# Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juni 2020 betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten bei Verkehrsdelikten mit Auslandsbezug (Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte)

StF: LGBl. Nr. 40/2020 [CELEX Nr. 32015L0413]

> Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

19.06.2020

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Bei folgenden Verwaltungsübertretungen wird, sofern es sich um Verkehrsdelikte mit Auslandsbezug (CBE-Delikte - Cross Border Enforcement-Delikte) im Sinne der Richtlinie 2015/413/EU zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, ABl. Nr. L 68 vom 13.03.2015 S. 9, handelt, in den spezifisch genannten Angelegenheiten die behördliche Zuständigkeit von den Bezirkshauptmannschaften Neusiedl am See, Eisenstadt-Umgebung, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, und Jennersdorf auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen:

Im RIS seit

19.06.2020

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung LGBl. Nr. 40/2020 tritt mit 19. Juni 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verordnung betreffend die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten bei Verkehrsdelikten mit Auslandsbezug (Bgld. BH-Übertragungsverordnung - CBE-Delikte), LGBl. Nr. 1/2020, außer Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 40/2020 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

Im RIS seit

19.06.2020