# Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Vergabe von Aufträgen (Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG)

Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Vergabe von Aufträgen (Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

2. Hauptstück

Das Angebot

§ 76Grundsätzliches

§ 77Form der Angebote

§ 78 Inhalt der Angebote

§ 79Einreichen der Angebote

§ 80Elektronisch übermittelte Angebote

§ 81Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und

die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 103Allgemeines

§ 104Auftragsweitervergabe an Dritte

§ 105Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

§ 106Fristen

5. Teil

Rechtsschutz

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 140Strafbestimmungen

§ 141Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 142Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

§ 143Bezugnahme auf Richtlinien

Anhang I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Anhang II: Bauaufträge nach § 16 Abs. 1

Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 40 Abs.1 Z 1 und § 41

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

Anhang VI: Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang VII: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang VIII: Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen

Anhang IX: Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen, die vom Konzessionär vergeben werden

Anhang X: Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang XI: Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

Anhang XII: Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 114 Abs. 2

A.Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

B.Zwingende Angaben, wenn die Bekanntgabe als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

C.Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

Anhang XIII: Muster für die Bekanntmachung gemäß § 116 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

B. Nicht offene Verfahren

C. Verhandlungsverfahren

Anhang XIV: Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung eines Prüfsystems gemäß § 120 Abs. 9

Anhang XV: Muster für die Bekanntmachung über

vergebene Aufträge gemäß § 122 Abs. 6

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XVI: Zusätzliche Angaben gemäß § 116 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

1. Hauptstück

Sachlicher Geltungsbereich - Auftragsarten

§ 1

Lieferaufträge

Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Lieferaufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten wie das Verlegen und die Installation, ist.

§ 2

Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

(1) Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Bauaufträge, deren Vertragsgegenstand

(2) Dieses Gesetz gilt für Baukonzessionsverträge, das sind Aufträge, deren Vertragsgegenstand von Abs. 1 nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

§ 3

Dienstleistungsaufträge

Dieses Gesetz gilt für entgeltliche Dienstleistungsaufträge im Sinne der Anhänge III und IV.

§ 4

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 1 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 3 zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

2. Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt

Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Lieferaufträge,

Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge

§ 5

Vorschriften für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe von Aufträgen, die die in den §§ 9 bis 12 festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, haben die in § 15 Abs. 1 genannten Auftraggeber, sofern Abs. 2 bis 5 oder § 17 Abs. 1 nicht anderes vorsieht, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind allein die Bestimmungen des 1. und des 5. Teiles sowie die §§ 29, 32, 33 und 61 anzuwenden.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Anderenfalls sind allein die Bestimmungen des 1. und des 5. Teiles sowie die §§ 29, 32, 33 und 61 anzuwenden.

(4) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und Bauaufträgen durch Baukonzessionäre, die den in § 10 festgelegten Schwellenwert erreichen oder übersteigen, gilt § 103. Für die Durchführung von Wettbewerben, die die in § 12 festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, gilt § 107.

(5) Abs. 1 bis 4 gilt nicht für die Vergabe von Leistungen, die zum Zweck der Durchführung einer in § 112 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden.

§ 6

Vorschriften für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren und Wettbewerben, die nicht die in den §§ 9 bis 12 festgelegten Schwellenwerte erreichen, haben die in § 15 Abs. 1 genannten Auftraggeber, sofern Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 nicht anderes vorsieht, die §§ 28 und 80 sowie Bestimmungen der ÖNORM A 2050 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. März 2000 anzuwenden. Der Landeshauptmann hat die genannte ÖNORM kundzumachen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung ergänzende Bestimmungen zur ÖNORM A 2050 erlassen. Diese ergänzenden Bestimmungen müssen im Einklang mit den Grundsätzen des fairen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter stehen und können insbesondere Regelungen über die Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens enthalten.

(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung den 5. Teil dieses Gesetzes für in § 15 Abs. 1 genannte Auftraggeber auch unterhalb der in den §§ 9 bis 12 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern und Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, wobei dafür auch gesonderte Wertgrenzen festgelegt werden können.

(4) Die Bestimmungen der §§ 133 und 140 sind auf die Vergabe von Leistungen unterhalb der in den §§ 9 und 12 festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

(5) Abs. 1 und 4 gilt nicht

2. Abschnitt

Vorschriften für den Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 7

Vorschriften für den Bereich oberhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe von Aufträgen, die zum Zweck der Durchführung einer in § 112 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und die die im § 13 festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, haben die in § 15 Abs. 1 genannten Auftraggeber, sofern Abs. 2 und 3 oder die §§ 17 Abs. 1 und 2 und 113 Abs. 1 und 2 nicht anderes vorsehen, die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. Für die Durchführung von Wettbewerben zum oben genannten Zweck, die die in § 13 festgelegten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, gilt § 117.

(2) Auf Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind allein die Bestimmungen des 1. und des 5. Teiles sowie die §§ 29, 119 Abs. 1 und 122 Abs. 6 anzuwenden.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Andernfalls sind allein die Bestimmungen des 1. und des 5. Teiles sowie die §§ 29, 119 Abs. 1 und 122 Abs. 6 anzuwenden.

§ 8

Vorschriften für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte

(1) Bei der Vergabe von Aufträgen, die zum Zweck der Durchführung einer in § 112 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und nicht die in § 13 festgelegten Schwellenwerte erreichen, kann die Landesregierung für die in § 15 Abs. 1 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 113 Abs. 1 und 2 erfüllt sind sowie Abs. 4 und § 17 Abs. 1 nicht anderes vorsieht, die Bestimmungen der §§ 28 und 80 sowie der ÖNORM A 2051 „Vergabe von Aufträgen über Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung - Ausschreibung, Angebot und Zuschlag - Verfahrensnorm" vom 1. November 2000 für bindend erklären. Die Landesregierung hat in dieser Verordnung die im Interesse des Wettbewerbes und der Gleichbehandlung von Bewerbern oder Bietern erforderliche Ergänzungen zur genannten ÖNORM A 2051 insbesondere hinsichtlich der Maßgeblichkeit des geschätzten Auftragswertes für die Wahl des Vergabeverfahrens vorzunehmen. Im Falle der Erlassung dieser Verordnung hat der Landeshauptmann die genannte ÖNORM kundzumachen.

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung den 5. Teil dieses Gesetzes für in § 15 Abs.1 genannte Auftraggeber bei der Vergabe von Aufträgen, die zum Zwecke der Durchführung einer in § 112 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser- , Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, auch unterhalb der in § 13 festgelegten Schwellenwerte für bindend erklären, wenn dies im Interesse des Wettbewerbes, des Rechtsschutzes von Bewerbern und Bietern und im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen zweckmäßig ist, wobei dafür auch gesonderte Wertgrenzen festgelegt werden können.

(3) Die Bestimmungen der §§ 133 und 140 sind auf die Vergabe von Leistungen unterhalb der in § 13 festgelegten Schwellenwerte sinngemäß anzuwenden.

(4) Abs. 1 bis 3 gilt nicht

3. Hauptstück

Schwellenwerte

§ 9

Schwellenwerte bei Lieferaufträgen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

(4) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(5) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(6) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleis-tungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(7) Die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen. Ein Beschaffungsauftrag für bestimmte Mengen von Lieferungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen.

§ 10

Schwellenwerte bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.

(2) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss bei der Errechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, unterliegen alle Lose diesem Gesetz. Die öffentlichen Auftraggeber können, unbeschadet der Bestimmungen des § 6, von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Losen absehen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 1 Million Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt. Als Lose im Sinne dieses Gesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I (Gewerke).

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen ist auch der geschätzte Wert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die alle für die Ausführung der Arbeiten erforderlich sind, auch wenn sie dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Wert von Lieferungen oder Dienstleistungen, die für die Ausführung des Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert des Bauauftrages nicht mit der Folge hinzugefügt werden, dass die Beschaffung dieser Lieferungen oder Dienstleistungen der Anwendung dieses Gesetzes entzogen wird.

(5) Bauaufträge, insbesondere die von diesen erfasste Bauwerke, dürfen nicht in der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Auch die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.

§ 11

Schwellenwerte bei Dienstleistungsaufträgen

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200 000 Euro beträgt.

(2) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

(3) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, so muss bei der Berechnung des in Abs. 1 angegebenen Betrages der Wert eines jeden Loses berücksichtigt werden. Beläuft sich der kumulierte Wert der Lose auf den in Abs. 1 genannten Betrag oder einen höheren, so unterliegen alle Lose diesem Gesetz. Die öffentlichen Auftraggeber können, unbeschadet der Bestimmungen des § 6, von der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes bei Losen absehen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer weniger als 80 000 Euro beträgt, sofern der kumulierte Auftragswert dieser ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(4) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

(5) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert entweder

(6) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(7) Für die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als auch Lieferungen umfasst, gilt § 9 Abs. 6.

(8) Ein Beschaffungsauftrag für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, ihn der Anwendung dieses Gesetzes zu entziehen. Auch die angewandte Berechnungsmethode darf nicht die Absicht verfolgen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen.

§ 12

Schwellenwerte bei Wettbewerben

Dieses Gesetz gilt für die Durchführung von Wettbewerben

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400 000 Euro beträgt.

(2) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt dieses Gesetz für die Vergabe von Bauaufträgen dann, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 5 Millionen Euro beträgt.

(3) Im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt dieses Gesetz für die Durchführung von Wettbewerben

(4) Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Lieferaufträgen gilt § 9 Abs. 2 bis 7. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Bauaufträgen gilt § 10 Abs. 2 bis 5. Für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Dienstleistungsaufträgen gilt § 11 Abs. 2 und 4 bis 8. Bei der Aufteilung eines Dienstleistungsauftrages in mehrere Lose, ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller Lose anzusetzen.

(5) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der geschätzte Höchstwert aller für diesen Zeitraum geplanten Aufträge.

§ 14

Bekanntgabe der Schwellenwerte

Die Landesregierung kann durch Verordnung anstelle der in § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 12 und § 13 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Schwellen- und Loswerte andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist.

4. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

§ 15

Öffentliche Auftraggeber

(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe von Aufträgen durch folgende öffentliche Auftraggeber,

(2) Sind an einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 4 neben Auftraggebern gemäß Abs.1 auch andere Rechtsträger beteiligt, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften als öffentliche Auftraggeber gelten, unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn die Auftraggeber gemäß Abs. 1 zumindest die relative Mehrheit der in öffentlicher Hand befindlichen Anteile besitzen. Sind die Beteiligungen der öffentlichen Auftraggeber gemäß Abs. 1 und anderer öffentlicher Auftraggeber gleich hoch, unterliegt die Einrichtung den Bestimmungen dieses Gesetzes, wenn sie ihren Sitz im Land Burgenland hat.

§ 16

Zur Anwendung von Bestimmungen des LVergG zu verpflichtende Auftraggeber

(1) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanziert oder direkt fördert, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen an Dritte die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten hat.

(2) Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 unterliegen und Bauaufträge an Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem 1. Hauptstück des 4. Teiles ergibt.

(3) Wenn ein öffentlicher Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches vertraglich zuerkennt, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt sein, dass die betreffende Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen an Dritte im Rahmen dieser Tätigkeit den Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

5. Hauptstück

Ausnahmen und Begriffsbestimmungen

§ 17

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt nicht

(2) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber gemäß § 15 Abs. 1 Z 5, die nicht zugleich auch Auftraggeber gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 sind, gilt, unbeschadet der §§ 7 und 8, dieses Gesetz nur, soweit sich dies aus dem 3. Hauptstück des 4. Teiles und dem 5. Teil ergibt.

(3) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember 1994, S 273, bleibt unberührt.

§ 18

Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind folgende

Begriffsbestimmungen maßgebend:

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 19

Allgemeine Grundsätze

(1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren, entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an - sofern in diesem Gesetz nicht anderes festgelegt ist, spätestens zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung - befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet sein könnte, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die Leistung auszuschließen.

(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich zur Vergabe zu bringen.

(5) Der Auftraggeber hat den vertraulichen Charakter aller die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen.

2. Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§ 20

Arten der Vergabeverfahren

(1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Verfahren werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(4) Beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung werden ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten oder verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert. Werden ausgewählte Bewerber zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert, so kann danach über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

(5) Beim Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten oder verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung eingeladen. Werden ausgewählte Bewerber zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung aufgefordert, so kann danach über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden.

§ 21

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens

(1) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes vorgesehen ist, hat ein offenes Verfahren stattzufinden.

(2) Ein nicht offenes Verfahren ist nur dann zulässig, wenn

(3) Die für die Durchführung eines nicht offenen Verfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

§ 22

Wahl des Verhandlungsverfahrens

(1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren keine für den Auftraggeber nach diesem Gesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der öffentlichen Bekanntmachung kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 93 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 94 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 76 bis 80 entsprochen haben.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

(5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vergeben werden, wenn

(6) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung vergeben werden, wenn

(7) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich festzuhalten.

3. Abschnitt

Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

§ 23

Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren

(1) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(2) In der Ausschreibung sind Festlegungen über eine allfällige Unzulässigkeit von Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften zu treffen sowie eine allfällige Beschränkung der Mitgliederzahl solcher Gemeinschaften anzugeben. In der Ausschreibung zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, dass die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Absicht der Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben und dass der Auftraggeber das Angebot einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft, die ohne seine Zustimmung gebildet wird, nicht zu berücksichtigen braucht.

Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Sie haben jedoch die Erklärung abzugeben, dass sie im Auftragsfall die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(4) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001, durchführen oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend zu stellen. Sie haben jedenfalls vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. vor dem Legen von verbindlichen Erklärungen zur Leistungserbringung den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.

§ 24

Teilnehmer im offenen Verfahren

(1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß § 29 bekannt zu machen.

(2) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

§ 25

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren

(1) Nicht offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß § 29 bekannt zu machen.

(2) Unternehmern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 40 bis 45 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 4 bis 6 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren zu geben.

(3) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(4) Die Anzahl der zur Angebotsabgabe einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(5) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen. Auf Verlangen sind diesen die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(6) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(7) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber schriftlich zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung sind die Ausschreibungsunterlagen und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen bzw. ist in der Aufforderung die elektronische Adresse anzugeben, unter der die genannten Unterlagen im Internet verfügbar sind. Sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, hat die Aufforderung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

(8) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

§ 26

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung

(1) Verhandlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1, 3 und 5 sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß § 29 bekannt zu machen.

(2) Unternehmern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 40 bis 45 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 4 und 5 Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren zu geben.

(3) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(4) Die Anzahl der zur Angebotsabgabe bzw. - sofern die Leistung nicht eindeutig und vollständig beschreibbar ist - zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind in der Bekanntmachung anzugeben. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(5) Im Übrigen gelten für das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung § 25 Abs. 5 bis 7 mit der Maßgabe, dass, sofern die Leistung nicht eindeutig und vollständig beschreibbar ist, der Auftraggeber die ausgewählten Bewerber nicht zur Abgabe eines Angebotes, sondern zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung unter Beischluss der erforderlichen Unterlagen aufzufordern hat.

(6) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

§ 27

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung

(1) Bei Verhandlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2, 4 und 6 hat die Einladung zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen bzw. dürfen, sofern die Leistung nicht eindeutig und vollständig beschreibbar ist, verbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung nur von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern eingeholt werden. Diese Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Die Anzahl der zur Angebotsabgabe bzw. - sofern die Leistung nicht eindeutig und vollständig beschreibbar ist - zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf, sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder besondere Dringlichkeit vorliegt, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern aber nicht unter drei liegen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmer am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote bzw. - sofern die Leistung nicht eindeutig und vollständig beschreibbar ist - verbindliche Erklärungen zur Leistungserbringung einzuholen.

