# Gesetz über die Errichtung eines Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

Gesetz vom 12. Juli 2001 über die Errichtung eines Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (Burgenländisches Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetz 2001 - Bgld. KFFG 2001)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmung

Als „Krankenanstalten" im Sinne dieses Gesetzes gelten

§ 2

Personenbezogene Ausdrücke

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke gelten für Frauen in der jeweiligen weiblichen Form.

2. Abschnitt

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 3

Errichtung eines Burgenländischen Krankenanstalten-

Finanzierungsfonds

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstaltenfinanzierung nach diesem Gesetz wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Bezeichnung „Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (KRAFI)" trägt - im Folgenden kurz „Fonds" genannt -, errichtet.

§ 4

Aufgaben des Fonds

(1) Der Fonds hat die im § 8 Abs. 2 und im § 10 Abs. 2 bezeichneten Aufgaben.

(2) Der Fonds übernimmt die finanziellen Verpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Krankenanstaltenträgern, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Krankenanstalten bereits im Jahre 1996 bestanden haben.

(3) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können vertraglich von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfänger abhängig gemacht werden. Der Fonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.

§ 5

Mittel des Fonds

Mittel des Fonds sind:

§ 6

Organe des Fonds

Organe des Fonds sind:

§ 7

Vertretung des Fonds

Der Fonds wird nach außen durch den Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

§ 8

Einrichtung eines Kuratoriums

(1) Als Organ des Fonds wird das Kuratorium eingerichtet.

(2) Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:

(3) Dem Kuratorium gehören an:

(4) Die im Abs. 3 Z 4 genannten Mitglieder des Kuratoriums sind von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Krankenanstaltenträgers zu bestellen. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welche der im Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden-Stellvertreters des Kuratoriums bekleiden sollen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 4 und 5 ist von der Landesregierung auf Vorschlag des jeweiligen Krankenanstaltenträgers bzw. des Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwalts ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Je ein Ersatzmitglied ist von der Landesregierung auch für die beiden Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 zu bestellen, die nicht Vorsitzender des Kuratoriums sind.

§ 9

Geschäftsordnung des Kuratoriums

(1) Die Einberufung der Mitglieder des Kuratoriums zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung, die vom Vorsitzenden festgelegt wird, und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung mit bescheinigter Postsendung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann im Einvernehmen der im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder diese Frist verkürzt werden.

(2) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens ein weiteres der im § 8 Abs. 3 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Gibt es bei Abstimmungen Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied des Kuratoriums - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle (§ 12) gerichtet werden.

(4) Allfällige nähere Regelungen können durch das Kuratorium getroffen werden.

§ 10

Einrichtung einer Landeskommission

(1) Als weiteres Organ des Fonds wird die Landeskommission eingerichtet.

(2) Die Landeskommission hat folgende Aufgaben:

(3) Der Landeskommission gehören an:

(4) Die im Abs. 3 Z 2 bis 9 genannten Mitglieder der Landeskommission sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtungen und Körperschaften zu bestellen. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welche der im Abs. 3 Z 1 genannten Mitglieder die Funktionen des Vorsitzenden und des Vorsitzenden - Stellvertreters der Landeskommission bekleiden sollen.

(5) Für jedes Mitglied gemäß Abs. 3 Z 2 bis 10 ist von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweiligen Einrichtungen, Körperschaften bzw. Personen ein Ersatzmitglied (für das Mitglied gemäß Abs. 3 Z 7 drei Ersatzmitglieder) zu bestellen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Je ein Ersatzmitglied ist von der Landesregierung auch für die beiden Mitglieder gemäß Abs. 3 Z 1 zu bestellen, die nicht Vorsitzender der Landeskommission sind.

§ 11

Grundsätze der Geschäftsordnung der Landeskommission

(1) Die Einberufung der Mitglieder der Landeskommission zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung mit bescheinigter Postsendung zu erfolgen.

(2) Die Landeskommission ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens vier weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind. Die Landeskommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Mehrheit der im § 10 Abs. 3 Z 1 genannten Mitglieder kommt dabei eine Stimme mehr zu als allen übrigen stimmführenden Mitgliedern zusammen, denen jeweils eine Stimme zusteht.

(3) Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied der Landeskommission - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle (§ 12) gerichtet werden.

(4) Die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse sind durch die Geschäftsstelle ohne unnötigen Aufschub der nach Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung eingerichteten Strukturkommission des Bundes zu übermitteln.

(5) Die Landeskommission hat bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen.

(6) Protokolleinwände können binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden.

(7) Die Landeskommission gibt sich auf Grundlage der Abs. 1 bis 6 eine Geschäftsordnung.

§ 12

Geschäftsstelle

(1) Geschäftsstelle des Fonds ist die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.

(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Fonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse des Kuratoriums und der Landeskommission.

(3) Der Geschäftsstelle obliegt ferner die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.

(4) Das Kuratorium hat die Befugnisse der Geschäftsstelle festzulegen.

§ 13

Aufsicht über den Fonds

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Fonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Fonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr

(3) Der Fonds hat die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der nach Art. 26 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung eingerichteten Strukturkommission des Bundes unmittelbar nach Beschlussfassung zu übermitteln.

(4) Der Fonds hat der Landesregierung jeweils bis 30. April für die beiden vorangegangenen Kalenderjahre (erstmals im Jahre 2003) einen Bericht über die Tätigkeit des Fonds zu übermitteln. Die Landesregierung hat solche Berichte unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

§ 14

Auflösung des Burgenländischen Krankenanstaltenfonds

(1) Der Burgenländische Krankenanstaltenfonds (§§ 54 bis 56 Bgld. KAG 1976) ist aufgelöst (§ 14 Abs. 1 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 44/1997).

(2) Die Mittel sowie alle Rechte und Pflichten des Burgenländischen Krankenanstaltenfonds sind mit seiner Auflösung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds übergegangen (§ 14 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 34/1997, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 44/1997).

3. Abschnitt

Entschädigung nach Schäden im

Zusammenhang mit medizinischer Behandlung

§ 15

(1) Das Kuratorium (§ 8) hat im Rahmen der Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen folgende Aufgaben:

(2) Wird das Kuratorium in den in Abs. 1 genannten Funktionen tätig, kommt dem Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwalt beschließende Stimme zu.

(3) Das Kuratorium darf im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr vergeben als im Rechnungskreis (Abs. 4 zweiter Satz) vorhanden ist.

(4) Die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Abs. 1, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse sowie die Administration und Buchführung, obliegt der Geschäftsstelle des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds (§ 12). Diese hat für die Buchführung einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 16

Inkrafttreten; Außerkrafttreten; Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des 2. Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 insoweit außer Kraft, als sie nicht für die Vollziehung des 3. Abschnitts notwendig sind.

(3) Die zum Zeitpunkt des in Abs. 2 normierten Außerkrafttretens bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Fonds (§ 3) sind auslaufend abzuwickeln. Die nach Abschluss der Abwicklung vorhandenen Mittel des Fonds sind von der Landesregierung für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, insbesondere der Krankenanstaltenfinanzierung, zu verwenden.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl