# Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000)

Gesetz vom 4. November 1999 über die Regelung der Sozialhilfe (Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 - Bgld. SHG 2000)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Aufgabe

§ 2 Grundsätze

§ 3 Leistungen

§ 4 Anspruchsvoraussetzungen

§ 5 Sprachliche Gleichbehandlung

2. Abschnitt

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§ 6 Gegenstand

§ 7 Lebensunterhalt

§ 8 Richtsätze und Geldleistungen

§ 9 Pflege

§ 10 Krankenhilfe

§ 11 Unterbringung in Einrichtungen

§ 12 Tragung der Bestattungskosten

§ 13 Einsatz der eigenen Mittel

§ 14 Einsatz der eigenen Kräfte

3. Abschnitt

Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 15 Gegenstand

§ 16 Formen

§ 17 Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen

4. Abschnitt

Hilfe für behinderte Menschen

§ 18 Anspruchsvoraussetzungen

§ 19 Arten der Hilfe

§ 20 Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

§ 21 Heilbehandlung

§ 22 Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel

§ 23 Erziehung und Schulbildung

§ 24 Berufliche Eingliederung

§ 25 Lebensunterhalt

§ 26 Geschützte Arbeit

§ 27 Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

§ 28 Beschäftigungstherapie

§ 29 Persönliche Hilfe

5. Abschnitt

Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§ 30 Ruhensbestimmungen

§ 31 Verwehrung der Sozialhilfe

§ 32 Einstellung der Sozialhilfe

6. Abschnitt

Soziale Dienste

§ 33 Allgemeines

§ 34 Ambulante Dienste

§ 35 Teilstationäre Dienste

§ 36 Stationäre Dienste

§ 37 Anspruch

7. Abschnitt

Einrichtungen der Sozialhilfe

§ 38 Bewilligung und Betrieb

§ 39 Errichtungsbewilligung

§ 40 Betriebsbewilligung

§ 41 Aufsicht

§ 42 Entzug der Bewilligung

8. Abschnitt

Kostenbeitrag und Kostenersatz

§ 43 Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger

§ 44 Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben

§ 45 Ersatz durch Dritte

§ 46 Ersatz durch Geschenknehmer

§ 47 Übergang von Rechtsansprüchen

§ 48 Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

§ 49 Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

§ 50 Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

9. Abschnitt

Organisation und Kostentragung

§ 51 Rechtsträger und Behörden

§ 52 Sozialkommission

§ 53 Mitwirkung der Gemeinden

§ 54 Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

§ 55 Sozialhilfebeirat

§ 56 Kostentragung

§ 57 Vorschüsse

10. Abschnitt

Verfahren

§ 58 Anwendbarkeit des AVG

§ 59 Einleitung des Verfahrens

§ 60 Sachliche Zuständigkeit

§ 61 Örtliche Zuständigkeit

§ 62 Einbringung von Anträgen

§ 63 Antragsberechtigung

§ 64 Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

§ 65 Anleitung durch die Behörde

§ 66 Sachverständigengutachten

§ 67 Amtshilfe und Datenschutz

§ 68 Auskunftspflicht

§ 69 Soforthilfe

§ 70 Bescheidpflicht und Schriftform

§ 71 Berufung

§ 72 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

§ 73 Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von

Leistungsansprüchen

§ 74 Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe

§ 75 Nichtigkeitsbestimmungen

§ 76 Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 77 Strafbestimmungen

§ 78 Kostenersatz an andere Länder

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 79 Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 80 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Aufgabe

Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

§ 2

Grundsätze

(1) Sozialhilfe ist nur soweit zu gewähren, als nicht von anderer Seite in Erfüllung der Aufgaben gemäß § 1 (aufgrund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelung oder ohne eine solche Verpflichtung) entsprechende Hilfe geleistet wird. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind dabei nicht zu berücksichtigen.

(2) Sozialhilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage, sondern auch vorbeugend zu gewähren, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Die Gewährung der Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder Rückschläge zu vermeiden. Die Gewährung der Sozialhilfe hat rechtzeitig einzusetzen. Sie ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, auch ohne Antrag des Hilfesuchenden zu gewähren, sobald dem Sozialhilfeträger Tatsachen bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern.

(3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist die Integration des hilfsbedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt anzustreben. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Angeboten.

(4) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist darauf Bedacht zu nehmen, dass

§ 3

Leistungen

(1) Die Sozialhilfe umfasst:

(2) Die Hilfe kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, in Geldleistungen, Sachleistungen oder in persönlicher Hilfe bestehen.

§ 4

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für eine Sozialhilfeleistung ist, dass der hilfsbedürftige Mensch

(2) Österreichischen Staatsbürgern sind Fremde (§ 1 Abs. 1 Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998) gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig (§ 31 Fremdengesetz 1997) im Inland aufhalten und

(3) Fremde, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 2 fallen, haben nur dann Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (2. Abschnitt), wenn sie

(4) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 können durch die Sozialkommission nachgesehen werden, wenn dies aufgrund der persönlichen, familiären oder gesellschaftlichen Verhältnisse des Fremden zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten erscheint.

§ 5

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz bei personenbezogenen Bezeichnungen nur die männlichen Formen angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. Abschnitt

Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes

§ 6

Gegenstand

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:

(2) Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat mit Bescheid zu erfolgen.

§ 7

Lebensunterhalt

(1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen oder seinen Lebensgefährten (Haushaltsgemeinschaft) nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

(2) Der notwendige Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die notwendigen Bedürfnisse des täglichen Lebens, insbesondere Nahrung, Kleidung, Körperpflege, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung sozialer Kontakte.

(3) Als Hilfe zum Lebensunterhalt können auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.

(4) Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch in Form einer einmaligen finanziellen Aushilfe gewährt werden, wobei eine solche nach Möglichkeit als rückzahlbare Geldleistung zuzuerkennen ist.

(5) Hilfe zum Lebensunterhalt kann bei Zweckmäßigkeit teilweise oder zur Gänze auch in Form von Sachleistungen oder zweckgebundenen Geldleistungen gewährt werden.

§ 8

Richtsätze und Geldleistungen

(1) Die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hat - sofern es sich nicht um einmalige Leistungen handelt - unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen. Die Richtsätze sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.

(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind die folgenden Arten von Richtsätzen vorzusehen:

(3) Bei der Bemessung der Richtsätze gemäß Abs. 2 ist zu berücksichtigen, dass diese insbesondere den monatlichen Bedarf an Nahrung, Wohnaufwand mit Ausnahme der Mietkosten und Wohnraumbeheizung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege sozialer Kontakte decken.

(4) Der Richtsatz für den Alleinunterstützten hat, mit Ausnahme der Bestimmung des Abs. 5, den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden zu decken, der mit keinen unterhaltsberechtigten oder unterhaltspflichtigen Angehörigen und mit keinem Lebensgefährten in Haushaltsgemeinschaft lebt. Die Richtsätze für einen Hauptunterstützten und für Mitunterstützte haben den Lebensunterhalt eines Hilfesuchenden sowie seines Ehegatten oder Lebensgefährten und der sonst mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen zu decken.