(4) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe bzw. zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung zur Leistungserbringung aufgeforderten Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

2. Hauptstück

Informationsübermittlung, Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 28

Wege der Informationsübermittlung

(1) Mitteilungen, Anträge, Aufforderungen, Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern, können, sofern der Auftraggeber nicht anderes festlegt, wahlweise schriftlich oder elektronisch unter Verwendung einer sicheren Signatur (§ 2 Z 3 SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001) erfolgen. Sofern in diesem Gesetz das Erfordernis der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form unter Verwendung einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) entsprochen.

(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch unter Verwendung einer sicheren Signatur (§ 2 Z 3 SigG), telefonisch, telegraphisch durch Telefax oder durch Fernschreiben übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder, sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers zu bestätigen.

(3) Die gewählte Art der Informationsübermittlung hat jedenfalls sicherzustellen, dass die Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen gewährleistet ist.

(4) Die zur Informationsübermittlung ausgewählte Vorgangsweise darf nicht zu Diskriminierungen führen.

2. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

§ 29

Grundsätzliches

(1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen unverzüglich und unmittelbar dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der Muster in den Anhängen VI bis XV grundsätzlich in deutscher Sprache zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren nach diesem Gesetz zur Anwendung kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können.

(2) Sofern auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften Bekanntmachungen oder Mitteilungen zur Durchführung vergaberechtlicher Vorschriften erforderlich sind, kann die Landesregierung hierfür durch Verordnung vorsehen, dass diesen Vorschriften mit besonderen Formularen entsprochen werden kann.

(3) Darüber hinaus kann die Bekanntmachung im Landesamtsblatt für das Burgenland oder, wenn dies zweckmäßig ist, in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationen veröffentlicht werden.

(4) Die Bekanntmachungen dürfen im Landesamtsblatt für das Burgenland oder in sonstigen amtlichen oder privaten Publikationsmedien innerhalb Österreichs nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten hinausgehen.

(5) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

§ 30

Vorinformation

(1) Die Auftraggeber haben, sofern sie die Fristen gemäß § 37 verkürzen wollen, am Beginn ihres jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

(2) Die Bekanntmachung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 ist gemäß den Anhängen VI, VII und X zu erstellen.

(3) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.

§ 31

Bekanntmachung von Vergabeverfahren und Wettbewerben

Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines Wettbewerbes sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär gemäß § 103 Z 2 vergeben wird, ist gemäß den Mustern für Bekanntmachungen der Anhänge VI bis XI bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein Hinweis gemäß § 30 Abs. 3 aufzunehmen.

§ 32

Bekanntgabe von vergebenen Aufträgen und von Ergebnissen von Wettbewerben

(1) Die Auftraggeber haben jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das Ergebnis jeden Wettbewerbes gemäß den Mustern für Bekanntmachungen der Anhänge VI, VII, X und XI bekannt zu geben. Gewisse Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den fairen Wettbewerb zwischen den Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Informationen sind spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

§ 33

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

Bei Bekanntmachungen nach diesem Gesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV), ABl. Nr. S 1 vom 1. Jänner 1999, zu verwenden. Der Landeshauptmann hat die Fundstelle der Kundmachung des Bundeskanzlers über das CPV nach dem Bundesvergabegesetz im Landesgesetzblatt für das Burgenland kundzumachen.

§ 34

Übermittlung von Unterlagen

Soweit dieses Gesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 133, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, haben die Auftraggeber der Landesregierung die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Diese hat die Unterlagen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Übermittlung an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten.

§ 35

Statistische Verpflichtungen

(1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jeden Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.

(2) Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

3. Abschnitt

Fristen

§ 36

Grundsätzliches

(1) Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 74 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(5) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(6) Beim offenen Verfahren muss der Auftraggeber rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages zusenden oder elektronisch zur Verfügung stellen.

(7) Zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen sind spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

(8) Können Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte Auskünfte etwa wegen ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu verlängern.

§ 37

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

Die in § 36 Abs. 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren auf 26 Tage verkürzt werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß den § 31 eine Vorinformation gemäß § 30 veröffentlicht hat. Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil B der Anhänge VI, VII und X, bei nicht offenen Verfahren mindestens ebenso viele Angaben wie das Muster einer Bekanntmachung gemäß Teil C oder gegebenenfalls Teil D der Anhänge VI, VII und X enthalten, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

§ 38

Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

(1) Können die in § 36 Abs. 1 und 5 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren aus Gründen der Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

§ 39

Berechnung der Fristen

(1) Unbeschadet der für die Fristen im Nachprüfungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2000, finden auf Fristen im Sinne dieses Gesetzes § 903 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), Kaiserliches Patent vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2001, und das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 189/1963, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

(3) Vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 beginnt eine nach Stunden bemessene Frist am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt, und enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Umfasst eine Frist Monatsbruchteile, so wird bei der Berechnung der Monatsbruchteile ein Monat von 30 Tagen zugrunde gelegt. Dies schließt jedoch nicht aus, dass eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann.

(4) Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag fehlt, am letzten Tag des letzten Monats.

(5) Ist für den Beginn einer nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder die Handlung fällt.

(6) Fällt der letzte Tag einer nicht nach Stunden bemessenen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstages.

3. Hauptstück

Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

§ 40

Allgemeines

(1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zulässt, Nachweise verlangen,

(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung oder in der Einladung zur Angebotsabgabe anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise gemäß den §§ 41, 42, 44 und 45 vorzulegen sind.

(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie vorgelegt werden.

(4) Der Unternehmer kann auch mit anderen als den geforderten Unterlagen den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit führen, sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.

§ 41

Nachweis der Befugnis

Als Nachweis für die Befugnis gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und 5 kann der Auftraggeber eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangen.

§ 42

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

(1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 kann der Auftraggeber von Unternehmern den Nachweis verlangen, dass

(2) Der Nachweis kann

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Abs. 1 vorgesehenen Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung des Unternehmers verlangt werden.

§ 43

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

(1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat der Auftraggeber eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß § 28b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/1999, einzuholen. Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens, das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere

(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen. Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

§ 44

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und

(2) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in der Einladung zur Angebotsabgabe anzugeben, für welchen Nachweis oder welche Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1, welche anderen Nachweise beigebracht werden können. Als derartige Nachweise kommen insbesondere in Betracht:

§ 45

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

(1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Lieferaufträgen, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren, verlangen:

(2) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Bauaufträgen verlangen:

(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber bei Dienstleistungsaufträgen verlangen:

(4) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer, der Dienstleistungen im Sinne des § 3 erbringt, bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45 000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

4. Hauptstück

Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 46

Gesamt- und getrennte Ausschreibung

(1) Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt vergeben werden.

(2) Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter Beachtung des Abs. 3 getrennt vergeben werden.

(3) Für die Gesamt- oder getrennte Ausschreibung sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte, wie z.B. die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung, maßgebend.

§ 47

Teilvergabe

(1) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig.

(2) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

(3) Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.

§ 48

Erstellung der Preise

(1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren zu erstellen.

(2) Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

§ 49

Preisarten

(1) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.

(2) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

(3) Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zurzeit der Ausschreibung hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.

(4) Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder Materialaufwand abgerechnet werden kann.

§ 50

Festpreis und veränderlicher Preis

(1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.

(2) Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen.

§ 51

Arten der und Mittel zur Sicherstellung

(1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.

(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen:

§ 52

Beiziehung von Sachverständigen

Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung, zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hierzu nur solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.

