# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2000, mit der das Landesentwicklungsprogramm 1994 geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2000, mit der das Landesentwicklungsprogramm 1994 geändert wird

Auf Grund der §§ 7 und 10 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/1994 und der Kundmachung LGBl. Nr. 17/1997, wird verordnet:

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Juli 1994, mit der ein Landesentwicklungsprogramm erlassen wird, LGBl. Nr. 48/1994, wird wie folgt geändert:

Anlage A Punkt 3.1. bis zu Punkt 3.1.1. lautet:

„3.1. Flächenwidmungsplan

Für höherrangige Standorte (Zentrale Standorte, Gewerbe- und Industriestandorte, Tourismusstandorte) sind Flächenwidmungsplanänderungen, die eine wesentliche Veränderung der Ortsstruktur bedeuten, auf der Grundlage eines örtlichen Entwicklungskonzeptes vorzunehmen. Das örtliche Entwicklungskonzept hat mittelfristig die Ziele der Gemeinde- bzw. Stadtentwicklung insbesondere unter Berücksichtigung der Ziele der Landes- und Regionalplanung festzulegen.

In einem örtlichen Entwicklungskonzept sind nach Maßgabe des Inhaltes der Flächenwidmungsplanänderung im wesentlichen Aussagen zu treffen über

Für die Landesregierung:

Bieler