# Grundversorgungs-Verordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Dezember 2023, mit der die für die Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden Kostenhöchstsätze und Freibeträge festgelegt werden (Grundversorgungs-Verordnung)

StF: LGBl. Nr. 93/2023

> Auf Grund des § 9 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBI. Nr. 42/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 61/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

28.12.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Kostenhöchstsätze für Leistungen der Grundversorgung werden mit folgenden Beträgen festgelegt:

Im RIS seit

28.12.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, wird für den jeweiligen Kalendermonat der Beschäftigung ein Freibetrag in folgender Höhe festgelegt:

(2) Für Fremde mit Vertriebenenstatus gemäß der Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO, BGBl. II Nr. 92/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2023, wird die Grundversorgungsleistung um 65% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens reduziert.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer organisierten Unterkunft können die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung auf Basis des Art. 5 der 15a B-VG Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl. I Nr. 197/2022, von den Vertragspartnern rückwirkend ab dem 1. Jänner 2023 gegenverrechnet werden.

(2) Für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Unterbringungen einer individuellen Unterkunft, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch im Bundesgebiet aufhältig sind, werden die Kostenhöchstsätze gemäß § 1 Z 2 dieser Verordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gegenverrechnet.

Im RIS seit

28.12.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

28.12.2023