# Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Mai 2001, mit der Einkaufsorte festgelegt werden

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Mai 2001, mit der Einkaufsorte festgelegt werden

Aufgrund des § 14d Abs. 2 lit. c des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 64/2000, wird verordnet:

§ 1

Als Einkaufsorte werden festgelegt:

Bad Tatzmannsdorf

Bad Sauerbrunn

Unterwart

Kittsee

Bruckneudorf

Weppersdorf

St. Michael

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 1999, mit der Einkaufsorte festgelegt werden, LGBl. Nr. 60, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Nießl