# Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Februar 2020 betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz

StF: LGBl. Nr. 6/2020

> Auf Grund des § 2 des Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/1999, wird verordnet:

Im RIS seit

06.02.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Diese Verordnung gilt für Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen, und bei denen

(2) Im Falle von Unternehmungen weiterer Stufen im Sinne des Art. 127 Abs. 3 letzter Satz B-VG oder Art. 127a Abs. 3 letzter Satz B-VG ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jede Stufe gesondert zu beurteilen.

Im RIS seit

06.02.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Beim Abschluss von Anstellungsverträgen im Zusammenhang mit der Bestellung und Wiederbestellung von Leitungsorganen haben die bestellenden Organe im Rahmen ihrer gesellschaftsrechtlichen Organverantwortung darauf zu achten, dass die getroffenen Vereinbarungen der wirtschaftlichen Lage und der Art der Unternehmung entsprechen.

(2) Insbesondere ist auch zu berücksichtigen,

(3) Anstellungsverträge sind schriftlich abzuschließen, branchenüblich zu gestalten, und dürfen keine Klauseln enthalten, die den in §§ 2 und 3 dieser Verordnung geregelten Grundsätzen widersprechen. Es ist zu vereinbaren, dass zu der schriftlichen Ausfertigung weder mündliche noch schriftliche Nebenabreden bestehen und jede Änderung des Anstellungsvertrages der Schriftform bedarf. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags während seiner Laufzeit sowie Vereinbarungen im Zusammenhang mit seiner Beendigung dürfen nicht dazu führen, dass das Anstellungsverhältnis den in den §§ 2 und 3 geregelten Grundsätzen widerspricht.

(4) Bei der Beurteilung, ob diese Verpflichtungen eingehalten sind, ist nicht das äußere Erscheinungsbild, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarungen maßgeblich.

Im RIS seit

06.02.2020

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

LGBl. Nr. 59/2020, LGBl. Nr. 11/2026

Im RIS seit

02.02.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In Anstellungsverträgen gemäß § 1 sind in Bezug auf Pensionsregelungen ausschließlich Vertragselemente nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu vereinbaren:

(2) Besteht bei der Bestellung eines Mitglieds eines Leitungsorgans mit der Unternehmung bereits eine Vereinbarung, aus der es gegenüber der Unternehmung einen Anspruch auf Abschluss oder Weiterführung einer bestimmten Pensionsregelung hat, haben die für den Vertragsabschluss zuständigen Organe der Unternehmung unter Berücksichtigung des Wohl der Unternehmung darauf hinzuwirken eine Änderung dieser Vereinbarung dahingehend zu erreichen, dass

Im RIS seit

06.02.2020

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend die Vertragsschablonen gemäß dem Burgenländischen Stellenbesetzungsgesetz, LGBl. Nr. 24/1999, außer Kraft.

(3) § 3 Abs. 1 Z 4 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 11/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl.Nr. 59/2020

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 11/2026

Im RIS seit

02.02.2026