# Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Juni 2000 über Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz vor Waldbränden

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Juni 2000 über Vorbeugungsmaßnahmen zum Schutz vor Waldbränden

Aufgrund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 i. d.g.F., wird verordnet:

§ 1

In sämtlichen Wäldern des Burgenlandes und in deren Gefährdungsbereich ist jegliches Feuerentzünden sowie das Rauchen verboten.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Rittsteuer