# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Feber 2001 über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

Auf Grund der §§ 24 bis 36 und 181 Abs. 1 des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 19/1999, wird verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D.

2. Abschnitt

Ausbildung

§ 2

Ausbildungsarten

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), durch Selbststudium sowie allenfalls durch einen Ausbildungslehrgang.

(2) Sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, hat die praktische Verwendung in der Dauer von mindestens zwei Jahren bei einer oder mehreren Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung oder bei Einrichtungen im Sinne des § 41 LBDG 1997 stattzufinden.

§ 3

Ausbildungslehrgang

(1) Sofern Ausbildungslehrgänge eingerichtet werden, sind jedenfalls nachstehend angeführte Gegenstände vorzusehen:

Gegenstand Verwendung

1. Grundzüge des österreichischen für alle Verwendungen

Verfassungsrechts und Behörden-

organisation

2. Grundzüge des Dienst- und für alle Verwendungen

Besoldungsrechtes der Landes-

bediensteten

3. Grundzüge des Haushaltsrechtes für alle Verwendungen

4. Grundzüge des Verwaltungsverfahrens- für alle Verwendungen

rechtes und Kanzleiordnung

5. Grundzüge der automationsunter- für alle Verwendungen

stützten Datenverarbeitung

6. Grundzüge der Verrechnung des für den Verwaltungs-

Landes und Kanzleidienst

7. Arbeitnehmerschutz für die technischen

Dienste

8. Grundzüge des Umweltschutzes für die technischen

Dienste (mit Ausnahme

des ausschließlich im

Bereich der auto-

mationsunterstützten

Datenverarbeitung

Tätigen technischen

Dienstes)

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 angeführten Gegenstände haben auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union (EU) zu umfassen.

(3) Sind in Gegenständen der Dienstprüfung, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, genügend Kandidaten vorhanden, können diese Gegenstände in die jeweiligen Ausbildungslehrgänge miteinbezogen werden.

§ 4

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 LBDG 1997 erfüllen jene Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit mindestens sechs Monaten in einer Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluss dieser Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

3. Abschnitt

Dienstprüfung

§ 5

Form der Dienstprüfung

Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 6

Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als drei Stunden dauern. Die Klausurarbeit in technischen Fächern darf nicht mehr als vier Stunden dauern, wenn sie zeichnerische Darstellungen umfasst oder wenn technische Planungsaufgaben zu lösen sind.

§ 7

Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfasst die in § 3 Abs. 1 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Die mündliche Prüfung umfasst außerdem die Gegenstände, die nach der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehen sind oder die entsprechend den Vorschriften dieser Anlage von der Dienstbehörde bestimmt wurden. Die Dienstbehörde hat bei der in der Anlage vorgesehenen Auswahl der Gegenstände auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen sind auch - soweit dort nichts anderes bestimmt wird - die mit dem betreffenden Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu prüfen, soweit dies für die betreffende Verwendung in Betracht kommt.

(4) Die mündliche Prüfung ist vor Einzelprüfern abzuhalten. Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Mitglied der Prüfungskommission, das den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 entspricht und auf dem Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt. Eine allfällige Wiederholungsprüfung kann frühestens nach drei Monaten vor einem Prüfungssenat abgelegt werden.

§ 8

Prüfungszeugnis

Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände anzuführen, auf die sich die Grundausbildung erstreckt hat. Ausmaß und Umfang der Anrechnung einer Ausbildung oder Prüfung gemäß § 36 LBDG 1997 sind im Prüfungszeugnis anzuführen.

§ 9

Prüfungskommission

(1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A und B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen sowie sonstige, in ihrem Fach anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.

§ 10

Prüfungssenat

(1) Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei weitere Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen:

(3) Für Prüfungen technischer Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität als Senatsvorsitzender heranzuziehen.

4. Abschnitt

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann gemäß § 36 Abs. 1 LBDG 1997 erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung" erforderlichen Umfang vermittelt werden, auf die Grundausbildung anrechnen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12

(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gemäß § 181 Abs. 1 LBDG 1997 treten mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft:

Für die Landesregierung:

Nießl

Anlage

Gegenstände gemäß § 7 Abs. 2

Technische Dienste:

nach Wahl der Dienstbehörde einen der nachstehend angeführten

Gegenstände:

1 Agrarische Operationen

2 Automationsunterstützte Datenverarbeitung

3 Bauwesen

4 Gas- und Feuerungstechnik

5 Gewerbetechnik

6 Hochbau

7 Hydrologie und Hydrographie

8 Hydrogeologie, Grundbau, Bodenmechanik

9 Kraftfahrwesen

10 Land- und Forstwirtschaft

11 Landschaftsgestaltung

12 Maschinenbau

13 Normenwesen

14 Raumforschung, Raumordnung und Raumplanung

15 Straßen- und Brückenbau

16 Verkehrserschließung ländlicher Gebiete

17 Vermessungswesen

18 Wasserbau und Wasserwirtschaft

19 Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung

20 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

21 Wohn- und Siedlungswesen