# Verordnung über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. September 2001 über den besonderen Schutz von Pflanzen- und Tierarten (Bgld. Artenschutzverordnung 2001)

Aufgrund der §§ 15a Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 1/1994, 66/1996 und 31/2001 sowie der Kundmachungen LGBl. Nr. 54/1995 und 86/1996 wird verordnet:

§ 1

Ausnahmen

Das Entfernen oberirdischer Teile von Pflanzen (Blüten, Blätter, Zweige) für den persönlichen Gebrauch (Handstrauß) oder für die Verwendung im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen ist in dem im § 5 Abs. 1 genannten Bereich sowie bei den nachfolgend genannten Pflanzenarten erlaubt:

Frühlings-Knotenblume (Leucojum vernum)

Himmelschlüssel (Primula veris)

Maiglöckchen (Convallaria majalis)

Palmkätzchen (Salix), die Enden blütentragender Zweige

traditionell genutzter Arten (zB Salweide/Palmweide, Aschweide/Grau- oder Kugelweide)

Schneeglöckchen (Galanthus nivalis).

§ 2

Besonderer Schutz von Nestern und Standorten

(1) Jede Beeinträchtigung von Nist-, Fortpflanzungs-, Rast- und Winterquartieren folgender Tiere ist verboten:

Bienenfresser (Merops apiaster)

Blauracke (Coracias garrulus)

Dohle (Corvus monedula)

Eisvogel (Alcedo atthis)

Europäischer Biber (Castor fiber)

Fledermäuse (Chiroptera), alle Arten

Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)

Uferschwalbe (Riparia riparia)

Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos)

Weißstorch (Ciconia ciconia)

Wiedehopf (Upupa epops)

Ziesel (Spermophilus citellus).

(2) Insbesondere ist es verboten,

§ 3

Verbote zum Schutz vor unbeabsichtigtem Fangen und Töten

Die Anwendung von Schädlingsbekämpfungs-, Fang- oder Sammelmethoden, die geeignet sind, auch geschützte Tiere zu verletzen oder zu töten (nicht bewilligte Fangeisen, Schlingen, Lichtfallen und dgl.), ist verboten.

§ 4

Nachweis der Zucht oder künstlichen Vermehrung

(1) Diese Verordnung gilt nicht für geschützte Pflanzen gemäß § 15a NG 1990 und Tiere gemäß § 16 leg. cit., wenn vom Inhaber der Nachweis erbracht wird, dass sie künstlich vermehrt bzw. in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

(2) Als Nachweis für die künstliche Vermehrung von Pflanzen bzw. für die Zucht von Tieren in Gefangenschaft gemäß Abs. 1 gelten eindeutige Markierungen durch den Züchter (Privatpersonen oder gewerbsmäßig tätige Züchter) oder geeignete schriftliche Unterlagen betreffend den Erwerb oder den Import.

§ 5

Der Schutz und die Pflege von Anlagen

(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 ist die Pflege von Grünflächen im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden, Obstgärten und sonstigen Anlagen wie Straßen und Wegen jedenfalls erlaubt.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 18 Abs. 1 NG 1990 sind im Bereich von Wohn- oder Betriebsgebäuden dem Erfolg angepasste Maßnahmen zur Abwehr von Tieren erlaubt, soferne deren Anwesenheit für die Benützer unzumutbar ist. Unzumutbar ist die Anwesenheit von Tieren insbesondere, wenn diese geeignet ist, die Wohn- oder Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder Schäden an Sachwerten zu erwarten sind.

§ 6

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist nach Maßgabe des § 19 NG 1990 erlaubt. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Für die Landesregierung:

Rittsteuer