# Verordnung, mit der die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 4. Dezember 2001, mit der die Höhe der Jagdkartenabgabe nach dem Burgenländischen Jagdgesetz 1988 neu festgesetzt wird

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bgld. Jagdgesetzes 1988, LGBl. Nr. 11/1989 idF LGBl. Nr. 55/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Jagdkartenabgabe wird mit folgenden Beträgen festgesetzt:

a) Jagdkarte 43,30 Euro

b) 14-tägige Jagdgastkarte 26,15 Euro

c) eintägige Jagdgastkarte 13,10 Euro

d) Berechtigung zur Beizjagd 69,10 Euro

§ 2

Die Jagdkartenabgabe gilt erstmalig für Jagdkarten (Berechtigung zur Beizjagd) des Jagdjahres 2002, das ist vom 1. Februar 2002 bis 31. Jänner 2003.

Für die Landesregierung:

Rittsteuer