# Gesetz, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird

Gesetz vom 12. Juli 2001, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2001)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, wird wie folgt geändert:

„§ 3

Allgemeine Krankenanstalten

(1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 2 und 3 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind. Die Landesregierung kann von der Errichtung einzelner im Abs. 1 Z 2 vorgesehener Abteilungen absehen, wenn in jenem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkte in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist.

(3) Für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie die Errichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Organisationseinheit mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann. Ferner können im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilungen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden."

„§ 4

Verweisungen auf Bundes- oder Landesgesetze

Die in diesem Gesetz angeführten Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:

„(4) Beabsichtigt der Träger der Krankenanstalt Mittel auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung (im Folgenden kurz: Träger der Fondskrankenanstalt) in Anspruch zu nehmen, so hat er dies bereits im Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung bekannt zu geben. In diesem Fall ist neben den Voraussetzungen des Abs. 3 die Errichtungsbewilligung auch davon abhängig, dass die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landeskrankenanstaltenplan (§ 14) entspricht."

(5) Einer juristischen Person, die nicht Gebietskörperschaft ist, kann die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt bei Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen erteilt werden, wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung oder ihrer Satzung zur Errichtung von Krankenanstalten berufen ist und wenn zu erwarten ist, dass ein den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Betrieb der Krankenanstalt gewährleistet ist."

„(3) Bei Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) ist die Bewilligung außerdem nur dann zu erteilen, wenn die Vorgaben des Landeskrankenanstaltenplanes und die vorgesehenen Strukturqualitätskriterien erfüllt sind."

8. § 14 lautet:

„§ 14

Landeskrankenanstaltenplan

(1) Die Landesregierung hat für öffentliche Krankenanstalten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und für private Krankenanstalten der im § 1 Abs. 2 Z 1 bezeichneten Art, die gemäß § 42 gemeinnützig geführt werden, mit Verordnung einen Landeskrankenanstaltenplan zu erlassen, der sich im Rahmen des Österreichischen Krankenanstaltenplanes sowie des Großgeräteplanes befindet.

(2) Der Landeskrankenanstaltenplan hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:

„(6) Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5, 7 und 10 den Patienten zugänglich zu machen."

„(10) Die Krankengeschichten und die sonstigen Vormerkungen sind, allenfalls in Mikrofilmen in doppelter Ausfertigung oder auf anderen gleichwertigen Informationsträgern, deren Lesbarkeit für den Aufbewahrungszeitraum gesichert sein muss, mindestens 30 Jahre aufzubewahren."

„§ 18

Wirtschaftsaufsicht

(1) Die Rechtsträger von Krankenanstalten, die Beiträge aus dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand erhalten, haben neben einer Finanzbuchhaltung auch ein Buchführungssystem zur innerbetrieblichen Ermittlung der Kosten und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen zu führen. Ebenso haben diese Rechtsträger regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist hiefür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die kollegiale Führung bzw. in Krankenanstalten, in denen keine kollegiale Führung besteht, durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, jährlich der Landesregierung zu berichten.

(2) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten sind jedenfalls verpflichtet, bis spätestens 15. November Voranschläge und Dienstpostenpläne für das folgende Jahr und bis längstens 31. März (bei Kapitalgesellschaften bis spätestens 30. Juni) des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres Rechnungsabschlüsse der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesregierung hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die rechnerische Richtigkeit festgestellt wird und keine Bedenken hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bestehen.

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten erlassen werden.

(4) Die im Abs. 1 genannten Krankenanstalten unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof. Im Rahmen der wirtschaftlichen Aufsicht sind von den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds bzw. den von diesem beauftragten Sachverständigen alle Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen vorzulegen, soweit diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind."

„(2) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über das Personal nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) gewährleistet ist."

„(4) Der Technische Sicherheitsbeauftragte hat bei seiner Tätigkeit mit den zur Wahrnehmung des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes bestellten Personen und den Präventivdiensten nach dem 7. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes zusammenzuarbeiten."