(5) Lebt ein Hilfesuchender im gemeinsamen Haushalt mit anderen Personen, so wird vermutet, dass er von diesen den Lebensunterhalt erhält, soweit dies aufgrund ihres Einkommens und Vermögens erwartet werden kann. Eine allfällige Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes ist daher um die Unterhaltsleistung zu reduzieren. Diese ist gemäß den Bestimmungen des § 45 (Ersatz durch Dritte) zu ermitteln. In jedem Fall sind zumindest die tatsächlich erbrachten Naturalleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/1998, bei der Bemessung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes abzuziehen. Falls der Hilfesuchende jedoch glaubhaft machen kann, keinerlei Leistungen zu erhalten, ist ihm der entsprechende Richtsatz gemäß Abs. 2 zu gewähren.

(6) Der Richtsatz kann im Einzelfall unterschritten werden, wenn der Hilfesuchende seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Ermahnung mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht zweckentsprechend umgeht. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des Lebensgefährten darf jedoch hiedurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann zur Gänze verwehrt werden, wenn sich der Hilfesuchende weigert, zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(8) Der Richtsatz kann im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht.

(9) Fremde gemäß § 4 Abs. 3, die sich in den letzten sechs Monaten vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit nicht ohne Unterbrechung - sofern diese nicht aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist - im Burgenland aufgehalten haben, besitzen keinen Anspruch auf eine richtsatzmäßige Unterstützung. Es kann ihnen nur bei Vorliegen sozialer Härte eine Unterstützung gewährt werden, die niedriger als die richtsatzmäßige Leistung zu sein hat.

(10) Der durch den Richtsatz nicht gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes für Unterkunft, Heizung und Bekleidung ist bei vorliegender Notwendigkeit durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen abzudecken, wobei die tatsächlich aus diesem Titel zu erbringende Leistung von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.

(11) Die Gebühren für die Zustellung wiederkehrender Geldleistungen gehen zu Lasten der Sozialhilfe.

(12) Die Höchstsumme der gemäß dieser Bestimmung monatlich gewährten Leistungen hat sich an der Höhe des jeweiligen ASVG-Ausgleichszulagenrichtsatzes zu orientieren.

§ 9

Pflege

(1) Die Pflege umfasst die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe oder Anleitung zu besorgen.

(2) Pflege kann ambulant, teilstationär oder stationär gewährt werden. Bei der Gewährung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Erfordernissen des Hilfeempfängers nach Maßgabe der tatsächlichen Pflege- und Betreuungserfordernisse entsprochen wird. Zur Feststellung der Pflege- und Betreuungserfordernisse ist ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

§ 10

Krankenhilfe

(1) Die Krankenhilfe umfasst:

(2) Die Unterbringung und Behandlung in Krankenanstalten hat grundsätzlich über Gewährung durch die Sozialkommission in burgenländischen Einrichtungen insoweit zu erfolgen, als in solchen geeignete Behandlungen durchgeführt werden können. Bei Notwendigkeit der Untersuchung und Behandlung in Krankenanstalten außerhalb des Burgenlandes, die auch in burgenländischen Einrichtungen durchgeführt werden könnten, ist vor Einweisung ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen. Bei Gefahr in Verzug ist die Aufnahme in eine öffentliche Krankenanstalt der Gewährung durch die Sozialkommission gleichzusetzen.

(3) Als Krankenhilfe können, sofern keine Pflichtversicherung besteht, auch die Kosten einer freiwilligen Krankenversicherung sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation übernommen werden.

(4) Der Leistungsumfang entspricht jeweils den Leistungen, die nach den Vorschriften über die gesetzliche Krankenversicherung gewährt werden.

(5) Aus der Sozialhilfe können nur solche Leistungen übernommen werden, die den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

§ 11

Unterbringung in Einrichtungen

(1) Der Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfesuchenden (seines gesetzlichen Vertreters) durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Einrichtungen, denen eine Betriebsbewilligung entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen durch das Land Burgenland oder ein anderes Bundesland erteilt wurde, gesichert werden, wenn der Hilfesuchende auf Grund seines körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes oder auf Grund der familiären und häuslichen Verhältnisse nicht imstande ist ein selbständiges und unabhängiges Leben zu führen oder wenn er besonderer Pflege bedarf. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass vor Gewährung der Maßnahme alle gelinderen Mittel (ambulante Pflege) nach Möglichkeit auszuschöpfen sind und die tatsächliche Notwendigkeit der Unterbringung sowie der Pflege- und Betreuungserfordernisse durch ein amtsärztliches oder sozialarbeiterisches Gutachten bestätigt ist.

(2) Den in Einrichtungen stationär untergebrachten volljährigen Personen ist ein zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse angemessenes Taschengeld zu gewähren, soweit nicht durch andere Rechtsansprüche dieses Taschengeld gesichert ist. Die Höhe des Taschengeldes ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

(3) Den in Einrichtungen teilstationär untergebrachten volljährigen Personen gebührt Hilfe zum Lebensunterhalt in Form der Gewährung von richtsatzmäßigen Geldleistungen gemäß § 8, soweit der Lebensunterhalt nicht durch andere Einkünfte oder Rechtsansprüche gesichert ist. Die bereits durch die Gewährung der Maßnahme nach Abs. 1 gedeckten Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden richtsatzmäßigen Geldleistung abzuziehen. Hiebei ist gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 274/1996, vorzugehen.

§ 12

Tragung der Bestattungskosten

(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten einer einfachen Bestattung eines Verstorbenen zu übernehmen, soweit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden können oder von anderen Personen oder Einrichtungen auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Verpflichtung zu tragen sind.

(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Überführung innerhalb des Landes oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden, wenn die Überführung in familiären oder gleichgelagerten Interessen begründet ist; Abs. 1 gilt im Übrigen sinngemäß.

§ 13

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden sowie bei Hilfe zur Pflege (§ 9) die pflegebezogenen Geldleistungen nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 6) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder diese von einer vorübergehenden zu einer dauernden Notlage würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften darüber zu erlassen, inwieweit Einkommen und Vermögen nicht zu berücksichtigen sind.

§ 14

Einsatz der eigenen Kräfte

(1) Bevor Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wird, hat der Hilfesuchende seine Arbeitskraft einzusetzen.

(2) Der Einsatz der Arbeitskraft darf nicht verlangt werden, wenn dies dem Hilfesuchenden nicht zumutbar ist; hiebei ist auf sein Lebensalter, seine physischen und geistigen Kräfte und familiären Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(3) Von in Ausbildung stehenden Personen, die zum Bezug der Familienbeihilfe berechtigt wären, von erwerbsunfähigen Personen und von Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, darf der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht verlangt werden.

(4) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil

3. Abschnitt

Hilfe in besonderen Lebenslagen

§ 15

Gegenstand

(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen gewährt werden, die auf Grund ihrer besonderen persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse einer sozialen Gefährdung ausgesetzt sind und der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht in:

(3) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt werden.

§ 16

Formen

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann in Form von Geld- oder Sachleistungen erbracht werden.

(2) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt werden, die der Hilfesuchende zu erfüllen hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung sicherzustellen. Die Leistungen dürfen nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass sich der Hilfesuchende gegenüber dem Sozialhilfeträger zum Rückersatz der Leistungen für den Fall verpflichtet, dass er diese durch bewusst unwahre Angaben oder durch bewusstes Verschweigen maßgebender Tatsachen erwirkt hat.

(3) Geldleistungen können in Form von nichtrückzahlbaren Aushilfen oder in Form von unverzinslichen Darlehen gewährt werden. Hilfe kann weiters in der gänzlichen oder teilweisen Übernahme des Zinsendienstes für ein Darlehen oder in der Bürgschaft gegenüber einem Darlehensgeber bestehen. Darlehen dürfen nur gewährt werden, wenn die Rückzahlung dem Hilfesuchenden zumutbar ist.

(4) Ergibt sich später, dass die Rückzahlung eines Darlehens dem Empfänger nicht oder vorübergehend nicht zumutbar ist, so kann auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichtet oder diese gestundet werden.

§ 17

Träger der Hilfe in besonderen Lebenslagen

Die Hilfe in besonderen Lebenslagen erbringt das Land als Träger von Privatrechten. Auf die Hilfeleistung besteht kein Rechtsanspruch.

4. Abschnitt

Hilfe für behinderte Menschen

§ 18

Anspruchsvoraussetzungen

(1) Behinderten österreichischen Staatsbürgern oder diesen Gleichgestellten (§ 4 Abs. 2), die ihren Hauptwohnsitz im Burgenland haben, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Hilfe zu leisten. Anderen als den im § 4 Abs. 2 angeführten Personen kann der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft als Voraussetzung für die Hilfe durch die Sozialkommission nachgesehen werden, wenn eine besondere soziale Härte vorliegt.

(2) Als behindert gelten Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens

(3) Leiden und Gebrechen im Sinne des Abs. 2 aus organischer und psychischer Sicht sind durch die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mögliche Beeinträchtigung (Abs. 2) durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen gelten nicht als Behinderung im Sinne dieses Abschnittes.

§ 19

Arten der Hilfe

Die Hilfe für behinderte Menschen umfasst:

§ 20

Ausmaß und Art der Gewährung der Hilfe

(1) Die Hilfe für behinderte Menschen ist nur in dem Ausmaß zu gewähren, als nicht nach anderen Rechtsvorschriften gleichartige oder ähnliche Leistungen erlangt werden können; hiebei ist es unerheblich, ob ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Leistung besteht. Die Hilfe kann sich jedoch auch auf Leistungen erstrecken, die Vorrang vor der Sozialhilfe haben, falls dies im Interesse des Behinderten liegt und Gewähr für den Ersatz dieser Leistungen durch die zuständigen Träger gegeben ist.

(2) Die Hilfen gemäß § 19 Z 1, 3, 4 und 6 bis 8 sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren. Hilfen gemäß § 19 Z 3, 4, 6 und 8 dürfen, unbeschadet der Bestimmungen des § 25, nicht gleichzeitig gewährt werden.

(3) Empfang, Form und Weise der Leistung sind jedoch unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Entscheidung über Hilfe für behinderte Menschen hat mit Bescheid zu erfolgen. Auf eine bestimmte Art der im § 19 genannten Hilfen hat der behinderte Mensch keinen Anspruch.

(4) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, kann Hilfe für behinderte Menschen in Form von Sachleistungen und Geldleistungen erfolgen. Geldleistungen können auch als Zuschüsse zu den dem Behinderten erwachsenden Kosten gewährt werden.

(5) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, um dadurch eine Maßnahme der Hilfe für behinderte Menschen in Anspruch zu nehmen, bleibt das Land Burgenland weiterhin zur Leistung verpflichtet.

(6) Verlegt ein behinderter Mensch, dem Hilfe durch geschützte Arbeit auf einem Einzelarbeitsplatz gewährt wird, seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland durch weitere sechs Monate zur Leistung von Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, wenn das andere Land erst nach diesem Zeitraum Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(7) Verlegt ein behinderter Mensch seinen Hauptwohnsitz in ein anderes Land, bleibt das Land Burgenland - ausgenommen in den Fällen der Abs. 5 und 6 - bis zum Ende des Monats der Verlegung des Hauptwohnsitzes zur Leistung der Hilfe für behinderte Menschen verpflichtet, sofern das andere Land erst ab diesem Zeitpunkt Hilfe für behinderte Menschen erbringt.

(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten nur hinsichtlich jener Länder, in denen gleichartige Regelungen bestehen.

§ 21

Heilbehandlung

Die Heilbehandlung umfasst, soweit dies zur Behebung, zur erheblichen Besserung oder Linderung des Leidens oder Gebrechens erforderlich ist, die Vorsorge für Hilfe durch Ärzte und sonstige medizinische Fachkräfte, einschließlich therapeutischer Maßnahmen, für Heilmittel sowie für die Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten.

§ 22

Orthopädische Versorgung und andere Hilfsmittel

(1) Die orthopädische Versorgung umfasst die Leistung von Zuschüssen zu den Kosten, die dem Behinderten für die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Instandsetzung oder Ersatz, wenn sie unbrauchbar geworden oder verloren gegangen sind, erwachsen, wenn hiedurch die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen erhöht oder die Folgen seines Leidens oder Gebrechens erleichtert werden. Dabei ist auf das Einkommen des Behinderten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen und des Lebensgefährten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Landesregierung kann zur Verwirklichung der Ziele des Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln erlassen.

§ 23

Erziehung und Schulbildung

Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten entsprechende Erziehung und Schulbildung zu erlangen. Wird die Hilfe in Form einer Zusatzbetreuung zum Kindergarten- oder Schulbesuch gewährt, so ist, unter Bedachtnahme auf das Einkommen des Behinderten und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen, ein Zuschuss zu den aus dieser Maßnahme erwachsenden Kosten zu gewähren.

§ 24

Berufliche Eingliederung

(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfasst

(2) Bei behinderten Menschen mit psychischen Leiden oder Gebrechen, Anfallskrankheiten oder Süchten, die während eines Anstaltsaufenthaltes einer Erprobung auf einem außerhalb der Anstalt gelegenen Arbeitsplatz unterzogen werden, kann sich die Erprobung bis zu einer Dauer von sechs Monaten, bei anderen Behinderten bis zu einer Dauer von sechs Wochen erstrecken. Zur Sicherung des Erfolges kann der Zeitraum der Erprobung auf das doppelte Ausmaß erstreckt werden.

(3) Bei der Erprobung auf einem Arbeitsplatz kann die zu gewährende Hilfe bis zum Ausmaß des gesamten Lohnaufwandes des Arbeitgebers festgesetzt werden.

§ 25

Lebensunterhalt

(1) Dem volljährigen behinderten Menschen ist Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit zu gewähren, in der ihm Hilfe gemäß § 19 Z 1, 3, 4, 7 oder 8 geleistet wird, sofern die Summe seines Gesamteinkommens sowie des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder Lebensgefährten die Höhe der Summe der eineinhalbfachen Richtsätze gemäß § 8 nicht erreicht, wobei die Verordnung nach § 13 Abs. 5 zu berücksichtigen ist.

(2) Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der Höhe jener einfachen Richtsatzleistung gemäß § 8, auf die der behinderte Mensch im Rahmen seines Familienverbandes oder seiner Lebensgemeinschaft Anspruch hätte. Ist die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen des behinderten Menschen zuzüglich des Einkommens der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsverpflichteten Angehörigen oder Lebensgefährten und der Summe der eineinhalbfachen Richtsätze gemäß § 8 geringer als die dem behinderten Menschen zu gewährende Richtsatzleistung, so ist nur der Differenzbetrag zu leisten. Bereits durch die Gewährung einer allfälligen Maßnahme gedeckte Bedürfnisse des Lebensbedarfes sind von der zu gewährenden Hilfe zum Lebensunterhalt abzuziehen. Hiebei ist § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge, BGBl. Nr. 642/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 423/1998, anzuwenden.

(3) Der als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährte Betrag kann überschritten werden, soweit nach dem Gutachten des Sachverständigenteams gemäß § 66 Abs. 2 zur Sicherung des Erfolges der gewährten Hilfe ein erhöhter Bedarf besteht.

(4) Bei einer Unterbringung gemäß § 19 Z 8 kann dem Behinderten aus therapeutischen Gründen Taschengeld gewährt werden. Die Leistung eines gewährten Taschengeldes beginnt mit dem ersten Tag der Unterbringung und endet mit dem letzten Tag. Ist der Behinderte für zumindest drei durchgehende Monate von der Einrichtung abwesend, so ist für den Zeitraum der gesamten Abwesenheit die Leistung des Taschengeldes einzustellen. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach dem jeweils gültigen Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2.

(5) Bei stationärer Unterbringung in einer Sozialhilfeeinrichtung eines volljährigen Behinderten gebührt diesem anstelle der Hilfe zum Lebensunterhalt lediglich Taschengeld gemäß § 11 Abs. 2 zur Befriedigung kleinerer, persönlicher Bedürfnisse, soweit dieses nicht durch andere Rechtsansprüche gesichert ist.

(6) Bei stationärer Unterbringung des behinderten Menschen in einer Sozialhilfeeinrichtung gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen oder Lebensgefährten, für die er überwiegend sorgt, Hilfe zum Lebensunterhalt. Sie ist seinem Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, dem ältesten Angehörigen bzw. seinem Sachwalter, auszuzahlen und so zu bemessen, als wären der Ehegatte, Lebensgefährte oder der andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchsberechtigt und die weiteren Angehörigen des behinderten Menschen seine Angehörigen.

§ 26

Geschützte Arbeit

(1) Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem behinderten Menschen, der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche oder betriebsübliche Entgelt zu sichern (geschützter Arbeitsplatz).

(2) Betriebe, in denen sich überwiegend geschützte Arbeitsplätze befinden, gelten als Integrative Betriebe.

(3) Die Hilfeleistung durch geschützte Arbeit besteht darin, dass für den behinderten Menschen, der in einem Integrativen Betrieb das volle kollektivvertragliche Arbeitsentgelt erhält, dem Träger des Integrativen Betriebes der Unterschied zwischen dem Wert der tatsächlichen Arbeitsleistung des behinderten Menschen und dem kollektivvertraglichen Arbeitsentgelt ersetzt wird, jedoch höchstens im Ausmaß des Richtsatzes gemäß § 8 (Landeszuschuss). In besonderen Härtefällen kann das Ausmaß des Landeszuschusses bis zur eineinhalbfachen Höhe des Richtsatzes gemäß § 8 ergänzt werden.

(4) Arbeitet der behinderte Mensch auf einem geschützten A Arbeitsplatz außerhalb eines Integrativen Betriebes und erhält er vom Arbeitgeber das volle betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten, so ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 dem Arbeitgeber für den behinderten Menschen ein Landeszuschuss zu gewähren.

(5) Die Behörde hat in angemessenen Abständen den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfeleistung und deren Ausmaß zu überprüfen. Eine Neufestsetzung des Ausmaßes der Hilfeleistung hat nur zu erfolgen, wenn sich dieses Ausmaß um mehr als 20 %, mindestens aber um S 500,-- monatlich, ändern würde.

(6) Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht gewährt werden, wenn durch die Beibehaltung der zu unterstützenden beruflichen Tätigkeit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des behinderten Menschen aus medizinischer oder psychologischer Sicht zu erwarten ist.

§ 27

Unterbringung in Behinderteneinrichtungen

(1) Behinderten Menschen, die infolge ihres Leidens oder Gebrechens nicht imstande sind ein selbständiges Leben zu führen, kann Hilfe durch teilstationäre oder stationäre Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gewährt werden.

(2) Die Hilfe nach Abs. 1 kann auch neben der Hilfe durch geschützte Arbeit sowie Beschäftigungstherapie gewährt werden.

§ 28

Beschäftigungstherapie

Sind bei einem behinderten Menschen die behinderungsbedingten Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe durch geschützte Arbeit nicht oder nicht mehr gegeben, so kann ihm eine Betätigung durch Beschäftigung in Sozialhilfeeinrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Gesellschaft ermöglicht werden.

§ 29

Persönliche Hilfe

(1) Zur Beseitigung oder Erleichterung seiner psychischen und sozialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung in das Berufsleben oder in die Gesellschaft kann einem behinderten Menschen persönliche Hilfe gewährt werden.

(2) Die persönliche Hilfe kann durch geeignete Personen je nach der Besonderheit des Falles während und nach Durchführung von Hilfemaßnahmen nach diesem Gesetz oder unabhängig von solchen Maßnahmen durch Beratung des behinderten Menschen und seiner Umwelt über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse erfolgen.

5. Abschnitt

Einschränkungen und Versagungen der Sozialhilfe

§ 30

Ruhensbestimmungen

(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß §§ 7 und 25 ruht

(2) Für den Zeitraum von maximal zwei Monaten sind zweckgebundene Leistungen wie Mietkosten und notwendiger Beheizungszuschuss weiterzugewähren.

(3) Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger oder des Lebensgefährten darf hiedurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

§ 31

Verwehrung der Sozialhilfe

(1) Die Instandsetzung oder der Ersatz von Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln vor Ablauf der erfahrungsgemäßen durchschnittlichen Gebrauchsdauer kann ganz oder teilweise verwehrt werden, wenn die Beschädigung, Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Hilfesuchenden oder auf Missbrauch zurückzuführen ist.

(2) Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 hat sich nicht auf Kosten zu erstrecken, die

(3) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das 65. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 darf nicht gewährt werden, wenn der behinderte Mensch das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

§ 32

Einstellung der Sozialhilfe

(1) Die Heilbehandlung gemäß § 21, die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 23 und die Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 24 sind einzustellen, wenn der Hilfeempfänger

(2) Die Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 26 ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger

(3) Die Hilfe durch Unterbringung in Behinderteneinrichtungen gemäß § 27 ist einzustellen, wenn der Hilfeempfänger durch sein beharrliches Verhalten den Erfolg der Hilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.

6. Abschnitt

Soziale Dienste

§ 33

Allgemeines

(1) Soziale Dienste umfassen:

(2) Der Träger der Sozialhilfe hat unter Bedachtnahme auf die regionalen Bedürfnisse, die Bevölkerungsstruktur sowie die anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnisse der einschlägigen Fachgebiete für die sozialen Dienste in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß vorzusorgen. Hiebei kann sich der Träger der Sozialhilfe auch Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstiger geeigneter Einrichtungen und Organisationen bedienen. Solche Einrichtungen und Organisationen bedürfen, falls sie der ambulanten Pflege durch Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 oder der teilstationären bzw. stationären Pflege dienen, einer Bewilligung nach den §§ 39 und 40, allenfalls nach den Bestimmungen des Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und einer Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe.

