# Gesetz vom 21. Oktober 1999, mit dem das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz geändert wird

Gesetz vom 21. Oktober 1999, mit dem das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, wird wie folgt geändert:

„(5) Der Bürgermeister hat den Text der vorstehenden Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 16 bis 19 der Gemeindewahlordnung 1992 in der jeweils geltenden Fassung spätestens vier Monate vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters zur Information für die ausländischen Unionsbürger durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die gleiche Information ist unverzüglich kundzumachen, wenn feststeht, dass eine Wiederholungswahl des Gemeinderates oder des Bürgermeisters, vorzeitige Neuwahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters oder eine Nachwahl des Bürgermeisters durch die Gesamtheit der in der Gemeinde Wahlberechtigten ausgeschrieben wird. Die Information darf erst nach dem Stichtag der Wahl von der Amtstafel abgenommen werden."

Artikel II

Artikel I Z 2, 3 und 4 ergeht in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Angehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368, S 38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122, S 14.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

DDr. Schranz Stix