# Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. März 2019 über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung)

StF: LGBl. Nr. 22/2019 [CELEX Nr. 32002L0049, 32015L0996]

> Aufgrund der § 37b Abs. 4 und § 37c Abs. 5 des Burgenländischen Straßengesetzes 2005, LGBl. Nr. 79/2005, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

03.04.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten gemäß § 37b und Aktionsplänen gemäß § 37c des Burgenländischen Straßengesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung.

Im RIS seit

03.04.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Für die Begriffsbestimmungen gilt Abschnitt 4 der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.

Im RIS seit

03.04.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zu berechnen. Hiebei gilt:

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:

(3) Die Werte für Lden sowie Lnight werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2021/1226/EU, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.

(5) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Umgebungslärmkarte mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 2 ersichtlich zu machen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 9/2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 9/2022

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 85/2021

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 9/2022

Im RIS seit

24.02.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Als Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Lärmkarten, Konfliktzonenplänen und Aktionsplänen gelten die Bestimmungen der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 - Blatt 2, Ausgabe 1. Jänner 2010.

(2) Konfliktzonenpläne bilden einen Bestandteil der (strategischen) Lärmkarten. Sie weisen jene geografischen Bereiche aus, in denen die Schwellenwerte überschritten werden.

(3) Grundsätzlich gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert von Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB.

Im RIS seit

03.04.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Durch diese Verordnung werden die Anhänge I bis VI der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002S. 12 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2015/996 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG, ABl. Nr. L 168 vom 01.07.2015 S. 1, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2018 S. 35, umgesetzt.

(2) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 wird die Richtlinie 2020/367/EU zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 05.03.2020 S. 132, umgesetzt.

(3) Durch die Änderungen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 wird die Delegierte Richtlinie 2021/1226/EU der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28.07.2021 S. 65, umgesetzt.

LGBl. Nr. 85/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 9/2022

Im RIS seit

24.02.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Die erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

Im RIS seit

03.04.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erstellung von strategischen Lärmkarten und Aktionsplänen betreffend den Umgebungslärm (Bgld. Umgebungslärmschutzverordnung), LGBl. Nr. 71/2007, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 4, § 5 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 85/2021 treten mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1, 3 und 5, § 5 Abs. 3 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 9/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 85/2021

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 9/2022

Im RIS seit

24.02.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 85/2021

Im RIS seit

09.12.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

24.02.2022