# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 19/1999, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 2

Ausbildungsarten

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie allenfalls durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hat die praktische Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren bei einer oder mehreren Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 stattzufinden.

§ 3

Ausbildungslehrgang

(1) Sofern Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, sind jedenfalls nachstehend angeführte Gegenstände vorzusehen:

Gegenstand Verwendung

1.1. Österreichisches Verfassungs- für den rechtskundigen

unter besonderer Berücksichti- Dienst

gung seiner Anwendung sowie

Behördenorganisation

1.2. Österreichisches Verfassungsrecht für die übrigen

und Behördenorganisation Verwendungen

Behördenorganisation

2. Dienst- und Besoldungsrecht der für alle Verwendungen

Landesbediensteten

3. Grundzüge des Haushaltsrechtes für alle Verwendungen

4.1. Verwaltungsverfahrensrecht unter für den rechtskundigen

besonderer Berücksichtigung seiner Dienst

Anwendung und Kanzleiordnung

4.2. Verwaltungsverfahrensrecht und für die übrigen

Kanzleiordnung Verwendungen

5. Wesentliche Elemente des für den rechtskundigen

Verwaltungsrechtes und Technik Dienst

der Rechtsetzung

6. Organisationslehre und für alle Verwendungen

Organisationsstruktur der

öffentlichen Verwaltung

7. Grundzüge der automations- für alle Verwendungen

unterstützten Datenverarbeitung

8. Grundzüge der Wirtschaftspolitik für den rechtskundigen

Dienst und den

Wirtschaftsdienst

9. Arbeitnehmerschutz für die technischen

Dienste

10. Grundzüge des Umweltschutzes für die technischen

Dienste (mit Ausnahme

des ausschließlich im

Bereich der auto-

mationsunterstützten

Datenverarbeitung

tätigen technischen

Dienstes)

11. Grundzüge des Umweltrechtes für den rechtskundigen

Dienst

12. Ziviltechnikerwesen für die technischen

Dienste

13. Gesprächs-, Argumentations- und für alle Verwendungen

Interviewtechnik sowie service-

orientiertes Verhalten

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union (EU) zu umfassen. Darüber hinaus sind

(3) Sind in Gegenständen der Dienstprüfung, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, genügend Kandidaten vorhanden, können diese Gegenstände in die jeweiligen Ausbildungslehrgänge miteinbezogen werden.

§ 4

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluss dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuteilung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

3. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 5

Form der Dienstprüfung

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 6

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind in einem der Verwendungsgruppe A angemessenen Schwierigkeitsgrad zu erstellen und dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Die Klausurarbeit in den technischen Fächern darf nicht mehr als acht Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfasst oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann vorgelegte einschlägige wissenschaftliche Veröffentlichungen des Bediensteten, soweit sie nicht für die Erlangung eines akademischen Grades maßgebend waren, einer erfolgreichen Ablegung der schriftlichen Prüfung gleichhalten.

§ 7

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

§ 8

Prüfungszeugnis

Im Prüfungszeugnis sind - mit Ausnahme des im § 3 Abs. 1 Z 12 angeführten Gegenstandes - sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis zu bezeichnen.

§ 9

Prüfungskommission

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 10

Prüfungssenat

(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.

(2) Die in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 und 11 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.

(3) Für Prüfungen von Kandidaten

4. Abschnitt

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

§ 12

Amtsärztlicher Dienst

Für den amtsärztlichen Dienst (Ärzte und Tierärzte) wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der ärztlichen beziehungsweise tierärztlichen Physikatsprüfung.

§ 13

Forsttechnischer Dienst

Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

§ 14

Rechtskundiger Dienst

Bedienstete des rechtskundigen Dienstes haben im Rahmen ihrer praktischen Verwendung (§ 2) nachstehende fachliche Verwendungen nachzuweisen:

§ 15

Wirtschaftsdienst

Bedienstete des Wirtschaftsdienstes haben im Rahmen der schriftlichen Prüfung an Stelle einer Klausurarbeit eine Hausarbeit zu verfassen und spätestens sechs Wochen vor der mündlichen Prüfung maschinenschriftlich oder gedruckt in zwei Exemplaren der Prüfungskommission vorzulegen. Das Thema ist jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll. Themenstellung und Beurteilung der Hausarbeit obliegen einem vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmten Mitglied der Prüfungskommission. Eine positive Beurteilung der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung. § 6 Abs. 3 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 16

Wissenschaftlicher Dienst

(1) Für Bedienstete des wissenschaftlichen Dienstes gilt § 15 sinngemäß.

(2) Bei archivdienstlicher Verwendung hat die Dienstbehörde zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben. Hat der Bedienstete diese Prüfung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände „Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation" und „Archivwesen".

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 17

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

(3) Gemäß § 181 Abs. 1 LBDG 1997 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ferner außer Kraft:

Für die Landesregierung:

Nießl

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Rechtskundiger Dienst:

Wohn- und Siedlungswesen

5 Sozialrecht

Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe, Jugendschutz und Jugendwohlfahrt

6 Schul- und Kulturrecht

Schulrecht, Kindergarten- und Hortwesen, Recht der Massenmedien, Sport- und Volksbildungsrecht, Denkmalschutz- und Kultusrecht

7 Verkehrsrecht

Straßenverkehrs- und Straßenverwaltungsrecht, Kraftfahrwesen, Kraftfahrlinien, Angelegenheiten der Eisenbahn, der Schifffahrt und der Zivilluftfahrt

8 Wirtschaftsrecht

Gewerberecht, Energierecht, Veranstaltungswesen, Preisrecht, Bank-, Geld- und Kreditwesen, Wirtschaftsförderung, Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und seiner Förderung

Technische Dienste:

Betriebswirtschaftslehre, Bewertungslehre und Statistik

39 Land- und Forstwirtschaft

40 Landschaftsgestaltung

Landschaftsökologie, landwirtschaftlicher Hoch- und Wasserbau

Sonstige Dienste:

Statistik

47 Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialpolitik