# Burgenländisches Landessicherheitsgesetz

Gesetz vom 24. Jänner 2019, mit dem ein Burgenländisches Landessicherheitsgesetz (Burgenländisches Landessicherheitsgesetz - Bgld. LSG) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 30/2019 (XXI. Gp. RV 1613 AB 1641)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

26.04.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Unter Einsatzorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind Einheiten der Feuerwehr, der gesetzlich anerkannten Rettungsorganisationen, des Bundesheeres und Notfalldienste von Energie- und Wasserversorgern, Gemeinde- und Kreisärzte sowie Organe der Straßenaufsicht gemäß §§ 10 ff Burgenländisches Aufsichtsorgangesetz - Bgld. AOG, LGBl. Nr. 38/2023, in der geltenden Fassung, zu verstehen.

LGBl. Nr. 42/2023

Im RIS seit

31.05.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Es ist verboten, den öffentlichen Anstand zu verletzen.

(2) Den öffentlichen Anstand verletzt, wer in der Öffentlichkeit ein Verhalten setzt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und das einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden Pflichten darstellt.

(3) Eine Anstandsverletzung begeht insbesondere, wer

(4) Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Anstandsverletzung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen wird. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme über den Kreis der Beteiligten hinaus, ist dazu ausreichend.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Es ist verboten, in ungebührlicher Weise störenden Lärm oder belästigenden Geruch hervorzurufen. Ausgenommen davon sind Tätigkeiten, die auf Grundlage anderer Bundes- oder Landesgesetze, auf solchen Gesetzen beruhender Verordnungen oder auf Grundlage einer auf solchen gesetzlichen Bestimmungen beruhenden Bewilligung oder Verpflichtung durchgeführt werden.

(2) Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz, unter belästigendem Geruch alle wegen ihrer Dauer oder Heftigkeit für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung tretenden Einwirkungen zu verstehen.

(3) Störender Lärm oder belästigender Geruch sind dann als in ungebührlicher Weise hervorgerufen anzusehen, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Lärmerregung oder Geruchsbelästigung führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann und vermeidbar ist.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Flugobjekte dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn eine Gefährdung von Sachen und Menschen nicht zu erwarten ist, wobei insbesondere der Sichtkontakt des Piloten zum Fluggerät gewährleistet sein muss und kein belästigender Lärm oder Geruch gemäß § 3 hervorgerufen werden. Davon ausgenommen sind Flugobjekte, die von Einsatzorganisationen, der Bundespolizei oder des Bundesheeres bei Einsätzen und Übungen verwendet werden.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Flugobjekte, die über eine luftfahrtbehördliche Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften verfügen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Es ist verboten an einem öffentlichen Ort

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können beschlagnahmt und für verfallen erklärt werden. Erlöse aus der Verwertung von für verfallen erklärten Geldmitteln oder Sachen fließen der Gemeinde zu.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Gemeinden können durch Verordnung zur Vermeidung und Abwehr von Verhaltensweisen, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören und/oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und/oder zum Schutz der Privatsphäre, zeitliche und/oder örtliche Beschränkungen und/oder Verbote

(2) Die Gemeinde kann auch ein nicht unter das Verbot des § 5 Abs. 1 Z 1 bis 4 fallendes Betteln an bestimmten öffentlichen Orten oder zu bestimmten Zeiten durch Verordnung untersagen, wenn auf Grund der erwarteten Anzahl an bettelnden Personen oder der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Ortes durch andere Personen erschwert wird, oder sonst ein durch solches Verhalten verursachter Missstand im Sinne des Art. 118 Abs. 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist. Die Gemeinde kann zudem durch Verordnung festlegen, dass Personen, die im Gemeindegebiet der Bettelei nachgehen wollen, dies vor Ausübung der Bettelei beim Gemeindeamt oder Magistrat persönlich anzuzeigen haben. Bei der Anzeige ist jedenfalls die Identität durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises nachzuweisen und der beabsichtigte Zeitraum des Bettelns bekannt zu geben. Der anzeigenden Person ist eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 1 ist jedenfalls die Konsumation von alkoholischen Getränken in behördlich genehmigten Gastgärten (sogenannte Schanigärten) und bei gemäß dem Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, behördlich bewilligten oder ordnungsgemäß angemeldeten Veranstaltungen oder bei Veranstaltungen, für die dieses Gesetz gemäß § 1 Abs. 4 Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich nicht gilt, ausgenommen.

