# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2000, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen wird

Auf Antrag der Stadtgemeinde Jennersdorf und des Gemeindeverbandes (Sanitätskreises) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab wird gemäß § 51 Abs. 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 22/2000, verordnet:

§ 1

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 76/1999, die nach diesem Gesetz den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden (Sanitätskreisen) zukommen, wird für die Stadtgemeinde Jennersdorf und den Gemeindeverband (Sanitätskreis) Minihof-Liebau - Sankt Martin an der Raab auf die Landesregierung übertragen:

§ 2

Für die Landesregierung:

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