# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

Auf Grund des § 8 Abs. 3 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998, wird verordnet:

§ 1

Für die Durchführung von Analysen von Heilvorkommen (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBI. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 2/1998), sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:

A) Für balneologische Untersuchungen:

B) Für Messungen der Radioaktivität:

C) Für hydrochemische und isotopenhydrologische Untersuchungen:

Hydroisotop GmbH, Laboratorium zur Bestimmung von Isotopen in Umwelt und Hydrologie, Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal GmbH, Wien

D) Für spektralanalytische Untersuchungen:

Bundesversuchsanstalt Arsenal, Spektrochemisches Laboratorium in Wien

E) Für bakteriologisch-hygienische Untersuchungen:

F) Für Meteorologie (Bioklimatologie):

Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien

G) Für geologische Beurteilungen:

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. April 1989, LGBI. Nr. 26, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Dr. Rezar