§ 53

Verwertung von Ausarbeitungen

(1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen, für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote, von denen kein Gebrauch gemacht wird.

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Die Ausschreibung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 54

Grundsätze der Ausschreibung

(1) Die Leistungen müssen, sofern nicht das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren dieses Gesetzes ermöglicht wird. Die zu einem Gesamtvorhaben gehörigen Ausschreibungen einzelner Fachgebiete (Gewerke) sind sachlich und terminlich abzustimmen und in gleicher Weise rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen haben bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter Leistungen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen bzw. diese zu berücksichtigen.

(3) Sofern die Beschreibung der Leistung nicht gemäß § 60 Abs. 2 erfolgt, sind die Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt werden können.

(4) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.

(5) Ausschreibungen gemäß § 47 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise zu bilden hat.

(6) Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, gilt Abs. 3. Die Ausschreibung ist so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise zu bilden hat.

(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.

2. Abschnitt

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 55

Allgemeines

(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, dass die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für die Vergabe von Aufträgen oberhalb der in den §§ 9 bis 12 festgelegten Schwellenwerten und der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den §§ 41, 42, 44 und 45 aufzunehmen.

(3) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Ist dies ausnahmsweise aufgrund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(4) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen anzugeben.

(5) In den Ausschreibungsunterlagen zu einem nicht offenen Verfahren ist festzulegen, dass die geladenen Bewerber dem Auftraggeber die Bildung einer Arbeits- oder Bietergemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen haben. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung.

(6) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 88 Abs. 4 ausgeschieden werden.

§ 56

Alternativangebote

(1) Alternativangebote sind nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, es sei denn in den Ausschreibungsunterlagen ist anderes festgelegt worden. Eine Nichtzulassung von Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, für die eine sachliche Notwendigkeit besteht.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.

(3) Der Auftraggeber darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil darin technische Spezifikationen verwendet werden, die unter Bezugnahme auf

(4) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Gesetzes führen würde.

§ 57

Subunternehmerleistungen

(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Bei Bauaufträgen ist die Weitergabe des wesentlichen Teiles der Leistungen, die den Unternehmensgegenstand bilden, unzulässig. Für Baumeisterleistungen sind als Basis der Beurteilung des Unternehmensgegenstandes die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Subunternehmer des Auftragnehmers von den ihnen übertragenen Aufträgen den überwiegenden Teil selbst zu erbringen haben. In begründeten Ausnahmefällen kann jedoch die Zulässigkeit der Weitergabe des überwiegenden Teiles des Auftrages vom Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen werden. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 43 besitzt.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht berührt.

§ 58

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 20/1952, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

§ 59

Vadium

Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium soll grundsätzlich 5 % des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen, soferne es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag nicht in Betracht kommt.

3. Abschnitt

Beschreibung der Leistung

§ 60

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Leistungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben. Die eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen, Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(2) Sofern die Beschreibung der Leistung als Aufgabenstellung mit Leistungs- oder Funktionsanforderungen formuliert wird, ist das Leistungsziel so hinreichend genau und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und Umstände erkennbar sind. Aus der Leistungsbeschreibung muss sowohl der Zweck der fertigen Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer, funktionsbedingter und sonstiger Hinsicht erkennbar sein. Ferner muss durch die Leistungsbeschreibung die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sein.

(3) Die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen.

(4) In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot möglich ist, anzugeben.

(5) Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch die zukünftigen Folgekosten (z.B. Betriebs- und Erhaltungsarbeiten bzw. -kosten, Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen, falls sie ein Zuschlagskriterium gemäß § 95 Abs. 1 bilden.

(6) In der Beschreibung der Leistung sind alle Umstände anzuführen (z.B. örtliche oder zeitliche Umstände bzw. besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

§ 61

Technische Spezifikationen

(1) Technische Spezifikationen sind festzulegen

(2) Auftraggeber können von der Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Abs. 1 Z 2 abweichen, wenn

(3) Sollten Auftraggeber in Anwendung des Abs. 2 von der Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen abweichen, so haben sie, sofern dies möglich ist, in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder in den Ausschreibungsunterlagen die Gründe dafür anzugeben und jedenfalls die Gründe in ihren internen Unterlagen festzuhalten, wobei diese Informationen auf Anfrage an die anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder an die Kommission weiterzugeben sind.

(4) Mangels Europäischer Spezifikationen

(5) Technische Spezifikationen, die Erzeugnisse einer bestimmten Produktion oder Herkunft oder besondere Verfahren erwähnen, wodurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen würden, dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, dass diese Spezifikationen durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sind. Verboten ist insbesondere die Angabe von Warenzeichen, Patenten oder Typen sowie eines bestimmten Ursprungs oder einer bestimmten Produktion. Eine solche Angabe mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art" ist jedoch zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht auf andere Weise durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Spezifikationen beschrieben werden kann.

(6) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art", sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

§ 62

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

(1) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 60 Abs. 2 handelt, sind umfangreiche Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen. Sind im Leistungsverzeichnis Gruppen gleichartiger Leistungen vorgesehen, so ist jeder Gruppe eine entsprechende Beschreibung der gruppenspezifischen Leistungen voranzustellen.

(2) Im Übrigen sind bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu beachten:

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

§ 63

Grundsätzliches

(1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben, sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen und der Auftrag reibungslos abgewickelt werden kann.

(2) Bestehen für die Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 64

Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte

(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Fristen für die Erfüllung der Leistung oder von Teilleistungen anzugeben. Bei Festlegung der Fristen ist auf besondere Umstände (z.B. Jahreszeit, Notwendigkeit der Beschaffung bestimmter Materialien, Abhängigkeit von anderen Unternehmern, Ausführungsschwierigkeiten besonderer Art) Rücksicht zu nehmen. Außergewöhnlich kurze Fristen sind nur in zwingenden Fällen und, wenn möglich, nur für Teile der Leistung vorzuschreiben.

(2) Hängt die Einhaltung der Leistungsfristen von der rechtzeitigen Erbringung bestimmter Leistungen durch den Auftraggeber (z.B. von der Beistellung von Plänen oder Materialien) ab, so ist bei der Festlegung der Fristen darauf Bedacht zu nehmen.

(3) Wird durch die verspätete Erfüllung einer Leistung ihr Zweck nicht erreicht, so ist der Leistungsvertrag als Fixgeschäft abzuschließen, wobei auf die Folgen der Nichteinhaltung der Frist ausdrücklich hinzuweisen ist.

§ 65

Vertragsstrafen (Pönale)

Vertragsstrafen sind vorzusehen, wenn ein Erfüllungsverzug für den Auftraggeber von Nachteil ist. Die Höhe der Vertragsstrafe ist in den Ausschreibungsunterlagen festzusetzen. Sie hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Verzug zu befürchtenden Nachteil für den Auftraggeber und zur Auftragssumme zu stehen.

§ 66

Sicherstellungen

(1) In den Ausschreibungsunterlagen sind die Arten und die Höhe der Sicherstellungen anzugeben.

(2) Die Kaution soll grundsätzlich 5 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Wird eine Kaution verlangt, so sind auch die Termine für Erlag und Rückstellung derselben festzulegen. Für den Erlag ist im Allgemeinen eine Frist von 14 Tagen nach Zuschlagserteilung, für die Rückstellung eine solche von 14 Tagen nach Erfüllung der durch die Kaution zu sichernden Verpflichtungen vorzusehen. Es ist in eindeutiger Weise festzulegen, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß sich ein Vertragspartner durch Zurückbehaltung der Kaution schadlos halten darf. Außerdem ist festzulegen, dass die Kaution entsprechend einer allfälligen Verminderung der Verpflichtungen des Vertragspartners verhältnismäßig herabzusetzen ist.

