# Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungs- u. Beurteilungskommission

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2001, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1994 und 57/1997, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Jänner 1990, LGBl. Nr. 14, über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission wird wie folgt geändert:

Artikel II

Für die Landesregierung:

Nießl