# Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juni 2024 über die Verkaufstätigkeiten an Wochenenden

StF: LGBl. Nr. 36/2024

> Auf Grund des § 5 Abs. 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:

Im RIS seit

27.06.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

An Sonntagen dürfen Verkaufsstellen mit maximal 300 m2 Verkaufsfläche in Gemeinden laut der Anlage zur Verordnung von 07.00 Uhr bis 12.00 Uhr offen gehalten werden.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In den Verkaufsstellen dürfen Lebensmittel und Fleischprodukte, Erfrischungen sowie Bedarfsartikel des täglichen Lebens angeboten werden.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Verkaufstätigkeiten und alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist nicht erlaubt.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 79/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 79/2024

Im RIS seit

15.11.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 79/2024

Im RIS seit

15.11.2024