(3) Der Deckungsrücklass ist in der Regel mit 7 % des Auftragswertes festzusetzen. Ist ein Deckungsrücklass vorgesehen, so ist festzulegen, dass er von der jeweiligen Rechnung (Abschlagsrechnung oder Zahlung nach Plan) abgesetzt wird, sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung bereitgestellt werden. Außerdem ist festzulegen, dass der Deckungsrücklass mit der Schlussrechnung abgerechnet wird.

(4) Der Haftungsrücklass soll in der Regel 3 % des Auftragswertes nicht überschreiten. Hinsichtlich eines Haftungsrücklasses ist zu bestimmen, dass er von der Schlussrechnung einbehalten wird, sofern nicht andere Mittel zur Sicherstellung bereitgestellt werden. Weiters ist festzulegen, dass der Haftungsrücklass, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzustellen ist.

(5) In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, dass als Sicherstellung übergebenes Bargeld dem Auftragnehmer nicht verzinst wird. Bankgarantien und ähnliche Urkunden müssen die Bestimmung enthalten, dass die Auszahlung des Haftungsbetrages auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers

(6) Bankgarantien und andere Urkunden sind kassenmäßig zu verwahren.

§ 67

Arten der Preise

(1) In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, ob die Preise gemäß § 50 als Festpreise oder veränderliche Preise anzubieten sind.

(2) Bei veränderlichen Preisen sind Regeln und Voraussetzungen festzulegen, die eine einwandfreie Preisumrechnung ermöglichen.

§ 68

Mehr- oder Minderleistungen

In den Ausschreibungsunterlagen ist festzulegen, ob und gegebenenfalls bis zu welchem Ausmaß und Zeitpunkt sowie unter welchen Voraussetzungen Mehr- oder Minderleistungen der vertraglich vereinbarten Leistungen im Vertrag Deckung finden.

§ 69

Prämien

Die Vereinbarung von Prämien ist auf jene Fälle zu beschränken, in denen der Auftraggeber ein besonderes Interesse an der vorzeitigen Erfüllung hat und diese nur durch besondere Maßnahmen des Auftragnehmers erreicht werden kann.

§ 70

Vorauszahlungen

Die Vereinbarung von Vorauszahlungen ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen wichtiger Gründe zulässig. Vorauszahlungen dürfen nur gegen Leistung einer Sicherstellung getätigt werden.

§ 71

Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Für den Leistungsvertrag ist grundsätzlich das österreichische

Zivilrecht für anwendbar zu erklären.

§ 72

Weitere Bestimmungen des Leistungsvertrages

Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene

Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen:

§ 73

Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

(1) Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren jedem zum Einreichen eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen, Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Nach Möglichkeit sind die Ausschreibungsunterlagen im Internet und auf Datenträger bereitzustellen.

(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben, sind geheim zu halten.

(3) Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-, Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.

§ 74

Berichtigung der Ausschreibung und der Ausschreibungsunterlagen

(1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

§ 75

Zuschlagsfrist

(1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten. Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie 28 Tage.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des § 23 Abs. 4 gestellt, so hat die vergebende Stelle - sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt - auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß § 22 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 3 sowie für Verfahren gemäß § 38.

(4) Während der Zeit, in der gemäß § 127 Abs. 2 oder § 129 Abs. 8 der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wird der Lauf der Zuschlagsfrist gehemmt.

2. Hauptstück

Das Angebot

§ 76

Grundsätzliches

(1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) Bieter- und Arbeitsgemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Im Auftragsfall schulden sie als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber die solidarische Leistungserbringung. Beim nicht offenen Verfahren haben die eingeladenen Bewerber dem Auftraggeber die Absicht der Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebotsfrist mitzuteilen.

(3) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (z.B. Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro zu erstellen.

(4) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

(5) Alternativangebote sind, soweit in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders zugelassen, nur neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig. Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung, auf Teile der Leistung oder auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht, ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

(6) Ist aus der Sicht des Bewerbers oder Bieters eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so hat dieser umgehend, jedenfalls aber 14 Tage vor Ende der Angebotsfrist, dies dem Auftraggeber mitzuteilen, der erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 74 durchzuführen hat.

(7) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 61 Abs. 5 und 6 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art", so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum Angebot erklärt hat.

(8) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder -ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen. In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

§ 77

Form der Angebote

(1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen. Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben wird.

(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes mit dem Namen zu versehen, als zum Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.

(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen der Schrift oder des Druckes) bemerkbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift bestätigt werden.

§ 78

Inhalt der Angebote

(1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten:

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt, dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

§ 79

Einreichen der Angebote

Die Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind zu verwenden. Der Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (z.B. „Achtung Datenträger") zu vermerken. In gleicher Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.

§ 80

Elektronisch übermittelte Angebote

(1) Sofern der Auftraggeber dies für zulässig erklärt, können Angebote auch auf elektronischem Weg übermittelt und eingereicht werden.

(2) Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen, dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen, mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.

(3) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist sicherzustellen, dass der Auftraggeber vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.

(4) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen, Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 41, 42, 44 und 45 verlangt wurden, spätestens an dem der Angebotsöffnung vorhergehenden Tag vorzulegen.

(5) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg sind, unbeschadet der sonstigen Regelungen dieses Gesetzes betreffend das Angebot, die Bestimmungen über die Form, das Einreichen, die Entgegennahme und Verwahrung sowie über die Öffnung der Angebote sinngemäß anzuwenden. Das Erfordernis der rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes durch den Bieter gemäß § 78 Abs. 1 Z 8 wird durch eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG ersetzt.

(6) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherung des fairen und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, deren Form sowie die sich aus der Übermittlungsart ergebenden spezifischen Erfordernisse insbesondere betreffend das Einreichen, die Entgegennahme und Verwahrung sowie über die Öffnung der elektronisch übermittelten Angebote treffen.

§ 81

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

(1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Werden besondere Ausarbeitungen verlangt, so ist hierfür eine Vergütung - allenfalls nach bestehenden Tarifen - vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.

(4) Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der Widerruf bekannt gegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen. Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben, das der Ausschreibung entspricht.

3. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt

Entgegennahme und Öffnung der Angebote

§ 82

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

(1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang in einer Niederschrift festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

§ 83

Öffnung der Angebote

(1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und zur festgesetzten Zeit, und zwar unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (z.B. Kalkulationsunterlagen, Vadiumsnachweis) tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, z.B. so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten - auch Alternativangeboten - sind folgende Angaben vorzulesen und in der Niederschrift festzuhalten:

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen Angaben einzutragen sind:

(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

§ 84

Grundsätzliches

(1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

§ 85

Vorgehen bei der Prüfung

(1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 43 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.

§ 86

Prüfung der rechnerischen Richtigkeit

(1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem aufgrund der Menge und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.

(2) Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.

(3) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene Preisaufgliederung.

§ 87

Prüfung der Angemessenheit der Preise

(1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten und sonst vorliegenden Unterlagen auszugehen. Erscheint der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls gemäß § 89 vertieft prüfen.

§ 88

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

(1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung, oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze gemäß den §§ 19 Abs. 1, 91 und 92 nicht verletzen.

(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet werden kann, so ist es nicht weiter zu behandeln.

(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen - erhöhend oder vermindernd - 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers ist jedenfalls unzulässig.

§ 89

Vertiefte Angebotsprüfung

(1) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie aufgrund von Erfahrungswerten

(2) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob

(3) Wahlpositionen sind analog zu wesentlichen Positionen gemäß Abs. 2 Z 1 zu prüfen, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Position zu ersetzen.

(4) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

§ 90

Niederschrift über die Prüfung

(1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben - bei Teilvergabe auch über die betreffenden Teil-Gesamtpreise -, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen, auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

§ 91

Verhandlungen mit den Bietern

(1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(2) Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind unzulässig.

§ 92

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

(1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich sind, zulässig.

(2) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 19 Abs. 1 zulässig.

(3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 93

Ausschluss vom Vergabeverfahren

(1) Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen, wenn

(2) Der Auftraggeber hat die Unternehmer, die gemäß Abs. 1 vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, hiervon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

§ 94

Ausscheiden von Angeboten

(1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote unverzüglich auszuscheiden:

(2) Bieter, deren Angebote auf Grund des Ergebnisses der Prüfung ausgeschieden wurden, sind hiervon unverzüglich jedenfalls aber acht Tage vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung unter Bekanntgabe des Grundes schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

3. Abschnitt

Der Zuschlag

§ 95

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien zu erteilen.

(2) Ist auf Grund der Festlegungen in der Ausschreibung ein klarer und eindeutiger Qualitätsstandard auf definiertem Niveau bei der Ausführung der Leistung zu erwarten und stellen die Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicher, so kann der Auftraggeber - sofern keine Alternativangebote zugelassen sind - den Zuschlag ausnahmsweise auch dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilen.

(3) Die Gründe für die Wahl des Zuschlagprinzips (technisch und wirtschaftlich günstigstes Angebot oder niedrigster Preis) sowie die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 96

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

(1) Der Auftraggeber hat den im Vergabeverfahren verbliebenen Bietern unverzüglich schriftlich oder durch Telefax und nachweislich mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden, es sei denn, es wurde ein beschleunigtes Verfahren wegen Dringlichkeit gemäß § 38 oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 22 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 durchgeführt. Im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit verkürzt sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 38 innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung nachweislich schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, jedenfalls aber drei Tage vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter den Namen des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme nachweislich bekannt zu geben. Dem nicht erfolgreichen Bieter sind auch die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Ist ein nicht erfolgreicher Bieter der Ansicht, dass die vom Auftraggeber getroffene Zuschlagsentscheidung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt und ihm deshalb ein Schaden zu entstehen droht, so hat er den Auftraggeber unverzüglich unter Angaben von Gründen von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.

§ 97

Wirksamkeit des Zuschlages

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

§ 98

Form des Vertragsabschlusses

(1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.

(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrages außer aus dem Angebot auch aus zusätzlichen Schriftstücken oder vereinbarten Abweichungen vom Angebot ergibt, sind sämtliche vertragsrelevanten Unterlagen in der Reihenfolge ihrer Gültigkeit im Auftragsschreiben und in der Auftragsbestätigung anzuführen.

(3) Die Landesregierung kann im Interesse der Sicherung des fairen und lauteren Wettbewerbes, des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei der elektronischen Form des Vertragsabschlusses insbesondere hinsichtlich der dabei zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der Echtheit, Unverfälschtheit, Vertraulichkeit, und dessen Form treffen.

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 99

Grundsätzliches

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

§ 100

Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

(1) Treten während der Angebotsfrist zwingende Gründe auf, so ist die Ausschreibung zu widerrufen. Zwingende Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon früher bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(3) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

§ 101

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

(1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn für den Auftraggeber zwingende Gründe vorliegen. Zwingende Gründe sind insbesondere Umstände, die für den Auftraggeber unvorhersehbar und unabwendbar waren, und die, wären sie dem Auftraggeber vor der Ausschreibung bekannt gewesen, zu keiner oder einer wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, oder andere wesentliche Änderungen der Entscheidungsgrundlagen. Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung zu ermöglichen, um den angemessenen Angebotspreis zu reduzieren, ist unzulässig.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 94 nur ein Angebot bleibt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist oder nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 94 kein Angebot übrigbleibt.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

§ 102

Vergabevermerk

(1) Auftraggeber haben einen Vergabevermerk über jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst:

(2) Dieser Vergabevermerk oder dessen Hauptpunkte sind der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und

die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 103

Allgemeines

Für die Vergabe von

§ 104

Auftragsweitervergabe an Dritte

Die Auftraggeber können

§ 105

Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 10 Abs. 1 erreicht oder übersteigt und kein Tatbestand nach § 22 Abs. 4 vorliegt,

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

§ 106

Fristen

(1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an, betragen muss.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen des § 15 unterliegt, die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an, festzusetzen.

§ 107

Allgemeines

Für die Durchführung von Wettbewerben gelten - unbeschadet des

§ 108

Arten des Wettbewerbes

Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen

oder eines nicht offenen Wettbewerbes zu erfolgen.

§ 109

Wahl des Wettbewerbsverfahrens

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.

(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn

§ 110

Teilnahme am Wettbewerb

(1) Für die Teilnahme an Wettbewerben gilt § 23.

(2) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(3) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

(4) Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die gemäß den §§ 40 bis 45 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.

(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nichtberücksichtigung bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.

§ 111

Durchführung von Wettbewerben

(1) Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen. Die Zusammensetzung des Preisgerichts ist nicht bekannt zu geben.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen.

(5) Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und Stellungnahmen unabhängig. Es hat diese Entscheidungen und Stellungnahmen auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der Beurteilungskriterien zu treffen. Die Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(6) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich

der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 112

Geltungsbereich

(1) Soweit von diesem Gesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 ausüben, gelten - unbeschadet der §§ 1, 2 Abs. 1, 3, 4, 7, 8, 13 bis 15, 17, 18, 19 Abs. 1 bis 5, 20, 23, 28, 29, 33, 34 und 80 und des 5. Teiles, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird - ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes, geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

§ 113

Ausnahmen vom Geltungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt nicht für

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für Dienstleistungsaufträge,

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

(4) Abweichend von Abs. 1 Z 1 gelten die Bestimmungen dieses Hauptstückes jedoch auch für

Trinkwasserversorgungsunternehmen, wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

§ 114

Regelmäßige Bekanntmachung

(1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat:

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Anhang XII zu erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt, müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz I BGBl. Nr. 121/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 53/2001, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.

§ 115

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

(1) Auftraggeber, für die dieses Hauptstück gilt, haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen ihre Verfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 19 Abs. 2 den Bestimmungen dieses Hauptstückes anzupassen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, dass ein Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 116 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen:

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

§ 116

Aufruf zum Wettbewerb

(1) Ein Aufruf zum Wettbewerb hat

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems, so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren oder die Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen eines solchen Systems qualifiziert haben.

§ 117

Durchführung von Wettbewerben

Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 8 - für die Durchführung von Wettbewerben.

§ 118

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

(1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf 22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die in Anhang XII Teil B und C genannten Angaben enthält, soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren und bei Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb auf Grund einer Vergabebekanntmachung oder einer Aufforderung gemäß § 116 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Aufforderung an.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen - aus Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen - von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung gemäß § 74 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 36 Abs. 6 bis 8 und § 39.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telegramm, Fernschreiben, Telefax, Telefon oder auf elektronische Weise der Antragsteller den Antrag durch ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.

§ 119

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

(1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 61 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) § 58 Abs. 1 und § 59 gelten sinngemäß.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 58 Abs. 2 anzugeben, bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ausführungsort während der Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ausführungsort Rechnung getragen haben. Dies steht der Anwendung der Bestimmungen des § 122 Abs. 5 nicht entgegen.

§ 120

Prüfsystem

(1) Auftraggeber, die dies wünschen, können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben. Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß Anhang XIV zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können. Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen. Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

§ 121

Auswahl des Bewerberkreises

(1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 93 genannten Ausschlussgründe einschließen, wobei der Auftraggeber die vom Vergabeverfahren ausgeschlossenen Unternehmer unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage vor Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, auf deren Ersuchen auch schriftlich, unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen hat. Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 45 Abs. 4.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens § 25 Abs. 5 bis 8, für das Verhandlungsverfahren § 26 Abs. 5 und 6.