(4) Bei Erlassung von Verordnungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die land- und forstwirtschaftliche Produktion nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 und § 6 Abs. 1 gelten nicht in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist. Durch diese Bestimmungen werden auch sonstige dem Schutz von störendem Lärm oder belästigendem Geruch dienende landesrechtliche Vorschriften nicht berührt.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Anstelle der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens können gelindere Mittel zur Anwendung kommen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch eine Beendigung des rechtswidrigen Zustands erreicht wird.

(2) Als gelindere Mittel kommen in Betracht:

(3) Personen, die gemäß Abs. 2 Z 3 weggewiesen wurden, ist es untersagt, sich dem Ort der Wegweisung ohne rechtfertigenden Grund auf einen Umkreis von 150 Metern binnen der nächsten 12 Stunden anzunähern.

(4) Gelindere Mittel können von Organen der Gemeinde und der Bundespolizei verfügt werden. Zum Zweck der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens sind diese Organe auch berechtigt, die Identitätsdaten der betroffenen Personen festzustellen.

(5) Können Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei nicht oder nicht rechtzeitig einschreiten, gehen die Befugnisse gemäß Abs. 4 auf den Einsatzleiter der Einsatzorganisation gemäß § 1 über.

(6) Die Organe der Bundespolizei sind ermächtigt, die Identitätsdaten der Personen, die von dem den Einsatz auslösenden Ereignis betroffen sind, zu ermitteln und, soweit diese nicht in der Lage sind, die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Fahrzeuge und Behältnisse, die sie benützt haben, sowie ihre Kleidung auf Nachweise darüber zu durchsuchen. Die so ermittelten Daten können den jeweils Hilfe leistenden Einsatzorganisationen bekannt gegeben werden, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(7) Die nach Abs. 2 Z 1 und 3 sowie Abs. 4 und 6 eingeräumten Befugnisse können von den Organen der Bundespolizei mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Die Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei sind ferner berechtigt, Sachen sicherzustellen oder außer Betrieb zu setzen,

(2) Die gemäß Abs. 1 eingeräumten Befugnisse können von den Organen der Bundespolizei mit unmittelbarer Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(3) Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei haben Sachen, die gemäß Abs. 1 sichergestellt wurden, umgehend auf Verlangen auszufolgen

(4) Können sichergestellte Sachen nicht gemäß Abs. 3 umgehend wieder ausgefolgt werden, ist die Identität der betroffenen Person festzustellen und sind diese Sachen samt Identitätsdaten der betroffenen Person der Gemeinde zur Verwahrung zu übergeben. Der betroffenen Person ist hierüber eine Bestätigung auszustellen.

(5) Sichergestellte Sachen sind an eine Person, die das Eigentum oder den rechtmäßigen Besitz an der Sache nachweist, oder die eine Bestätigung gemäß Abs. 4 vorweist, gegen Übernahmebestätigung von der Gemeinde ohne weiteres Verfahren auszufolgen. Ein derartiges Verlangen kann innerhalb von sechs Monaten nach Sicherstellung formlos bei der Gemeinde eingebracht werden. Wird ein Verlangen auf Ausfolgung nicht binnen sechs Monaten gestellt oder unterlässt es der Berechtigte, die Sachen abzuholen, verfallen sie zugunsten der Gemeinde. Die in der Bestätigung gemäß Abs. 4 angeführte Person ist mindestens vier Wochen vor Ablauf dieser Frist nachweislich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen zu verständigen.

(6) Erlöse aus der Verwertung von für verfallen erklärten Sachen fließen der Gemeinde zu.

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26.04.2019

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

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26.04.2019

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Personen, die minderjährig sind oder die aus einem anderen Grund als dem ihrer Minderjährigkeit alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen nicht vermögen, ist die Anbahnung und Ausübung der Prostitution untersagt.

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

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26.04.2019

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Wer die Prostitution ausüben will, muss dies vorher der Gemeinde des Ortes der Ausübung persönlich anzeigen und unter Vorlage geeigneter Nachweise sowie des Lichtbildausweises über das Freisein von Geschlechtskrankheiten folgende Angaben machen:

(2) Weiters müssen binnen einer Woche angezeigt werden:

(3) Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind zwei Lichtbilder anzuschließen. Über die erfolgte Anmeldung hat die Gemeinde eine Bestätigung auszustellen.

