# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 19/1999, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 2

Ausbildungsarten

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie allenfalls durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hat die praktische Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren bei einer oder mehreren Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 stattzufinden.

§ 3

Ausbildungslehrgang

(1) Sofern Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, sind jedenfalls nachstehend angeführte Gegenstände vorzusehen:

Gegenstand Verwendung

1. Österreichisches Verfassungsrecht für alle Verwendungen

und Behördenorganisation

2. Dienst- und Besoldungsrecht der für alle Verwendungen

Landesbediensteten

3. Grundzüge des Haushaltsrechtes für alle Verwendungen

4. Verwaltungsverfahrensrecht und für alle Verwendungen

Kanzleiordnung

5. Grundzüge der automationsunter für alle Verwendungen

stützten Datenverarbeitung

6. Allgemeine Staatsverrechnung: für den Rechnungs- und

allgemeine Verrechnungslehre, Verwaltungsdienst

staatliches Rechnungs- und Kontroll-

wesen

7. Besondere Staatsverrechnung: für den Rechnungs- und

Verrechnung des Landes und der Verwaltungsdienst

Gemeinden, Grundzüge der Ver-

rechnung des Bundes

8. Grundzüge des Finanzrechtes für den Rechnungs- und

Verwaltungsdienst

9. Arbeitnehmerschutz für die technischen

Dienste

10. Grundzüge des Umweltschutzes für die technischen

Dienste (mit Ausnahme

des ausschließlich im

Bereich der auto-

mationsunterstützten

Datenverarbeitung

tätigen technischen

Dienstes)

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union (EU) zu umfassen. Darüber hinaus sind in den in der Anlage angeführten Gegenständen, soweit sie Angelegenheiten der Wirtschaft betreffen, die entsprechenden Bezüge zur EU zu berücksichtigen.

(3) Sind in Gegenständen der Dienstprüfung, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, genügend Kandidaten vorhanden, können diese Gegenstände in die jeweiligen Ausbildungslehrgänge miteinbezogen werden.

§ 4

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

(1) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluss dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(2) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

3. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 5

Form der Dienstprüfung

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 6

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Klausurarbeit in technischen Fächern darf nicht mehr als sechs Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfasst oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

§ 7

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

(4) Die mündliche Prüfung ist vor Einzelprüfern abzuhalten. Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 entspricht und auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Eine allfällige Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten vor einem Prüfungssenat abgelegt werden.

§ 8

Prüfungszeugnis

Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis anzuführen.

§ 9

Prüfungskommission

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 10

Prüfungssenat

(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

(3) Für Prüfungen technischer Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

4. Abschnitt

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 36 Abs. 1 LBDG 1997 auf die Grundausbildung anrechnen:

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

§ 12

Dienst der Lebensmittelrevisoren

Für den Dienst der Lebensmittelrevisoren wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Prüfung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Aufsichtsorganen, BGBl. Nr. 397/1983.

§ 13

Forsttechnischer Dienst

Für den forsttechnischen Dienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den Försterdienst gemäß der forstlichen Staatsprüfungsverordnung, BGBl. Nr. 221/1989.

§ 14

Rechnungs- und Verwaltungsdienst

(1) Die Dienstprüfung gliedert sich in zwei Teilprüfungen. Die erste Teilprüfung ist vor der zweiten Teilprüfung abzuhalten.

(2) Im ersten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Beamte nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen Erledigungen sowohl im hoheitlichen Bereich als auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes zu entwerfen.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

(4) Im zweiten Teil der schriftlichen Prüfung hat der Beamte nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund beigestellter Unterlagen die im Rahmen der Haushaltsführung des Landes anfallenden Aufgaben zu erfüllen.

(5) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 Z 3, 6, 7 und 8 angeführten Gegenstände.

§ 15

Sozialdienst

Für den Sozialdienst wird der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B ersetzt durch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit.

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

(3) Gemäß § 181 Abs. 1 LBDG 1997 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung ferner außer Kraft:

Für die Landesregierung:

Nießl

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Rechnungs- und Verwaltungsdienst:

Raumordnungs- und Baurecht, Camping- und Mobilheimwesen

5 Sozialrecht

Angelegenheiten der Sozial- und Behindertenhilfe,

Jugendschutz und Jugendwohlfahrt

6 Verkehrsrecht

Straßenverkehrs- und Straßenverwaltungsrecht, Kraftfahrwesen

7 Wirtschaftsrecht

Gewerberecht, Veranstaltungswesen, Preisrecht

Technische Dienste:

Betriebswirtschaftslehre, Bewertungslehre und Statistik

38 Land- und Forstwirtschaft

39 Landschaftsgestaltung

Landschaftsökologie, landwirtschaftlicher Hoch- und Wasserbau

Sonstige Dienste:

Erbrecht, Zivilprozess- und Exekutionsordnung

41 Strafrecht

Jugendstrafrecht, Jugendgerichtswesen