§ 34

Ambulante Dienste

(1) Ambulante Dienste sind Einrichtungen, welche hilfsbedürftigen Menschen durch Betreuung, Pflege oder Beratung vor Ort den Verbleib im eigenen Wohnbereich ermöglichen und dadurch eine stationäre Unterbringung erübrigen. Sie werden im Wohnbereich des Hilfesuchenden oder in den Räumlichkeiten einer Beratungs- oder Betreuungseinrichtung erbracht.

(2) Ambulante Dienste umfassen:

§ 35

Teilstationäre Dienste

(1) Teilstationäre Dienste sind Einrichtungen, die die Unterbringung und Betreuung betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen während eines Teiles des Tages gewährleisten, wobei anzustreben ist, den höchsten für den hilfsbedürftigen Menschen erreichbaren Grad psychischer, physischer, geistiger und sozialer Leistungsfähigkeit zu erhalten.

(2) Teilstationäre Dienste umfassen insbesondere:

1. Tagesheimstätten für alte und pflegebedürftige Menschen und 2. Tagesheimstätten für behinderte Menschen.

§ 36

Stationäre Dienste

(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden bzw. vorübergehenden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter, pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind selbständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufriedenstellend geboten werden kann.

(2) Stationäre Dienste umfassen:

§ 37

Anspruch

(1) Sofern die Inanspruchnahme eines sozialen Dienstes nicht in Form einer Pflichtleistung nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes zu gewähren ist, besteht auf die Leistungen der sozialen Dienste kein Rechtsanspruch, da sie das Land als Träger von Privatrechten erbringt.

(2) Falls für die Inanspruchnahme sozialer Dienste ohne bestehenden Rechtsanspruch des Hilfeempfängers nach den Bestimmungen des 2. oder 4. Abschnittes dieses Gesetzes durch das Land Leistungen erbracht werden, so sind diese von einer zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers abhängig zu machen, wobei seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind. Bei sozialen Diensten gemäß § 34 Abs. 2 Z 4 und 5 darf eine Beitragsleistung nicht vorgeschrieben werden.

(3) Es können durch den Träger der Sozialhilfe nur Kosten für Leistungen durch vertraglich anerkannte Einrichtungen und Organisationen übernommen werden.

7. Abschnitt

Einrichtungen der Sozialhilfe

§ 38

Bewilligung und Betrieb

(1) Ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 2, teilstationäre Dienste gemäß § 35 sowie stationäre Dienste gemäß § 36 bedürfen zu ihrer Errichtung und ihrem Betrieb einer Bewilligung durch die Landesregierung. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht nach diesem Gesetz sind solche Einrichtungen, deren Errichtungs- und Betriebsvoraussetzungen in anderen Gesetzen, insbesondere im Burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimgesetz, geregelt sind. Unter Errichtung ist sowohl der Neu- oder Umbau eines Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe als auch die Verwendung eines bestehenden, bisher nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes zu verstehen.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Bewilligungen gemäß § 26 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erteilt.

§ 39

Errichtungsbewilligung

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

(2) Dem Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung sind folgende Angaben beizulegen:

(3) Der Antrag ist ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er - auch nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages - nicht die im Abs. 2 genannten Angaben enthält. Ist bereits auf Grund dieser Angaben ersichtlich, dass eine Bewilligung im Hinblick auf die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erteilt werden kann, so ist der Antrag abzuweisen. Der Antrag ist weiters ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn der Bewilligungswerber (bei einer juristischen Person eines der zur Vertretung nach außen bestimmten Organe) wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung, ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit angenommen werden muss, dass die Bewilligung missbraucht werden könnte.

(4) In anderen als den im Abs. 3 genannten Fällen hat der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung eine mündliche Verhandlung vorauszugehen, die mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbinden ist. Zur mündlichen Verhandlung ist auch ein Vertreter der Standortgemeinde zu laden.

(5) Der Bewilligungsbescheid hat neben der Entscheidung über den Antrag die Vorschreibung jener Auflagen, durch deren Erfüllung den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird, zu enthalten.

(6) Die Bewilligung zur Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Errichtung nicht binnen der baubehördlich vorgeschriebenen Frist nach Rechtskraft des Bescheides vollendet ist. Diese Frist kann innerhalb des genannten Zeitraumes auf Antrag aus triftigen Gründen verlängert werden.

(7) Der Bewilligungswerber hat der Behörde die Vollendung der Errichtung des Vorhabens anzuzeigen.

§ 40

Betriebsbewilligung

(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines ambulanten Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 sowie zum Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird.

(2) Anlässlich der Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 können im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung nötige Auflagen für den Betrieb vorgeschrieben werden.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Mindestanforderungen über die baulichen Voraussetzungen, die Ausstattung und die Größe der Gebäude und Räume sowie die zur Sicherung einer fachgerechten Sozialhilfe notwendigen therapeutischen und personellen Voraussetzungen zu regeln.

§ 41

Aufsicht

(1) Sozialhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung, die damit im Einzelfall auch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde beauftragen kann.

(2) Personen, die mit der Durchführung der Aufsicht beauftragt sind, ist der Zutritt jederzeit zu gestatten, jede zur Überwachung gemäß Abs. 1 erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu gestatten.

(3) Die Kontrollorgane haben sich auf Verlangen der Leitung der Einrichtung auszuweisen.

(4) Ergibt sich bei der Kontrolle, dass Bescheidauflagen nicht fristgerecht erfüllt wurden, so hat die Landesregierung dem Verpflichteten die Erfüllung dieser Auflagen unter Setzung einer angemessenen Nachfrist aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der betreuten Personen auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen.

(5) Ergibt sich nach der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Sozialhilfeeinrichtung, dass ein den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechender Betrieb trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist, so hat die Landesregierung die erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.

§ 42

Entzug der Bewilligung

Die Betriebsbewilligung gemäß § 40 Abs. 1 ist zu entziehen, wenn

und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der betreuten Personen, insbesondere deren Betreuung, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.

8. Abschnitt

Kostenbeitrag und Kostenersatz

§ 43

Kostenbeitrag durch den Hilfeempfänger

(1) In den Fällen der §§ 6 Abs. 1 Z 2 und 4 und 19 Z 3, 7 und 8 ist das Ausmaß der Hilfe durch Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Mittel des Hilfeempfängers zu bestimmen.

(2) Der Anspruch auf pflegebezogene Geldleistungen geht in dem Ausmaß auf den Träger der Sozialhilfe über als durch die gewährte Maßnahme die Pflege des Hilfeempfängers erfolgt.

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenbeitrag ist jedoch ganz oder zum Teil abzusehen, wenn dies wegen der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vermeidung einer besonderen sozialen Härte geboten erscheint.

(4) § 13 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 44

Ersatz durch den Hilfeempfänger und seine Erben

(1) Der Hilfeempfänger hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 47, die für ihn aufgewendeten Kosten zu ersetzen,

(2) Vom Hilfeempfänger sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht zu ersetzen die Kosten für

(3) Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.

(4) Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe und in der Folge auf dessen Erben über. Die Erben haften jedoch nur bis zum Wert des Nachlasses. Sie können gegenüber Ersatzforderungen nicht einwenden, dass der Sozialhilfeempfänger zu Lebzeiten den Ersatz hätte verweigern können.

(5) Der Anspruch auf Kostenersatz nach dieser Bestimmung verjährt nach drei Jahren vom Ablauf des Jahres an, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB). Ausgenommen hievon sind Ersatzansprüche für Sozialhilfen, die grundbücherlich sichergestellt sind, sowie Ersatzansprüche gegenüber den Erben. Ersatzansprüche gegenüber den Erben dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als fünf Jahre vergangen sind. Bei Vorliegen einer besonderen Härte kann von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber den Erben teilweise oder zur Gänze abgesehen werden.

(6) Schadenersatzansprüche des Sozialhilfeträgers wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

§ 45

Ersatz durch Dritte

(1) Personen, die gesetzlich oder vertraglich zum Unterhalt des Empfängers der Sozialhilfe verpflichtet sind, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht Kostenersatz zu leisten, sofern nicht eine Anrechnung ihres Einkommens gemäß § 8 Abs. 5 erfolgt ist.

(2) Bei teilstationärer sowie bei stationärer Unterbringung gemäß § 19 Z 3, 7 und 8 sind durch den Bezieher der Familienbeihilfe jedenfalls Kostenbeiträge bis zur Höhe der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbeitrages gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/1998, zuzüglich des Kinderabsetzbetrages gemäß § 43 Abs. 4 Z 3 Einkommenssteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 440 in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994, zu leisten.

(3) Eine Verpflichtung zum Kostenersatz besteht nicht, wenn dieser wegen des Verhaltens des Hilfeempfängers gegenüber dem Ersatzpflichtigen sittlich nicht gerechtfertigt (§ 145 ABGB) wäre oder wenn er eine soziale Härte bedeuten würde.

(4) Großeltern, Enkel und weiter entfernte Verwandte dürfen, soferne sie eine gesetzliche Unterhaltspflicht trifft, aus diesem Rechtstitel nicht zur Ersatzleistung herangezogen werden.

(5) Wird bei der Erbringung von Pflegeleistungen durch ambulante Dienste gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 und 2 ein wesentlicher Anteil der Pflege durch zum Unterhalt verpflichtete Angehörige erbracht, so sind diese nicht zum Kostenersatz gemäß Abs. 1 heranzuziehen.

(6) § 44 Abs. 5 ist auf Abs. 1 bis 3 sinngemäß anzuwenden.

§ 46

Ersatz durch Geschenknehmer

Hat der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe oder ab dem Zeitpunkt der Gewährung Vermögen im Wert von mehr als dem Fünffachen des Richtsatzes für Alleinunterstützte verschenkt oder sonst ohne eine dem Wert des Vermögens entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) verpflichtet, dem Sozialhilfeträger die für den Hilfeempfänger aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des Geschenkwertes (Wertes des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden sind, zu ersetzen. Der Anspruch auf Kostenersatz gegenüber dem Geschenknehmer (Erwerber) verjährt, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

§ 47

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Hilfeempfänger für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten, kann die Sozialkommission, sofern nichts anderes bestimmt ist, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe übergeht.

(2) Der Übergang des Anspruches darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Hilfe nicht gewährt worden oder ein Beitrag zu den Kosten der Sozialhilfe oder ein Kostenersatz zu leisten wäre.

(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe eingetreten sind. Als Beendigung gilt nicht eine Unterbrechung der Hilfe für weniger als zwei Monate.

§ 48

Ersatz durch die Träger der Sozialversicherung

Für die Ersatzansprüche gegen die Träger der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Sozialhilfeträgern einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 49

Ersatzansprüche Dritter gegenüber dem Sozialhilfeträger

(1) Musste einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringend Hilfe gewährt werden, dass der Sozialhilfeträger nicht vorher benachrichtigt werden konnte, hat der Sozialhilfeträger demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von drei Monaten vor der Anzeige entstanden sind; nach der Anzeige aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie aufgewendet wurden, bevor der Sozialhilfeträger über die Gewährung von Hilfe entschieden hat.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte.

(4) Über den Ersatz der Kosten ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 50

Verfahren zur Entscheidung über Ersatzansprüche

Über Ersatzansprüche gemäß den §§ 44, 45 und 46 ist durch die Sozialkommission mit Bescheid abzusprechen.

9. Abschnitt

Organisation und Kostentragung

§ 51

Rechtsträger und Behörden

(1) Das Land hat als Träger der Sozialhilfe die Aufgaben nach diesem Gesetz zu besorgen.

(2) Behörden nach diesem Gesetz sind die Sozialkommissionen und die Landesregierung.

§ 52

Sozialkommission

(1) In jedem Bezirk ist eine Sozialkommission einzurichten; diese führt die Bezeichnung „Sozialkommission" unter Beifügung des Namens der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde und hat ihren Sitz am Ort der Bezirksverwaltungsbehörde, die auch die Entscheidungsgrundlagen vorzubereiten und die Entscheidungen zu vollziehen hat.

(2) Den Sozialkommissionen gehören an:

Die in Z 1 lit. b benannten Mitglieder hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. b genannte Mitglied hat die Landesregierung zu bestellen.

Das in Z 2 lit. c genannte Mitglied hat die Landesregierung über Vorschlag derjenigen Fraktion der Freistadt, der das Mitglied zuzurechnen ist, zu bestellen.

Für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder ist von den vorschlagsberechtigten Stellen je ein Ersatzmitglied namhaft zu machen und durch die Landesregierung zu bestellen, das das bestellte Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.

(3) Die Funktionsperiode für die in Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) endet mit dem Tag der nächstfolgenden allgemeinen Bürgermeisterwahl. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(4) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 3 endet die Funktion der nach Z 1 lit. b und Z 2 lit. b und c bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(5) Die Sozialkommission entscheidet über alle Maßnahmen nach diesem Gesetz, soweit nicht andere Behörden ausdrücklich zuständig sind.

(6) Die Mitglieder der Sozialkommission werden vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Vorlage der Beratungsunterlagen eingeladen.

(7) Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(8) Zu den Sitzungen ist auch der Bürgermeister derjenigen Gemeinde einzuladen, die für den Hilfesuchenden gemäß § 56 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat. Dieser kann auch einen informierten Vertreter entsenden. Er nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Weitere Personen können den Beratungen im Bedarfsfall beigezogen werden.

(9) Sozialhilfeleistungen, die den Betrag von S 5.000,- im Einzelfall nicht übersteigen (Bagatellgrenze) oder solche, die zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Hilfesuchenden dienen, können vom Vorsitzenden der Sozialkommission ohne vorherige Beschlussfassung gewährt werden. Diese Fälle sind jedoch dem Kollegium nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen erlassen.

§ 53

Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden sind zur Mitwirkung bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben der Sozialhilfe verpflichtet. Anträge auf Hilfeleistung können bei der Gemeinde, in der der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz hat, falls ein solcher nicht begründet ist, in der sich der Hilfesuchende aufhält, eingebracht werden. Die Gemeinden haben auch über Auftrag der Sozialhilfebehörden die erforderlichen Erhebungen durchzuführen.