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26.04.2019

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Der Betrieb eines Bordells ist der Gemeinde vor Inbetriebnahme schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten, falls der Gemeinde diese Daten nicht von Amts wegen zur Verfügung stehen:

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen, falls diese der Gemeinde nicht von Amts wegen zur Verfügung stehen:

(3) Jede Änderung der Daten gemäß Abs. 1 ist der Gemeinde binnen drei Wochen anzuzeigen. Dies gilt auch für die Einstellung des Betriebs.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Liegt der begründete Verdacht vor, dass entgegen den Bestimmungen in diesem Gesetz die Prostitution angebahnt oder ausgeübt oder ein Bordell betrieben wird, so ist den Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei jederzeit der Zutritt auf Grundstücke, zu Gebäuden, Containern, Fahrzeugen und allen ihren Teilen, in denen die rechtswidrige Anbahnung oder Ausübung der Prostitution oder der rechtswidrige Betrieb eines Bordells mit Grund vermutet wird, zu gewähren.

(2) Die dort angetroffenen Personen haben auf Verlangen ihre Identität nachzuweisen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn anzunehmen ist, dass diese Personen sachdienliche Hinweise über das Vorliegen strafbarer Handlungen nach diesem Gesetz geben können.

(3) Die Befugnisse gemäß Abs. 1 und 2 sind von den Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei unter Vermeidung unnötigen Aufsehens sowie mit möglichster Schonung des Rufes von anwesenden Personen sowie der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen auszuüben. Auf Verlangen ist den Betroffenen binnen 24 Stunden eine Bescheinigung über die Vornahme der Amtshandlung mit Angabe der Gründe dafür auszustellen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Gemeinde kann mit Verordnung

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach §§ 11 und 12 der Bezirksverwaltungsbehörde, in den Freistädten Eisenstadt und Rust zusätzlich der Landespolizeidirektion, unverzüglich weiter zu leiten.

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26.04.2019

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Unbeschadet tierschutzrechtlicher Bestimmungen ist das Halten oder die Verwahrung von gefährlichen Wildtieren aus Gründen der Sicherheit in privaten Haushalten verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Wildtiere wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Personen und Einrichtungen die auf Grund bundesgesetzlicher Regelungen zum Halten oder zur Verwahrung gefährlicher Wildtiere befugt sind. Diese Personen und Einrichtungen haben aber die Haltung gefährlicher Wildtiere unter Anschluss einer derartigen Bewilligung oder Genehmigung der Gemeinde innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung der Bewilligung oder Genehmigung schriftlich anzuzeigen.

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26.04.2019

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass

(2) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

(3) Als Belästigung anderer Personen gilt jedenfalls die Verunreinigung öffentlicher Einrichtungen, insbesondere von Gehwegen, Parkanlagen, Grünflächen und Kinderspielplätzen durch Tiere. Der § 2 Abs. 4 sowie § 7 sind sinngemäß anwendbar.

(4) Ein Tier darf nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten gehalten oder verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instandgehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Tiere, die zum Zweck der landwirtschaftlichen Produktion zumindest zeitweise auf nicht eingefriedeten Grundflächen gehalten werden müssen (zB Weidevieh, Bienen) oder auf Tiere, bei denen auch eine Einfriedung nicht verhindern kann, dass sie ein Grundstück aus eigenem Antrieb verlassen können (zB Vögel, Katzen).

(5) Die Haltung von mehr als vier Hunden und/oder acht Katzen in privaten Haushalten ist ohne Bewilligung der Gemeinde nicht zulässig. Ausgenommen ist die Haltung von Welpen bis zu ihrem sechsten Lebensmonat, wenn diese gemeinsam mit dem Muttertier gehalten werden oder wenn diese Tiere in gemäß tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtungen zur Zucht oder in einer tierschutzrechtlich genehmigten Einrichtung, welche der Versorgung und Pflege dient, untergebracht sind. Auf Verlangen der Gemeinde sind die erforderlichen Genehmigungen vorzulegen.

(6) Auf Antrag hat die Gemeinde entgegen Abs. 5 die Haltung von mehr als vier Hunden und / oder acht Katzen mit Bescheid zu genehmigen, wenn dadurch andere Personen weder gefährdet noch unzumutbar belästigt werden. Der Antrag ist zu begründen und hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

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26.04.2019

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

Entwichene Tiere sind von der Gemeinde einzufangen und ehestmöglich der für Tierschutzangelegenheiten zuständigen Behörde zu übergeben. Sämtliche Kosten, die ein entwichenes Tier verursacht, trägt der Halter.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Gemeinde kann das Halten von Tieren in Gebäuden oder in Wohnungen einschließlich deren Nebenräumen (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen unbeschadet der dafür sonst geltenden Rechtsvorschriften mit Bescheid untersagen, wenn dadurch andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden.

(2) Wenn dies zur sicheren Behebung der Gefährdung oder Belästigung ausreichend erscheint, kann die Gemeinde an Stelle eines Verbotes gemäß Abs. 1 mit Bescheid auch bestimmte Anordnungen für das Halten von Tieren treffen oder die Anzahl der gehaltenen Tiere beschränken.

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26.04.2019

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen zwei Wochen ab Beginn der Haltung zu melden. Die Meldung hat zu enthalten:

(2) Ebenso sind alle Änderungen, insbesondere die Beendigung der Hundehaltung, der Gemeinde anzuzeigen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Gemeinde kann, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen und/oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt werden und/oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(2) Die Leinen- und/oder Maulkorbpflicht gilt nicht, wenn

Im RIS seit

26.04.2019

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Grundflächen des Ortsbereiches vom Geltungsbereich einer Verordnung gemäß § 20 ausnehmen. Diese Grundflächen sind als Hundeauslaufzone deutlich zu kennzeichnen.

(2) Bei der Erlassung der Verordnung ist insbesondere zu berücksichtigen:

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26.04.2019

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Erhält oder hat die Gemeinde einen mit bestimmten Tatsachen belegten schriftlichen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere wenn

(2) Das Halten von Hunden, deren Auffälligkeit gemäß Abs. 1 festgestellt ist, ist nur mit Bewilligung der Gemeinde zulässig. Die Bewilligung ist binnen zehn Tagen nach rechtskräftiger Feststellung der Auffälligkeit zu beantragen.

(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 2 ist zu erteilen, wenn der Hundehalter volljährig und entscheidungsfähig ist und die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung (§ 23) und den Sachkundenachweis (§ 24) besitzt sowie der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung zur Deckung von durch den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestdeckungssumme von 750 000 Euro vorgelegt wird. Der Sachkundenachweis ist spätestens binnen einer Frist von vier Monaten, der Nachweis der Haftpflichtversicherung binnen einer Frist von vier Wochen ab Antragstellung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Frist für die Vorlage des Sachkundenachweises auf Antrag um zwei Monate verlängert werden. Wird der Sachkundenachweis oder der Nachweis einer Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Antrag zurückzuweisen. Der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung ist bei der Gemeinde jährlich bis spätestens 1. Juli vorzulegen. Wird der Nachweis einer aufrechten Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht vorgelegt, so ist der Halter nachweislich schriftlich aufzufordern, diesen Nachweis innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nachzureichen. Wird der Versicherungsnachweis nach Ablauf dieser Frist nicht erbracht, so ist diese Bewilligung zu widerrufen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Die zum Halten des auffälligen Hundes erforderliche persönliche Eignung ist nicht gegeben, wenn der Hundehalter

(2) Sind konkrete Tatsachen bekannt, die gemäß Abs. 1 Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, hat die Gemeinde durch ein amtsärztliches Gutachten die Eignung einer Person zur Führung eines auffälligen Hundes zu überprüfen.

(3) Werden nach Erteilung einer Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 konkrete Tatsachen bekannt, die auf den Verlust der persönlichen Eignung hindeuten, sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Ergibt die Prüfung, dass die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, hat die Gemeinde eine erteilte Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 bescheidmäßig zu widerrufen.

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26.04.2019

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

Nähere Bestimmungen über die Sachkunde hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Die Bewilligung gemäß § 22 Abs. 3 kann befristet werden und ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies für die Sicherheit der Verwahrung und Beaufsichtigung erforderlich ist. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Die Bewilligung ist aufzuheben, wenn die Sicherheit der Verwahrung oder die nötige Beaufsichtigung und Versorgung des Hundes nicht mehr gewährleistet sind.

(2) Während der Antragsfrist gemäß § 22 Abs. 2 und auf Grund des eingebrachten Antrages um Bewilligung bis zur Entscheidung über den Antrag darf ein auffälliger Hund gehalten werden. Entgegen § 26 dürfen auffällige Hunde in diesem Fall auch ohne Sachkundenachweis an öffentlichen Orten geführt werden. An Stelle des Sachkundenachweises ist in Abweichung zu § 26 auf Verlangen ein Nachweis über die Antragstellung vorzuweisen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 26.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

Auffällige Hunde dürfen an öffentlichen Orten nur von Personen geführt werden, die über einen Sachkundenachweis verfügen, sind an einer Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. Die Maulkorbpflicht gilt für diese Hunde auch in Hundeauslaufzonen gemäß § 21. Der Sachkundenachweis ist mitzuführen und auf Verlangen von Organen der Gemeinde oder der Bundespolizei vorzuweisen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Zwecks der Vollziehung der §§ 15 bis 19 sowie 22, 23, 25 und 26 sind die Organe der Gemeinde oder der Bundespolizei und die von der Behörde im Einzelfall mit der Durchführung der Amtshandlung beauftragten Personen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, wenn der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach diesen Bestimmungen vorliegt.

(2) Werden Tiere entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gehalten oder werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, hat die Gemeinde die Unterbringung der Tiere auf Kosten des Halters bei geeigneten Personen oder Einrichtungen zur Betreuung und Pflege mit Bescheid vorzuschreiben. Die Anordnung ist zu widerrufen, wenn innerhalb einer von der Gemeinde festzusetzenden Frist die Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes erfolgt ist.

(3) Ist die Unterbringung von Tieren auf Kosten des Halters gemäß Abs. 2 nicht möglich oder wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der vorgeschlagenen Frist hergestellt, sind die Tiere zu beschlagnahmen und für verfallen zu erklären. Diese Tiere sind unentgeltlich an eine geeignete Person oder Einrichtung zur Betreuung, Pflege oder Vermittlung ohne Kostenersatz zu übergeben.

(4) Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen zum Tierschutz und sofern eine Unterbringung gemäß Abs. 2 und 3 unmöglich ist, können für diese Tiere weitere erforderliche Maßnahmen nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz auf Kosten des Verursachers gesetzt werden. Die Tierschutzombudsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat einer solchen Maßnahme, damit sie gesetzt werden darf, ausdrücklich zuzustimmen. Unterbleibt die Zustimmung für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, trägt die Kosten für eine weitere Unterbringung und sichere Verwahrung das Land.

(5) Die §§ 15 bis 18 gelten nicht für das Halten von Tieren im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion oder in Betrieben, die über eine entsprechende gewerbebehördliche Bewilligung verfügen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

Es ist verboten, öffentliche Wappen, Siegel, Titel oder Ehrenzeichen von Gemeinden des Landes Burgenland oder mit solchen verwechselbare ähnliche Symbole ohne Bewilligung der betreffenden Gemeinde zu führen oder zu verwenden.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Gesetzes durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Ferner haben diese Organe die von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verstöße gegen die auf Grund der §§ 6 und 14 und § 20 erlassenen Verordnungen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zudem haben die Organe der Bundespolizei dienstliche Wahrnehmungen, welche auf eine Auffälligkeit von Hunden im Sinne des § 22 Abs. 1 hinweisen, der Gemeinde zu melden.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieses Gesetzes erfasst oder gemeldet werden, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeiten sowie an andere Behörden, die in Vollziehung dieses Gesetzes tätig werden, zum Zweck der Vollziehung dieses Gesetzes übermitteln. Sobald die Daten für die oben genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Freistädte Eisenstadt und Rust von der Landespolizeidirektion Burgenland, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit einer strengeren Strafe bedroht ist,

(3) Die Strafgelder fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Im RIS seit

26.04.2019

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem verwaltungsstrafrechtliche Bestimmungen erlassen werden (Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG), LGBl. Nr. 35/1986, in der derzeit geltenden Fassung, außer Kraft.

(2) Personen, die bei in Kraft treten dieses Gesetzes die Prostitution ausüben oder die ein Bordell im Sinne dieses Gesetzes betreiben, haben die in den §§ 11 und 12 dieses Gesetzes vorgesehenen Anzeigen binnen sechs Wochen nach in Kraft treten dieses Gesetzes zu erstatten.

(3) Personen, die bei in Kraft treten dieses Gesetzes entgegen §§ 15 oder 16 Tiere halten, haben dies der Gemeinde innerhalb von vier Wochen zu melden. In der Meldung sind Haltungsort, Anzahl und Art sowie Alter der Tiere anzugeben. Diese Tiere dürfen entgegen der Bestimmungen der §§ 15 oder 16 bis zu ihrem natürlichen Tod gehalten werden. Eine Vermehrung solcher Tiere ist nicht zulässig. Das Ende der Haltung ist der Gemeinde binnen vier Wochen anzuzeigen.

(4) Verordnungen auf Grundlage dieses Gesetzes dürfen schon vor in Kraft treten des Gesetzes erlassen werden. Derartige Verordnungen treten aber frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft.

(5) Bestehende Verordnungen oder behördliche Anordnungen, die gemäß der §§ 3, 6 und 7 des Bgld. Landes-Polizeistrafgesetzes erlassen wurden, gelten als Verordnungen oder behördliche Anordnungen gemäß des § 6 Abs. 1 sowie der §§ 14, 18 und 20 dieses Gesetzes weiter.

(4) § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 42/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 42/2023

Im RIS seit

31.05.2023

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Im RIS seit

26.04.2019