# Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel (Änderungsvereinbarung)

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Jänner 2026 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung)

StF: LGBl. Nr. 3/2026

> Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann – im folgenden Vertragsparteien genannt –, geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet Neusiedler See-Seewinkel zu erhalten und die Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel zu unterstützen, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:

> Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen wird wie folgt geändert:

> Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen geändert wird (Änderungsvereinbarung), am 16. Oktober 2025 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

> Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen in der Fassung der Änderungsvereinbarung tritt gemäß Art. XI Abs. 3 mit 18. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

22.01.2026