§ 54

Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege

Die Träger der freien Wohlfahrtspflege können nach Maßgabe ihrer Satzungen vom Land zur Mitarbeit in der Sozialhilfe eingeladen werden.

§ 55

Sozialhilfebeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Sozialhilfeangelegenheiten ein Sozialhilfebeirat einzurichten.

(2) Zu den Aufgaben des Sozialhilfebeirates gehört die Beratung der Landesregierung bei der

(3) Dem Sozialhilfebeirat gehören an:

(4) Für jedes gemäß Abs. 3 Z 3 und 4 bestellte Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Die Funktionsperiode der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zu der ohne unnötigen Aufschub vorzunehmenden Neubestellung des Sozialhilfebeirates im Amt.

(6) Vor dem Ablauf der Funktionsperiode nach Abs. 5 endet die Funktion der gemäß Abs. 3 Z 3, 4, und 7 bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder nach Abs. 4) durch Verzicht, Tod oder Wegfall der Voraussetzungen für die Bestellung. Für den Rest der Funktionsperiode ist in einem solchen Fall ohne unnötigen Aufschub ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(7) Der Sozialhilfebeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat zu erfolgen, wenn dies von drei stimmberechtigten Mitgliedern (Abs. 8) unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörden, Sachverständige sowie weitere Vertreter von Trägern der freien Wohlfahrtspflege als Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Der Sozialhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach Abs. 3 Z 1 bis 4 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach Abs. 4 im Vertretungsfalle.

(9) Die Landesregierung hat für den Sozialhilfebeirat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie über die Entschädigung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) für Zeitversäumnis und Fahrtkosten zu enthalten hat.

§ 56

Kostentragung

(1) Die Kosten der Sozialhilfe sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand, einschließlich des mit dem Kostenersatz an andere Länder gemäß § 78 verbundenen Aufwandes. Hiezu zählen auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften von der Sozialhilfe zu tragen sind.

(3) Das Land hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 die Kosten der Sozialhilfe, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt dieses Gesetzes oder durch sonstige für Zwecke der Sozialhilfe bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben zu den Kosten der Sozialhilfe beizutragen, und zwar dahingehend, dass sie - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 und des 9. Abschnittes - einzelfallbezogene Beiträge nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Hilfsbedürftigen (Abs. 5) zu leisten haben (Einzelfallbeitrag). Die Höhe des Einzelfallbeitrages beträgt 10 % des Anteils der Gemeinden gemäß Abs. 6 an den Kosten des Einzelfalls nach Abzug der Ersatzleistungen nach dem 8. Abschnitt.

(5) Die Summe der durch eine Gemeinde zu leistenden Einzelfallbeträge darf 25 % des sich aus der Anwendung des Steuerkraftschlüssels gemäß Abs. 8 - berechnet auf Grundlage des vorangegangenen Jahres - ergebenden Betrages nicht übersteigen. Grundlage der Berechnung bilden die gesamten Beiträge, die die Gemeinden im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 7 zu leisten hatten. Darüber hinausgehende Aufwendungen unterliegen der Aufteilung gemäß Abs. 8. Bagatellfälle begründen keine Verpflichtung zur Leistung eines Einzelfallbeitrages.

(6) Für die Zurechnung im Sinne der vorstehenden Absätze gilt Folgendes:

(7) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50 % der vom Land gemäß Abs. 3 zu tragenden Kosten mit Ausnahme des Errichtungs- und Erweiterungsaufwandes oder Instandsetzungs- und Erhaltungsaufwandes für Wohnheime für alte und behinderte Menschen sowie Pflegeheime zu leisten; dieser Beitrag der Gemeinden ist um die nach Abs. 4 durch die Gemeinden bereits getragenen Kosten (Summe der Einzelfallbeiträge) zu vermindern.

(8) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 7 ist - nach Abzug der von den Gemeinden gemäß Abs. 4 im jeweiligen Kalenderjahr zu leistenden Einzelfallbeiträge - auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer (Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundsteuer von den Grundstücken), der Kommunalsteuer (unter Berücksichtigung allfälliger Nachzahlungen an Gewerbesteuer und Lohnsummensteuer sowie allfälliger Rückersätze an Gewerbesteuer), der Getränkeabgabe, der Lustbarkeitsabgabe und der Abgabe für das Halten von Tieren des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

§ 57

Vorschüsse

(1) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialhilfe vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

(2) Einzelfallbeiträge sind für jedes Kalendervierteljahr bis spätestens am 20. Tag des ersten Monats des Folgevierteljahres der leistungspflichtigen Gemeinde vorzuschreiben und werden mit Ablauf des zweiten Monats des Folgevierteljahres fällig.

10. Abschnitt

Verfahren

§ 58

Anwendbarkeit des AVG

Auf das Verfahren über Leistungen der Sozialhilfe sind, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, anzuwenden.

§ 59

Einleitung des Verfahrens

(1) Sozialhilfe ist auf Antrag zu gewähren.

(2) Falls der Behörde Tatsachen bekannt werden, die eine der im 2. Abschnitt geregelten Hilfeleistungen erfordern, hat die Behörde von Amts wegen tätig zu werden.

§ 60

Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Landesregierung ist zuständig:

(2) In allen anderen Angelegenheiten obliegt die Entscheidung in erster Instanz der Sozialkommission, in zweiter Instanz der Landesregierung.

§ 61

Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Sozialkommission richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Hilfesuchenden, dann nach seinem Aufenthalt, schließlich nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Burgenland, wenn aber keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann oder Gefahr im Verzug ist, nach dem Ort des Anlasses zum Einschreiten.

(2) Ist die Zuständigkeit einer Sozialkommission zur Gewährung einer Leistung gemäß § 11 oder § 27 gegeben, so bleibt diese auch für weitere Maßnahmen, die aus der gewährten Leistung resultieren, bzw. die eine Fortführung oder Unterstützung der gewährten Leistung darstellen, zuständig.

§ 62

Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe können sowohl bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde als auch beim Bürgermeister der Gemeinde eingebracht werden, in welcher der Hilfesuchende seinen Hauptwohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde eingebracht, so ist dieser unverzüglich an die zur Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten und gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

§ 63

Antragsberechtigung

Zur Stellung eines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe ist der Hilfesuchende selbst, sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter bzw. sein Sachwalter berechtigt.

§ 64

Mitwirkungspflichten des Hilfesuchenden

(1) Der Hilfesuchende ist verpflichtet an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Rahmen der ihm von der Behörde ausdrücklich erteilten Aufträge mitzuwirken.

(2) Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht hat der Hilfesuchende die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, die zur Feststellung seines Anspruches erforderlichen Urkunden und in seinen Händen befindlichen Unterlagen beizubringen sowie sich einer für die Entscheidungsfindung unerlässlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommt ein Hilfesuchender einem Auftrag gemäß Abs. 1 ohne triftigen Grund nicht nach, so kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen.

(4) Voraussetzung für ein Vorgehen der Behörde gemäß Abs. 3 ist jedoch, dass der Hilfesuchende (sein Vertreter oder Sachwalter) auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.