(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

§ 122

Auftragsvergabe

(1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen ist der Zuschlag

(2) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben. Ist dies ausnahmsweise aufgrund der Eigenart der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Bei Anwendung des Zuschlagsprinzips gemäß Abs. 1 Z 1 sind Alternativangebote zulässig, wenn sie den vom Auftraggeber festgelegten, in den Auftragsunterlagen zu erläuternden Mindestanforderungen entsprechen. Sollen Alternativangebote ausgeschlossen sein, hat der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen erstellt worden ist, die unter Hinweis auf europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 96 bis 98 sinngemäß.

(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 89. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.

(6) Auftraggeber haben der Kommission für jeden vergebenen Auftrag und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens oder Wettbewerbes durch eine gemäß Anhang XV bzw. XI abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei den in Anhang XV Teil A Ziffer 6, 9 und 11 genannten Angaben um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 115 Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben gemäß Anhang XV Z 3 nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 115 Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben gemäß Anhang XV Z 3 beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die gemäß Anhang XV Z 3 veröffentlichten Angaben mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 116 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind wie die Angaben gemäß § 120 Abs. 7. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

(8) Abs. 1 findet keine Anwendung auf die Vergabe von Aufträgen, für die gemäß anderen Vorschriften, die am 14. Juni 1993 in Geltung standen, bestimmten Bietern eine Vorzugsbehandlung gewährt oder andere Kriterien der Auftragsvergabe festgelegt wurden, sofern diese Vorschriften dem EGV nicht widersprechen.

§ 123

Drittländer, Bestimmungen über Software

(1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung in Staaten,

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen, für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft ergibt.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 122 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden. Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

§ 124

Besondere Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Der Auftraggeber hat die nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl schriftlich zu verständigen. Der Auftraggeber hat den nicht berücksichtigten Bietern, die dies schriftlich beantragen, unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht Tagen die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes mitzuteilen. Dem Bieter sind darüber hinaus der Name des erfolgreichen Bieters sowie die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben. Falls die Bekanntgabe dieser Informationen jedoch die Vollziehung dieses Gesetzes vereiteln, öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde, kann der Auftraggeber die entsprechenden Informationen zurückhalten.

(4) Die Auftraggeber sind verpflichtet, statistische Aufzeichnungen über ihre Auftragsvergaben zu führen und die Aufstellungen über die Auftragsvergaben des Vorjahres bis 31. Juli jeden Jahres der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat diese Aufstellungen bis 31. August jeden Jahres an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Nähere Bestimmungen über die zu übermittelnden statistischen Angaben und die Art ihrer Übermittlung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassen. Dabei ist auf die entsprechenden bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Bedacht zu nehmen.

(5) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die Kommission kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei einzuhaltende Verfahren festlegen.

(6) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Nachprüfungsverfahren

§ 125

Nachprüfung einer Entscheidung im Vergabeverfahren

(1) Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland erkennt über Anträge, womit Verstöße gegen dieses Gesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen, die zu seiner Durchführung erlassen worden sind, behauptet werden.

(2) Die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit kann jeder Unternehmer beantragen, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

§ 126

Zuständigkeit der Nachprüfungsbehörde

(1) Bis zur Zuschlagserteilung ist die Nachprüfungsbehörde zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Gesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig

(2) Nach Zuschlagserteilung ist die Nachprüfungsbehörde zuständig, festzustellen, ob wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht dem Bieter mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder in den Fällen der §§ 95 Abs. 2 und 122 Abs. 1 Z 2 dem Bieter mit dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist die Nachprüfungsbehörde ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der gegenbeteiligte Antragsteller auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hierzu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung ist die Nachprüfungsbehörde zuständig, festzustellen, ob der Widerruf wegen Verstoßes gegen dieses Gesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen rechtswidrig erfolgt ist.

§ 127

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

(1) Sofern nicht die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist ein Nachprüfungsverfahren vor erfolgter Zuschlagserteilung nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt hat. Der Nachprüfungsantrag ist binnen weiterer zwei Wochen nach Ende dieser Frist bei der Nachprüfungsbehörde einzubringen. Ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung richtet, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Mitteilung gemäß § 96 Abs. 3 beantragt hat und ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 38 innerhalb einer Frist von einer Woche, nach Zustellung der Mitteilung einzubringen.

(2) Die Zuschlagserteilung in der Zeit zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Ende der Frist für die Einbringung eines dagegen gerichteten Nachprüfungsantrages (Abs. 1 letzter Satz) ist bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig.

(3) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder Widerrufes der Ausschreibung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlages oder des Widerrufes der Ausschreibung bei der Nachprüfungsbehörde einzubringen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab erfolgtem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls mehr zulässig.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

(5) Der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

§ 128

Bestimmungen über das Verfahren,

Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1) Soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt ist, gilt für das Nachprüfungsverfahren das AVG. Für die Vollstreckung von einstweiligen Verfügungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999.

(2) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber sowie jene Unternehmer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde schwerwiegend berührt werden können.

(3) Die Nachprüfungsbehörde kann andere als amtliche Sachverständige beiziehen.

§ 129

Einstweilige Verfügung

(1) Sobald ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet ist, hat die Nachprüfungsbehörde auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Wird ein Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 127 Abs. 1 gestellt, können einstweilige Verfügungen auch von Amts wegen erlassen werden.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, wenn zugleich die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 127 Abs. 1 beantragt wird.

(3) Der Antragsteller hat im Antrag die von ihm begehrten vorläufigen Maßnahmen, die Zeit, für welche diese beantragt wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen genau zu bezeichnen und die den Antrag begründende Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(4) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat die Nachprüfungsbehörde die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstige Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

(5) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidung des Auftraggebers bis zur Entscheidung der Nachprüfungsbehörde über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(6) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei Monate nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung der Nachprüfungsbehörde über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Die Nachprüfungsbehörde hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(7) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.

(8) Anträgen auf einstweilige Verfügungen, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages begehren, kommt bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Nachprüfungsbehörde hat den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines diesbezüglichen Antrages unverzüglich zu verständigen und auf die Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung über den Antrag nicht erteilen.

§ 130

Nichtigerklärung der Entscheidung des Auftraggebers und Feststellung von Rechtsverstößen

(1) Die Nachprüfungsbehörde hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

(3) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat die Nachprüfungsbehörde unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bloß festzustellen, ob der behauptete Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

§ 131

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

(1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Hat die Nachprüfungsbehörde dem Antragsteller jedoch gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel seines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu beheben, so wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 35 000 Euro.

§ 132

Auskunftspflicht

(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Nachprüfungsbehörde unverzüglich alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Nachprüfungsbehörde, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.

2. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

§ 133

Kontrolle durch die Kommission

(1) Fordert die Kommission die Republik Österreich oder einen dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Auftraggeber auf, einen klaren und eindeutigen Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, oder obliegen der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten gegenüber der Kommission, haben die betroffenen Auftraggeber den Bundesbehörden bei deren Vorgehen gemäß § 119 des Bundesvergabegesetzes 1997 (BVergG), BGBl. I Nr. 56, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2000, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die verlangten Unterlagen zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung ist vom Auftraggeber vom Einschreiten der Kommission in Kenntnis zu setzen.

§ 134

Bescheinigungsverfahren

(1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 112 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren und Vergabepraktiken, auf die das 3. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den diesbezüglichen innerstaatlichen Vorschriften übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und - praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind und dass der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen folgende Erklärung abgeben:

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten, dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am . . . . mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften des Landes Burgenland zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen."

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Bescheinigungsverfahren sowie über die Qualifikation und Unabhängigkeit der Attestoren und Bescheinigungsstellen unter Bedachtnahme auf die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor" vom 1. April 1996 zu erlassen.

§ 135

Außerstaatliche Schlichtung

(1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Gesetzes zur Anwendung kommen, hat oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der Kommission nach den Bestimmungen der Art. 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992, ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, in Anspruch nehmen.

