# Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2022 über das Fischereiwesen 2022 (Bgld. Fischereiwesenverordnung 2022)

StF: LGBl. Nr. 6/2022

> Auf Grund der § 8 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 19 Abs. 7, § 31 und § 32 Abs. 3 des Burgenländischen Fischereigesetzes 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

01.02.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Versteigerungsbedingungen sind gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Fischereigesetz 2022 - Bgld. FischG 2022, LGBl. Nr. 1/2022, im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen. Dazu ist das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

(2) Für die Verpachtung von Fischereirevieren ist das Muster für den Fischereipachtvertrag der Anlage 2 zu verwenden.

(3) Das Fischereikonzept gemäß § 10 Abs. 3 Bgld. FischG 2022 hat insbesondere Angaben über den geplanten Besatz, über die waidgerechte Ausübung der Fischerei, über geplante Fortbildungsveranstaltungen oder über Nachwuchsarbeit zu berücksichtigen. Es hat dabei die Ziele des § 1 Bgld. FischG 2022 zu verfolgen.

Im RIS seit

01.02.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Fischwässer des Landes werden in folgende Gebiete eingeteilt:

Im RIS seit

01.02.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Als Gelöbnisformel gemäß § 19 Abs. 7 Bgld. FischG 2022 für die Fischereischutzorgane ist der Text der Anlage 4 zu verwenden.

(2) Zur Ausstellung der Jahresfischereikarte und des Dienstausweises als Bestätigung für Fischereischutzorgane und der Fischereigastkarte (§ 19 Abs. 7, §§ 26 und 27 Bgld. FischG 2022) sind ausschließlich die in den Anlagen vorgegebenen Muster zu verwenden. Die Jahresfischereikarte hat dabei aus Hartplastik zu bestehen, das farbige Lichtbild hat die Größe 45 mm x 35 mm im Hochformat (Passbildformat) aufzuweisen. Folgende Formate und Vordrucke sind zu verwenden:

(3) Bis durch die Behörde die Ausstellung der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 erfolgt, ist als Nachweis für die Jahresfischereikarte und der Bestätigung als Fischereischutzorgan das Muster der Anlage 5a zu verwenden.

(4) Als Fischereigastkarte im Sinne des § 27 Bgld. FischG 2022 ist das Muster der Anlage 6 zu verwenden.

(5) Die Bestätigung als Fischereischutzorgan ist auf der Jahresfischereikarte gemäß Abs. 2 Z 1 digital zu vermerken.

LGBl. Nr. 13/2023

Im RIS seit

15.02.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die im folgenden genannten Wassertiere dürfen während der bei jeder Art festgesetzten Schonzeit und unter dem bestimmten Maß nicht gefangen werden:

Fische Neunaugen

Schonzeit

Brittelmaß [cm]

1.

Aal

-

-

2.

Aalrutte

1.12. - 29.2.

35

3.

Aitel

-

-

4.

Äsche

1.3. - 30.4.

30

5.

Bachforelle

16.9. - 15.3.

25

6.

Barbe

1.5. - 15.6.

30

7.

Bitterling

ganzjährig

-

8.

Blaubandbärbling

-

-

9.

Brachse

1.4. - 31.5.

25

10.

Donaukaulbarsch

ganzjährig

-

11.

Elritze

1.4. - 31.5.

-

12.

Flussbarsch

1.3. - 31.5.

-

13.

Frauennerfling

ganzjährig

-

14.

Giebel

-

-

15.

Goldsteinbeißer

ganzjährig

-

16.

Gründling

1.5. - 31.5.

-

17.

Güster

1.5. - 31.5.

-

18.

Hasel

16.3. - 31.5.

-

19.

Hecht

1.2. - 30.4.

50

20.

Huchen

ganzjährig

-

21.

Hundsfisch

ganzjährig

-

22.

Karausche

1.5. - 31.5.

-

23.

Karpfen

15.5. - 30.6.

35

24.

Kaulbarsch

1.3. - 31.5.

