# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Jänner 2000 über die Geschäftsordnung der Sozialkommissionen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000

Aufgrund des § 52 Abs. 10 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. Nr. 5, wird verordnet:

§ 1

Einberufung

(1) Die Sozialkommission ist vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter nach Bedarf einzuberufen, wobei dies unter Bedachtnahme auf die rasche und effiziente Erledigung der anfallenden Geschäfte zu erfolgen hat.

(2) Die Einberufung hat schriftlich an alle Mitglieder der Sozialkommission unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung (einschließlich einer kurzen Darstellung der bis zu diesem Zeitpunkt anhängigen Fälle) derart zu ergehen, dass sie spätestens am dritten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. In besonders dringenden Fällen kann die Einladung zur Sitzung auch auf telefonischem oder telegraphischem Wege oder in sonst geeigneter Weise, diesfalls ohne Einhaltung der oben genannten Frist, erfolgen.

(3) Mitglieder der Sozialkommission, die an einer Sitzung nicht teilnehmen können, haben ihre Vertretung durch das bestellte Ersatzmitglied unter Übermittlung der Unterlagen selbst zu veranlassen. Im Verhinderungsfalle des bestellten Ersatzmitgliedes kann eine weitere Vertretung nicht erfolgen.

(4) Die Sitzungen der Sozialkommission sind nicht öffentlich.

§ 2

Tagesordnung

Die Tagesordnung wird vom Vorsitzenden festgelegt. Jedes stimmberechtigte Mitglied der Sozialkommission kann am Beginn der Sitzung eine Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung beantragen. Ob einem derartigen Antrag Rechnung getragen wird, beschließt die Sozialkommission.

§ 3

Vorsitz

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Im Interesse einer sachlichen Verhandlungsführung kann er nach vorausgehender Ermahnung einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser nicht zum Gegenstand gehörige Tatsachen vorbringt oder die Debatte offensichtlich in die Länge zu ziehen beabsichtigt.

(3) Der Vorsitzende vertritt die Sozialkommission nach außen.

§ 4

Teilnahme von Ersatzmitgliedern

(1) Bestellte Ersatzmitglieder sind auch dann berechtigt, an einer Sitzung der Sozialkommission teilzunehmen, wenn das Mitglied, zu dessen Vertretung es bestellt ist, selbst an der Sitzung teilnimmt.

(2) Sofern Mitglieder in Begleitung ihrer Ersatzmitglieder an den Sitzungen teilnehmen, kommt den Ersatzmitgliedern kein Stimmrecht zu.

§ 5

Teilnahme von Mitgliedern ohne Stimmrecht

Der für die jeweiligen im Rahmen der Sitzung der Sozialkommission behandelten Angelegenheiten zuständige Sachbearbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat, hat die zu entscheidenden Fälle vor Sitzungsbeginn entsprechend aufzubereiten, an den Sitzungen der Sozialkommission teilzunehmen, und die aufbereiteten Fälle der Sozialkommission vorzutragen sowie allfällige Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten.

§ 6

Teilnahme von Auskunftspersonen und Experten

(1) Die Einladung an den Bürgermeister der Gemeinde, die gemäß § 56 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2000 die finanziellen Aufwendungen zu tragen hat, hat den Bestimmungen des § 1 entsprechend zu erfolgen, wobei die Einladung nur die seine Gemeinde betreffenden Tagesordnungspunkte beinhalten darf.

(2) Ein Bürgermeister gemäß Abs. 1 bzw. ein von ihm entsandter informierter Vertreter darf an der Sitzung nur bei der Behandlung der seine Gemeinde betreffenden Tagesordnungspunkte teilnehmen.

(3) Mit Zustimmung des Vorsitzenden können bei der Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte weitere Personen als Experten und Auskunftspersonen beigezogen werden.

(4) Auskunftspersonen und Experten haben kein Stimmrecht.

§ 7

Beschlussfassung

Die Sozialkommission ist beschlussfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder (im Verhinderungsfall die Stellvertreter bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind und trifft ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

§ 8

Protokoll

(1) Über den Verlauf jeder Sitzung der Sozialkommission ist vom Vorsitzenden die Anfertigung eines von ihm zu unterzeichnenden Protokolls zu veranlassen, das die Namen der Anwesenden, den wesentlichen Inhalt der Beratungen, die gefassten Beschlüsse sowie jene Beratungsinhalte zu enthalten hat, deren Protokollierung von einem stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer ausdrücklich verlangt wird.

(2) Jedem teilnehmenden stimmberechtigten Mitglied (Ersatzmitglied) ist eine Ausfertigung des Protokolls spätestens drei Tage vor der nächsten Sitzung zu übersenden.

§ 9

Unterfertigung und Fertigungsklausel

Schriftliche Erledigungen der Sozialkommission sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unter Beifügung der Fertigungsklausel „Für die Sozialkommission (Beifügung der Ortsbezeichnung der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde):" zu unterzeichnen.

§ 10

Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Auskunftspersonen, Experten und sonstige Teilnehmer an den Sitzungen der Sozialkommission unterliegen hinsichtlich aller im Rahmen der Sitzung behandelten Angelegenheiten der Verschwiegenheitspflicht. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus der Sozialkommission bestehen.

§ 11

Geschäftsstelle

Dem Vorsitzenden stehen für die Besorgung der laufenden Geschäfte der Sozialkommission das Personal und die Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Verfügung, an der die Sozialkommission ihren Sitz hat.

§ 12

Personenbezogene Ausdrücke

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

Für die Landesregierung:

Dr. Rezar