26. § 30 lautet:

„§ 30

Verschwiegenheitspflicht

(1) Für die bei Trägern von Krankenanstalten und in Krankenanstalten beschäftigten oder nur in Ausbildung stehenden Personen sowie für die Mitglieder der Ausbildungskommission (§ 21 Abs. 1 Z 8) und für die Mitglieder der Ethikkommission besteht Verschwiegenheitspflicht, sofern ihnen nicht schon nach anderen gesetzlichen oder dienstrechtlichen Vorschriften eine solche Verschwiegenheitspflicht auferlegt ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit erstreckt sich auf alle den Gesundheitszustand betreffenden Umstände sowie auf die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Patienten, die ihnen in Ausübung ihres Berufes bekannt geworden sind, bei der Entnahme von Organen und Organteilen von Verstorbenen zum Zweck der Transplantationen auch auf die Person des Spenders und des Empfängers.

(2) Durchbrechungen der Verschwiegenheitspflicht bestimmen sich nach den dienst- oder berufsrechtlichen Vorschriften. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der Rechtspflege gerechtfertigt ist."

„(1) Verträge, die zwischen den Rechtsträgern von öffentlichen oder einer öffentlichen und einer privaten Krankenanstalt über die Unterbringung von Patienten der ersteren Krankenanstalt (Hauptanstalt) in der letzteren (angegliederte Krankenanstalt) auf Rechnung der Hauptanstalt abgeschlossen werden (Angliederungsverträge), bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Landesregierung."

„(3) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten haben, wenn sie keine Anstaltsapotheke betreiben, die Arzneimittel aus einer Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum zu beziehen."

„(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und gemäß § 16 Abs. 10 zu verwahren."

39. § 56 lautet:

„§ 56

LKF-Gebühren; Pflege- und Sondergebühren

(1) Mit den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse sind, unbeschadet der Regelungen des Abs. 2 und § 57, alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten.

(2) In den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren sind

(3) Auslagen, die sich durch die Errichtung, Umgestaltung oder Erweiterung der Anstalt ergeben, ferner Abschreibungen vom Wert der Liegenschaft sowie Pensionen dürfen der Berechnung des Schillingwertes je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren sowie der Berechnung der Pflegegebühren nicht zu Grunde gelegt werden.

(4) Neben den LKF-Gebühren oder den Pflegegebühren dürfen folgende weitere Entgelte eingehoben werden:

(5) In den Fällen des § 51 Abs. 1 werden die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren nur für eine Person in Rechnung gestellt. Im Übrigen dürfen in der allgemeinen Gebührenklasse und Sonderklasse Begleitpersonen zur Entrichtung eines Entgelts bis zur Höhe der durch ihre Unterbringung in der Krankenanstalt entstehenden Kosten verpflichtet werden."

40. § 57 lautet:

„§ 57

Kostenbeitrag

(1) Von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, ist durch den Träger der Krankenanstalt ein Kostenbeitrag pro Verpflegstag in der Höhe von 5,23 Euro einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten.

(2) Von der Kostenbeitragspflicht sind jedenfalls ausgenommen:

(3) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 ist von sozialversicherten Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege als Sachleistung entweder LKF-Gebührenersätze oder Pflegegebührenersätze durch den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds oder Gebührenersätze zur Gänze durch einen Träger der Sozialversicherung getragen werden, durch den Träger der Krankenanstalt ein Beitrag in der Höhe von 1,45 Euro pro Verpflegstag einzuheben. Dieser Beitrag darf pro Patient für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr eingehoben werden. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Beitrag gemäß Abs. 3 wird von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Sozialversicherungsträger für den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds eingehoben.

(5) Der Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 vermindert oder erhöht sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich" verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beiträge ist jeweils die Indexzahl des Monats Oktober zu Grunde zu legen. Die neuen Beiträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung des Kostenbeitrages im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(6) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß Abs. 1 eingehoben wird, ein Betrag von 73 Cent einzuheben.

(7) Der Betrag gemäß Abs. 6 wird von den Trägern der Krankenanstalten eingehoben und zur Entschädigung nach Schäden, die durch die Behandlung in Fondskrankenanstalten entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist, zur Verfügung gestellt."

41. § 58 lautet:

„§ 58

Festsetzung der LKF-Gebühren, Pflege- und Sondergebühren

(1) Die LKF-Gebühren ergeben sich aus dem Produkt der für die einzelnen Patienten ermittelten LKF-Punkte mit dem von der Landesregierung gemäß Abs. 3 festgelegten Betrag je LKF-Punkt. Werden LKF-Gebühren verrechnet, ist das österreichweit einheitliche System der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen einschließlich des Bepunktungssystems in geeigneter Weise kundzumachen.

(2) Der Betrag je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf § 56 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln.

(3) Der für die LKF-Gebühren zu verrechnende Betrag je LKF-Punkt, die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Verordnung sind auch der kostendeckend ermittelte Betrag, die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

(4) Für alle öffentlichen und gemäß § 42 gemeinnützig geführten privaten Krankenanstalten, die nicht Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet werden, ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen, ob die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch LKF-Gebühren oder Pflegegebühren abgegolten werden.

(5) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich des Landes sind die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(6) Die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die LKF-Gebühren, die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(7) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß § 50 Abs. 3 sind die LKF-Gebühren oder die Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten."

„§ 63

Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu den

Fondskrankenanstalten

(1) Die Fondskrankenanstalten sind verpflichtet, die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingewiesenen Patienten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.

(2) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich einschließlich der aus dem medizinischen Fortschritt resultierenden Leistungen sind mit folgenden Zahlungen zur Gänze abgegolten:

(3) Die Fondskrankenanstalten haben den Kostenbeitrag gemäß § 447 f Abs. 7 ASVG für Rechnung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds einzuheben.

(4) Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) sind berechtigt, direkt mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vertragliche Vereinbarungen über Leistungen im Sinne des § 59 Abs. 1 zweiter Satz B-KUVG zu treffen.

(5) Im Übrigen werden die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge geregelt. Ansprüche auf Zahlungen können durch diese Verträge nicht rechtsgültig begründet werden, sofern es sich nicht um Leistungen nach Abs. 2 letzter Satz handelt. Die Verträge sind zwischen dem Hauptverband im Einvernehmen mit dem in Betracht kommenden Versicherungsträger einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits im Einvernehmen mit dem Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform und sind innerhalb von vier Wochen ab Abschluss der Landesregierung vorzulegen.

(6) Die Versicherungsträger haben ohne Einschaltung des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt das Recht

„§ 64

Burgenländischer Krankenanstalten-Finanzierungsfonds

(1) Alle an Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds abzugelten.

(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:

(3) Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Fonds festzulegen.

(4) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.

(5) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.

(6) Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.

(7) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(8) Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren."

50. § 66 lautet:

„§ 66

Deckung des Betriebsabganges der Fondskrankenanstalten

(1) Der Burgenländische Krankenanstalten-Finanzierungsfonds deckt den sich durch den Betriebs- und Erhaltungsaufwand gegenüber den Einnahmen ergebenden Betriebsabgang der

(2) Der Betriebsabgang ist die um die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung gewährten Zuschüsse verminderte Summe des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes eines Jahres, der durch Betriebserträge nicht gedeckt ist.

(3) Der Fonds bringt die zur Deckung des Betriebsabganges erforderlichen Mittel auf durch

„§ 68

Aufgaben der Schiedskommission

Die Schiedskommission ist zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig:

„(2) Die Leistung der auf Grund § 14 des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfondsgesetzes zu entrichtenden Krankenanstaltenbeiträge ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich."

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt - nach Maßgabe des Abs. 2 - mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Art. I Z 43 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl