# Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2025, mit der die Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfegesetzes festgesetzt wird (Burgenländische BH-Übertragungsverordnung-Rotationssystem 2026)

StF: LGBl. Nr. 103/2025

> Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

23.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

(1) Für den Aufgriff unbegleiteter minderjähriger Fremder sowie deren etwaige Unterbringung in eine Einrichtung gemäß § 19 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025, wird die behördliche Zuständigkeit den Bezirkshauptmannschaften nach einem wöchentlich wechselnden Rhythmus übertragen, wobei für jede Kalenderwoche jeweils eine Bezirkshauptmannschaft gemäß der Anlage zur Verordnung festgelegt ist.

(2) Die nach Abs. 1 angeordnete Zuständigkeit einer Bezirkshauptmannschaft bleibt bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufrecht.

Im RIS seit

23.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

(1) Diese Verordnung tritt mit 29. Dezember 2025 in Kraft.

(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. Nr. 103/2025 anhängigen Verfahren sind von der bis dahin zuständigen Behörde weiterzuführen.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Dezember 2026 außer Kraft.

Im RIS seit

23.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

23.12.2025