# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2000, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2000, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, geändert wird

Auf Antrag der Gemeinde Deutschkreutz wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 22/2000, die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 42, wie folgt geändert:

Unter der Überschrift „Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf" wird nach dem Wort „Deutschkreutz" ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „die Übertragung der Bauagenden bezieht sich nur auf die Z 2 und - soweit die Bauagenden Bauten in Grünflächen betreffen - auf die Z 3" hinzugefügt.

Für die Landesregierung:

Kaplan