# Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juli 2024, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird (Bgld. BH-GeO)

StF: LGBl. Nr. 45/2024

> Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

10.07.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt § 1a.

(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.

(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:

(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/2026

Im RIS seit

14.01.2026

## § 1a Im RIS seit {#par_1a}

(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß § 1 Abs. 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.

(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von § 1 Abs. 1 abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.

LGBl. Nr. 2/2026

Im RIS seit

15.01.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.

(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten:

(3) Die Fachgebiete gemäß § 1 Abs. 3 werden den Referaten wie folgt zugeordnet:

(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:

(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß § 1a Abs. 1 kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 vorliegen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 1/2026

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2026

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 1/2026

Im RIS seit

14.01.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Für jede Bezirkshauptmannschaft ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Bezirkshauptmannschaft abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Bezirkshauptmannschaft tätigen Bediensteten ausgewiesen. Dazu gehören insbesondere:

Im RIS seit

10.07.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden sowie Dienststellen des Landes betreffen, können befristet organisationsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin eingerichtet werden. Bezirkshauptmannschaftsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Behördenleiter eingerichtet werden.

(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Auf Grundlage des § 5 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen.

(2) Dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau obliegt des Weiteren insbesondere:

(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Burgenländisches Bezirkshauptmannschaften-Gesetz, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, schriftlich zu verfügen und im Organisationshandbuch (§ 3) abzulegen.

(4) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem Referatsleiter und jeder Referatsleiterin die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Bezirkshauptleute haben ihre jeweiligen vorgesetzten Organe oder Stellen über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.

(2) Betrifft eine Angelegenheit auch Zuständigkeitsbereiche anderer Behörden, sind diese mitzubefassen.

Im RIS seit

10.07.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird, LGBl. Nr. 28/2023, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1, §§ 1a, 2 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2026

Im RIS seit

14.01.2026