# Verordnung über die Anpassung betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe

Auf Grund des § 108 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 65/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kehrgebühr beträgt einschließlich der Reinigung der Rauchfangsohle und des Ausräumens der Ablagerungen nach § 7 Abs. 3 Kehrordnung, LGBl. Nr. 29/1981:

2. Bei mittleren Rauchfängen (über 300 - 2000 cm2), Abgasfängen

und für Rauchfänge, bei denen Zentralheizungen und Anlagen für

Warmwasseraufbereitung angeschlossen sind Grundgebühr 3,23 Euro

Geschoßgebühr 0,61 Euro

3. Bei weiten Rauchfängen (über 2000 - 3000 cm2)

Grundgebühr 2,97 Euro

Geschoßgebühr 0,61 Euro

4. Bei überweiten Rauchfängen (über 3000 - 5000 cm2)

Grundgebühr 3,60 Euro

Geschoßgebühr 0,61 Euro

5. Rauchfänge für Großfeuerstätten (über 5000 cm2)

pro angefangene halbe Stunde 10,25 Euro

6. Bei Luft-Abgasfang-Systemen (LAS)

Grundgebühr 5,75 Euro

Geschoßgebühr 1,17 Euro

7. Bei Dampfkesselrauchfängen und schliefbaren Kanälen je

angefangenen Meter im warmen Zustand 100 v.H. Zuschlag

1,70 Euro

8. Kehren von Schläuchen und Rohren je angefangenen Meter 0,44

Euro

9. Reinigen von Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungs-

einrichtungen für Feuerungsanlagen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 Kehr-

ordnung je angefangenen Meter 0,81 Euro

10. Rohbau- sowie Gebrauchsabnahme (geschoßweise Abzieharbeit)

einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten für jeden zu

prüfenden Rauchfang und für jedes Geschoß 1,70 Euro"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan