# Gesetz vom 7. Juni 2001, mit dem das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird

Gesetz vom 7. Juni 2001, mit dem das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Das Bgld. Landes-Polizeistrafgesetz - Bgld. PolStG, LGBl. Nr. 35/1986, wird wie folgt geändert:

§ 7 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Ausgenommen von solchen Anordnungen sind Hunde während des Einsatzes und während der Ausbildung für Zwecke, deren Verwirklichung die verhängte Maßnahme ihrer Natur nach ausschließt, wie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Führung von Blinden, der Jagd und des Hilfs- und Rettungswesens."

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl