# Schongebiet Horizontalfilterbrunnen Gols 1 zur Sicherung des Grundwasservorkommens in Gols

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 2019, mit der das Schongebiet Horizontalfilterbrunnen Gols 1 zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Gols bestimmt wird

StF: LGBl. Nr. 83/2019

> Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

13.11.2019

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zum Schutz des bestehenden Horizontalfilterbrunnens Gols 1 des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Gols sowie zur Sicherung des Grundwasservorkommens zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in der Gemeinde Gols das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Im RIS seit

13.11.2019

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinde Gols. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch einen Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 dieser Verordnung bezeichneten Lageplan Übersicht Schutzzone III Süd im Maßstab 1 : 2 500 und im Lageplan Übersicht Schutzzone III Nord im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Die Größe des Schongebietes beträgt 662 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Im RIS seit

13.11.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

Im RIS seit

13.11.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:

Im RIS seit

13.11.2019

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

Im RIS seit

13.11.2019

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, bestraft.

Im RIS seit

13.11.2019

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht. Sie sind während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung beim Gemeindeamt Gols, bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie bei der für die Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Unabhängig von dieser Kundmachung sind die Anlagen 1 und 2 auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

Im RIS seit

13.11.2019