# Interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden

Gesetz vom 15. November 2018 über die interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinden

StF: LGBl. Nr. 58/2018 (XXI. Gp. RV 1495 AB 1507)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

22.11.2018

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust.

Im RIS seit

22.11.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Land hat gemäß § 13 Abs. 5 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, die Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel auf Basis landesrechtlicher Regelungen für Zwecke der Förderung bestehender und zusätzlicher interkommunaler Zusammenarbeit zu verwenden.

(2) Das Land stellt allen burgenländischen Gemeinden einen Teil der Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel in Form von Sachleistungen gemäß § 3 zur Verfügung.

(3) Überschreiten die gemäß Abs. 2 als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel den Wert von 8% der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des jeweils vorangegangenen Finanzjahres, so sind davon die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) umgehend zu verständigen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023, LGBl. Nr. 103/2024

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023,LGBl. Nr. 103/2024

Im RIS seit

20.12.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Land stellt folgende Sachleistungen den burgenländischen Gemeinden zur Verfügung:

LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023

Im RIS seit

02.10.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Zurverfügungstellung der in § 3 genannten Sachleistungen hat den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu entsprechen.

(2) Das Land bedient sich bei der Zurverfügungstellung der in § 3 Z 1 und 2 genannten Sachleistungen der Ersten Burgenländischen Rechenzentrum GmbH (EBRZ).

(3) Den Gemeinden wird vom Land jährlich bis 30. Juni ein Bericht über die als Sachleistungen zur Verfügung gestellten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel des vorvergangenen Jahres übermittelt.

(4) Bei Änderung der Verträge über die Sachleistungen gemäß § 3 sind die nach § 95 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Interessenvertretungen für die Gemeinden (Gemeindevertreterverbände) zu hören.

Im RIS seit

22.11.2018

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Sachleistungen gemäß § 3 werden im Wege des Vorwegabzuges der auf Basis der in § 13 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, errechneten Gemeinde-Bedarfszuweisungsmittel finanziert.

LGBl. Nr. 30/2021, LGBl. Nr. 60/2023, LGBl. Nr. 103/2024

Im RIS seit

20.12.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 2 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Z 1 sowie § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 3 und § 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

LGBl. Nr. 30/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 60/2023

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 103/2024

Im RIS seit

20.12.2024