(2) Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens und alle weiteren Schriftsätze im Zuge des Schlichtungsverfahrens sind an die Landesregierung zu richten, die für die Weiterleitung an die Kommission im Wege der zuständigen Bundesdienststellen zu sorgen hat.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zur Umsetzung der Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 92/13/EWG über das Schlichtungsverfahren erlassen.

3. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 136

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

(1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Gesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten. Weitergehende Schadenersatzansprüche nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.

(2) Kein Anspruch im Sinne des Abs. 1 besteht, wenn gemäß § 126 Abs. 2 letzter Satz festgestellt worden ist, dass der Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

§ 137

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits erteilten Auftrag erklären.

§ 138

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

§ 139

Zuständigkeit und Verfahren

(1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 136 und 137 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert das Landesgericht Eisenstadt zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine rechtskräftige Feststellung der Nachprüfungsbehörde gemäß § 126 Abs. 2 oder 3 erfolgt ist. Dies gilt auch für die in § 136 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor der Nachprüfungsbehörde an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides der Nachprüfungsbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 140

Strafbestimmungen

(1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 35, 132 Abs. 1 oder 133 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

§ 141

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz oder in einer hierzu ergangenen Verordnung sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 142

Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld.

Vergabegesetz, LGBl. Nr. 1/1995, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1995, außer Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren und anhängige Nachprüfungsverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage weiterzuführen.

(3) § 76 Abs. 3 lautet bis zum 31. Dezember 2001 wie folgt:

„(3) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazu gehörenden Unterlagen (z.B. Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und entweder in Euro oder in Schilling zu erstellen."

(4) Bis 31. Dezember 2001 tritt

§ 143

Bezugnahme auf Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Anhang I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik

der Wirtschaftszweige gemäß § 2 Abs. 1 Z 1

Klasse Gruppe UntergruppeBeschreibung

und Positionen

50 BAUGEWERBE

500 Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten

Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

500.1Allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt)

500.2Abbruch

501Rohbaugewerbe/Hochbau

501.1Allgemeiner Bau von Wohn- und Nichtwohngebäuden/Baumeister, Maurermeister und Bauunternehmer

501.2Dachdeckerei

501.3 Schornstein-/Rauchfang-, Feuerungs- und Industrieofenbau

501.4Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit

501.5Restaurierung und Instandhaltung von

Fassaden

501.6Gerüstbau

501.7Sonstige Rohbaugewerbe (einschließlich Zimmerei)/Übrige Baugewerbe und Zimmermeister

502Tiefbau

502.1Allgemeiner Tiefbau

502.2Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

502.3Brücken-, Tunnel- und Schachtbau,

Grundbohrungen

502.4Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-,

Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

502.5Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

502.6Spezialisierte Unternehmen für

Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

502.7Spezialisierte Unternehmen für andere Tiefbauarbeiten

503Bauinstallation

503.1Allgemeine Bauinstallation

503.2Klempnerei, Gas- und Wasserinstallationen/ Sanitär-, Gas- und Wasserinstallationen

503.3Installation von Heizungs- und Belüftungsanlagen (Installation von Zentralheizungs-, Klima- und Belüftungsanlagen)

503.4Abdämmung gegen Kälte, Wärme, Schall

und Erschütterung

503.5Elektroinstallation

503.6Installation von Antennen,

Blitzableitern, Telefonen usw.

Klasse Gruppe UntergruppeBeschreibung

und Positionen

504Hausbaugewerbe/Ausbaugewerbe

504.1Allgemeines Hausbaugewerbe/Allgemeines

Ausbaugewerbe

504.2Stuckateurgewerbe, Gipserei und Verputzerei

504.3Bautischlerei (Tischlereien, die überwiegend Tischlereierzeugnisse in Bauten montieren) und Parkettlegerei

504.4Glaser-, Maler- und Lackierergewerbe, Tapetenkleberei/Glaser, Maler und Anstreicher, Tapezierer

504.5Fliesen- und Plattenlegerei,

Fußbodenlegerei und -kleberei

504.6Ofen- und Herdsetzerei/Hafner sowie

sonstiges Ausbaugewerbe

Anhang II

Bauaufträge nach § 16 Abs. 1

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von Krankenhäusern

Sporteinrichtungen

Erholungseinrichtungen

Freizeiteinrichtungen

Schul- und Hochschulgebäuden

Verwaltungsgebäuden

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie TitelCPC-Referenznummer

1Instandhaltung und Reparatur6112, 6122, 633, 886

2Landverkehr1) einschließlich Geldtransport und 712

(außer 71235), 7512, 87304

Kurierdienste, ohne Postverkehr

3Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, 73

(außer 7321)

ohne Postverkehr

4Postbeförderung im Landverkehr1) sowie

Luftpostbeförderung71235, 7321

5Fernmeldewesen2)752

6Finanzielle Dienstleistungenex 81

a) Versicherungsleistungen812, 814

b) Bankenleistungen und Wertpapiergeschäfte3)

7Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten84

8Forschung und Entwicklung4)85

9Buchführung, -haltung und -prüfung862

10Markt- und Meinungsforschung864

11Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten5)865, 866

12Architektur, technische Beratung und Planung;

integrierte 867

technische Leistungen; Stadt- und

Landschaftsplanung;

zugehörige wissenschaftliche und technische

Beratung;

technische Versuche und Analysen

13Werbung871

14Gebäudereinigung und Hausverwaltung874

82201 bis 82206

15Verlegen und Drucken gegen Vergütung oder auf 88442

vertraglicher Grundlage

16Abfall- und Abwasserbeseitigung; sanitäre und ähnliche

94

Dienstleistungen

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Kategorie TitelCPC-Referenznummer

17Gaststätten und Beherbergungsgewerbe64

18Eisenbahnen711

19Schifffahrt72

20Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs74

21Rechtsberatung861

22Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung872

23Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransport)873

(außer 87304)

24Unterrichtswesen und Berufsausbildung92

25Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen93

26Erholung, Kultur und Sport96

27Sonstige Dienstleistungen

Anhang V

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und

eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 und § 41

A. Für Bauaufträge:

B. Für Lieferaufträge:

C. Für Dienstleistungsaufträge:

Anhang VI

Muster für die Bekanntmachung von Lieferaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang VII

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung von Baukonzessionsaufträgen

Anhang IX

Muster für die Bekanntmachung von Bauaufträgen,

die vom Konzessionär vergeben werden

Anhang X

Muster für die Bekanntmachung von Dienstleistungsaufträgen

A. Vorinformationsverfahren

B. Offene Verfahren

C. Nicht offene Verfahren

D. Verhandlungsverfahren

E. Vergebene Aufträge

Anhang XI

Muster für die Bekanntmachung von Wettbewerben

A. Bekanntmachung über Wettbewerbe

B. Ergebnisse von Wettbewerben

Anhang XII

Muster für die regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 114 Abs. 2

A. Zwingende Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

B. Zwingende Angaben, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

C. Angaben, die - soweit verfügbar - mitzuteilen sind, wenn die Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb benutzt wird oder im Fall der Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote oder der Teilnahmeanträge

Anhang XIII

Muster für die Bekanntmachung gemäß § 116 Abs. 1 Z 1

A. Offene Verfahren

Angaben über den Zweck des Bauwerkes

oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von

Entwürfen umfasst.

B. Nicht offene Verfahren

Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

C. Verhandlungsverfahren

Angaben über den Zweck des Bauwerkes oder

der Bauleistung, wenn diese auch die Erstellung von Entwürfen umfasst.

Anhang XIV

Muster für die Bekanntmachung über die Anwendung

eines Prüfsystems gemäß § 120 Abs. 9

Anhang XV

Muster für die Bekanntmachung über vergebene Aufträge gemäß § 122 Abs. 6

A. Angaben für die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften1)

B. Nicht für die Veröffentlichung bestimmte Angaben

Anhang XVI

Zusätzliche Angaben gemäß § 116 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

Der Präsident des Landtages:Der Landeshauptmann: