# Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Oktober 2021, mit der die Form von Örtlichen Entwicklungskonzepten geregelt wird (Planzeichenverordnung für Örtliche Entwicklungskonzepte)

StF: LGBl. Nr. 72/2021

> Auf Grund von § 26 Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2021, wird verordnet:

Im RIS seit

11.10.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Erstellung und Änderung von Entwicklungsplänen haben in digitaler Form zu erfolgen.

(2) Die genehmigte Ausfertigung des Entwicklungsplanes ist jener digitale Datensatz, welcher der Gemeinde inklusive der vollständigen Dokumentationsdatei, die auch die Genehmigungsdaten enthält, von der Burgenländischen Landesregierung zusammen mit dem Genehmigungsbescheid elektronisch zugestellt wird. Dies ist der rechtswirksame Entwicklungsplan der Gemeinde. In ihm dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Im RIS seit

11.10.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der Entwicklungsplan ist auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM) sowie auf Basis eines schwarz-weiß Orthofotos zu erstellen. Es ist jeweils die vom Land Burgenland letztgültig zur Verfügung gestellte Fassung zu verwenden.

(2) Die Inhalte und Festlegungen im Entwicklungsplan haben ausschließlich unter Verwendung der in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu erfolgen.

(3) Bei zukünftigen, nicht absehbaren Entwicklungszielen, für die eine entsprechende Änderung des Entwicklungsplanes erforderlich ist, können neue Planzeichen entwickelt werden, wenn

(4) Der Entwicklungsplan ist auf Basis des schwarz-weiß Orthofotos, im Referenzsystem MGI Austria GK M34 (EPSG: 31259), im Maßstab 1:10 000 und im entsprechenden DIN Format bis zu einer maximalen Größe von A0 zu erstellen. Kann das gesamte Gemeindegebiet nicht in diesem Format dargestellt werden, ist dieses auf mehrere Planbögen aufzuteilen und jeweils ein Überlappungsbereich festzulegen.

(5) Der Plankopf des Entwicklungsplanes hat folgende Elemente zu enthalten:

(6) Die dem Entwicklungsplan zu Grunde liegenden Daten sind in digitaler Form im Format Geopackage (*.gpkg) oder Shapefile (*.shp) sowie die Plandarstellung im Format PDF/A zu erstellen.

(7) Die Daten des durch den Gemeinderat beschlossenen Entwicklungsplans sind der Aufsichtsbehörde über ein über vom Land Burgenland bereit gestelltes Onlineformular zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

11.10.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:

(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Burgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.

Im RIS seit

11.10.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

11.10.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

12.10.2021