§ 65

Anleitung durch die Behörde

Die Behörde hat den Hilfesuchenden bei der Geltendmachung seiner Leistungsansprüche der jeweils festgestellten Sachlage entsprechend zu informieren, zu beraten und anzuleiten.

§ 66

Sachverständigengutachten

(1) Vor Entscheidungen über Anträge auf Hilfe für behinderte Menschen, soweit dies Art und Umfang einer Leistung bedingen, hat die Behörde je nach Bedarf aus dem Kreis der Ärzte, Psychologen, Fachpädagogen, Sozialarbeiter, Berufsberater und anderer Fachkräfte Amtssachverständige beizuziehen oder entsprechende Sachverständige zu bestellen.

(2) Diese Sachverständigen haben gegebenenfalls in Form der Teamarbeit und bei Notwendigkeit nach Anhörung des Behinderten der Behörde Vorschläge über die zu gewährenden Hilfeleistungen und deren Reihenfolge sowie über den Ablauf der vorgesehenen Maßnahmen (Gesamtplan) zu erstatten.

(3) Soweit das Vorliegen von Tatsachen, welche die Voraussetzung für die Gewährung einer Sozialhilfeleistung bilden, aus Anlass eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens bereits den Gegenstand für ein Sachverständigengutachten bildete, kann die Behörde von der Erstellung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens absehen, soferne das bereits bestehende Gutachten zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreicht und dieses Gutachten ohne unverhältnismäßigen Aufwand beigeschafft werden kann.

(4) Das Arbeitsmarktservice Burgenland, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich im Burgenland liegt, das Bundessozialamt Wien, Niederösterreich, Burgenland und die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung können eingeladen werden an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Beistellung von Sachverständigen mitzuwirken.

§ 67

Amtshilfe und Datenschutz

(1) Die Gerichte, das Bundessozialamt und das Arbeitsmarktservice haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Auskünfte aus Akten zu erteilen oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(2) Die Verwaltungsbehörden, insbesondere die Finanzämter, haben auf Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfesuchenden, Hilfeempfänger oder Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Gemeinden und die Bundespolizeibehörden haben über Ersuchen der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde Meldeauskünfte zu erteilen.

(4) Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (und sonstige Entscheidungsträger nach § 22 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz) haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches der in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörde über alle Tatsachen Auskunft zu erteilen, die Ansprüche aus der Sozialversicherung oder das Beschäftigungs- bzw. Versicherungsverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Die Auskunftspflichten gemäß Abs. 1 bis 4 umfassen auch die Weitergabe von Daten, die automationsunterstützt verarbeitet wurden, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In den Ersuchen gemäß Abs. 1 bis 4 sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

§ 68

Auskunftspflicht

Der Dienstgeber eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder eines Ersatzpflichtigen hat der Behörde auf Ersuchen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, über alle Tatsachen, die das Dienstverhältnis eines Hilfesuchenden, Hilfeempfängers oder Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen, sofern deren Kenntnis für den Vollzug dieses Gesetzes eine wesentliche Voraussetzung bildet. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen genau zu bezeichnen.

§ 69

Soforthilfe

Bei dringender Notwendigkeit zur Hilfeleistung aufgrund der in der Person des Hilfesuchenden gelegenen Umstände ist die unmittelbar erforderliche Soforthilfe mit Bescheid nach § 57 AVG zu gewähren.

§ 70

Bescheidpflicht und Schriftform

(1) Entscheidungen über Hilfen nach diesem Gesetz, auf die Rechtsanspruch besteht, haben mittels Bescheid zu erfolgen.

(2) Bescheide bedürfen sowohl in erster als auch in zweiter Instanz stets der Schriftform.

(3) Eine Verpflichtung zur Ausfertigung eines Bescheides im Falle einer Neubemessung von Leistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes bzw. darauf gestützter Verordnungen besteht nur, wenn dies der Anspruchsberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach erstmaliger Gewährung der neu bemessenen Leistung ausdrücklich verlangt.

§ 71

Berufung

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialhilfe kann ein Berufungsverzicht (§ 63 Abs. 4 AVG) nicht rechtswirksam abgegeben werden.

(2) Berufungen gegen Bescheide, mit denen über Sozialhilfeleistungen abgesprochen wird, haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt der Berufungswerber einem von der Behörde erster Instanz gemäß § 64 Abs. 1 erteilten Auftrag trotz einer nach § 64 Abs. 4 erfolgten Belehrung ohne triftigen Grund erst im Berufungsverfahren nach, so kann die Berufungsbehörde bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruches § 64 Abs. 3 anwenden.

§ 72

Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter, zu dessen Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme von Sozialhilfeleistungen gehört) ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder der Familienverhältnisse, binnen vier Wochen der Behörde anzuzeigen.

(2) Die durch Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Empfänger rückzuerstatten. Über die Rückerstattung ist von jener Behörde mit Bescheid abzusprechen, die den Bescheid über die rückzuerstattende Leistung in erster Instanz erlassen hat.

(3) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(4) Die Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen darf nicht vorgeschrieben werden, wenn

(5) Der Leistungsempfänger (sein gesetzlicher Vertreter oder Sachwalter) ist anlässlich der Hilfegewährung nachweislich über die Pflichten nach Abs. 1 und 2 zu belehren.

§ 73

Verbot der Übertragung, Pfändung und Verpfändung von

Leistungsansprüchen

Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder übertragen noch gepfändet oder verpfändet werden.

§ 74

Einstellung und Neubemessung der Sozialhilfe

Wenn die Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe wegfällt, ist die Leistung bescheidmäßig einzustellen. Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen.

§ 75

Nichtigkeitsbestimmungen

Bescheide, die den materiell-rechtlichen Vorschriften dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

§ 76

Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

§ 77

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Personen, die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 78

Kostenersatz an andere Länder

Das Land Burgenland hat den Sozialhilfeträgern anderer Länder nach Maßgabe der nach Art. 15 a B-VG mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe zu leisten.

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 79

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Burgenländische Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 7/1975, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1996, 62/1996 und 28/1998, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 38/1975, und das Burgenländische Behindertengesetz, LGBl. Nr. 20/1966, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 25/1966, 13/1975, 58/1993, 2/1995, 25/1996, 8/1997, 58/1997 und 29/1998 außer Kraft.

(2) Bescheide, welche auf Grund des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, und des Burgenländischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 20/1966, erlassen wurden, gelten als im Sinne dieses Gesetzes erlassen.

(3) Die bisher vom Sozialhilfebeirat nach § 34 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 7/1975, zu besorgenden Aufgaben gehen auf den nach § 55 des vorliegenden Gesetzes eingerichteten Beirat über. Die nach § 34 bestellten Mitglieder des Sozialhilfebeirates gelten als erstmalig bestellte Mitglieder des Sozialhilfebeirates nach § 55 dieses Gesetzes.

(4) Die gemäß § 52 einzurichtenden Sozialkommissionen sind bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren. Bis zur Konstituierung der Sozialkommissionen werden die laufenden Geschäfte durch die Bezirksverwaltungsbehörden wahrgenommen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind von der Behörde abzuschließen, die ursprünglich zuständig war.

(6) Einzelfallbeiträge der Gemeinden gemäß § 56 sind nur für jene Fälle zu leisten, bei denen die Gewährung der Hilfe nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

§ 80

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

DDr. Schranz Stix