# Grundbetrag der Kammerumlagen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird

StF: LGBl. Nr. 100/2025

> Auf Grund des § 25 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

22.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Grundbetrag der Kammerumlagen wird mit 40,16 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

22.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der der Grundbetrag der Kammerumlagen neu festgesetzt wird, LGBl. Nr. 91/2023, außer Kraft.

Im RIS seit

22.12.2025