# Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Feber 2000 über die Durchführung periodischer Untersuchungen auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), auf Rinderleukose und auf Brucellose (Abortus Bang)

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Feber 2000 über die Durchführung periodischer Untersuchungen auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), auf Rinderleukose und auf Brucellose (Abortus Bang)

Aufgrund des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, des § 15 Abs. 1 des Rinderleukosegesetzes, BGBl. Nr. 272/1982 und des § 15 Abs. 1 Bangseuchen-Gesetzes, BGBl. Nr. 147/1957, diese Gesetze zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/1999, wird verordnet:

§ 1

Alle Rinderbestände des Burgenlandes sind periodisch auf Infektiöse Bovine Rhinotracheitis und Infektiöse Pustulöse Vulvovaginitis (IBR/IPV), Rinderleukose und Brucellose (Abortus Bang) zu untersuchen.

§ 2

Die Untersuchungen gemäß § 1 sind gleichzeitig durchzuführen und haben sich auf alle über zwei Jahre alten Rinder zu erstrecken.

§ 3

Die periodischen Untersuchungen sind in den Untersuchungsperioden der Jahre 1999 bis 2003 stichprobenmäßig so durchzuführen, dass jährlich 20 % der Bestände jedes Verwaltungsbezirkes untersucht werden, wobei jeder im Verwaltungsbezirk befindliche Bestand bis Ende des Jahres 2003 zumindest einmal untersucht worden sein muss. Die Auswahl der Bestände obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 4

Im Jahre 1999 im Sinne des § 1 durchgeführte Untersuchungen gelten als Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung.

Für den Landeshauptmann:

Rittsteuer