10

25.

Kessler-Gründling

ganzjährig

-

26.

Koppe

1.2. - 31.5.

-

27.

Laube

16.5. - 30.6.

-

28.

Marmorgrundel

-

-

29.

Moderlieschen

ganzjährig

-

30.

Nase

16.3. - 31.5.

35

31.

Nerfling

1.5. - 30.6

35

32.

Perlfisch

ganzjährig

-

33.

Neunaugen

ganzjährig

-

34.

Regenbogenforelle

1.1. - 15.3.

25

35.

Rotauge

1.4. - 31.5.

-

36.

Rotfeder

1.4. - 31.5.

-

37.

Rußnase, Zährte

16.4. - 30.6.

30

38.

Schied, Rapfen

ganzjährig

-

39.

Schlammpeitzger

ganzjährig

-

40.

Schleie

1.5. - 30.6.

25

41.

Schmerle

1.3. - 31.5.

-

42.

Schneider

ganzjährig

-

43.

Schrätzer

ganzjährig

-

44.

Semling, Hundsbarbe

ganzjährig

-

45.

Sichling, Ziege

ganzjährig

-

46.

Steinbeißer

ganzjährig

-

47.

Steingressling

ganzjährig

-

48.

Sterlet

ganzjährig

-

49.

Streber

ganzjährig

-

50.

Strömer

ganzjährig

-

51.

Weißflossengründling

15.4. - 15.6.

-

52.

Wels

15.5. – 15.6.

60

53.

Wolgazander

1.4. - 31.5.

35

54.

Zander

1.4. - 31.5.

35

55.

Zingel

ganzjährig

-

56.

Zobel

ganzjährig

-

57.

Zope

ganzjährig

-

Flusskrebse

Schonzeit

Brittelmaß [cm]

58.

Edelkrebs

ganzjährig

-

59.

Kalikokrebs

-

-

60.

Kamberkrebs

-

-

61.

Signalkrebs

-

-

62.

Steinkrebs

ganzjährig

-

63.

Sumpfkrebs, Galizier

ganzjährig

-

64.

Roter Amerikanischer Sumpfkrebs

-

-

Muscheln

Schonzeit

Brittelmaß [cm]

65.

Aufgeblasene Flussmuschel

ganzjährig

-

66.

Gemeine Flussmuschel

ganzjährig

-

67.

Malermuschel

ganzjährig

-

68.

Strommuschel

ganzjährig

-

69.

Gemeine Teichmuschel

ganzjährig

-

70.

Abgeplattete Teichmuschel

ganzjährig

-

71.

Große Teichmuschel

ganzjährig

-

(2) Im Neusiedlersee ist jeder Fischfang mit Stell- und Zugnetzen vom 16. Februar bis 31. Mai untersagt. In diesem Gewässer wird die Schonzeit für Hechte für die Zeit vom 1. Februar bis 31. März und für Karpfen für die Zeit vom 1. bis 31. Mai festgesetzt. Ablaichende Fische dürfen auch außerhalb der Schonzeit nur für Zwecke der Laichentnahme und für wissenschaftliche Untersuchungen gefangen werden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 94/2024

Im RIS seit

17.12.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.

(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.

LGBl. Nr. 13/2023

Im RIS seit

15.02.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5_2}

(1) Diese Verordnung sowie die Anlagen 1 bis 6 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 9/1953, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/1973, außer Kraft.

(2) § 3 sowie die Anlagen 5 und 5a in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt Anlage 3.

(3) § 4 Abs. 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 13/2023

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 94/2024

Im RIS seit

17.12.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

01.02.2022

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

01.02.2022

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

LGBl. Nr. 13/2023 (Entfall)

Im RIS seit

16.02.2023

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

01.02.2022

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

15.02.2023

## Anl. 5a Im RIS seit {#prov_anl_5a}

LGBl. Nr. 13/2023

Im RIS seit

15.02.2023

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Im RIS seit

01.02.2022