# Verordnung über die Anpassung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Dezember 2001 über die Anpassung der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe an die Einführung des Euro

Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995 betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, LGBl. Nr. 73/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1999, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 hat wie folgt zu lauten:

Anlage 1

Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag

in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die

Leichenhalle des Sterbeortes

1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des

Bestattungsauftrages 38

2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der

Totenkleidung 33

3. a) Waschen 18

b) Rasieren 11

c) Ankleiden 36

4. Einsargen des Toten 25

5. Angurten des Toten 9

6. Schließen des Sarges

a) einfaches Verschließen 5

b) Verkitten und Verschrauben 22

c) Verlöten des Metallsargeinsatzes 45

II. Aufbahrung

10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens 12

11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 16

12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7

13. Drapierung des Aufbahrungstisches 2

14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer

Beleuchtung pro Stück 5

15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück 31

16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei

Vorleuchtern 10

17. Beistellung von Kranzständern pro Stück 2

18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus 20

19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten

Leichenhallen für die erste Klasse 30

zweite Klasse 25

dritte Klasse 12

20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

erste Klasse 30

zweite Klasse 25

dritte Klasse 14

21. Beistellung einer Aufbahrung nach

erster Klasse 385

zweiter Klasse 247

dritter Klasse 109

III. Kondukt und Bestattung

22. Beistellung eines Arrangeurs 33

23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers 32

24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger 6

25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug

einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer 66

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96

26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrer) bis

höchstens 3 Kilometer 49

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer 9,96

27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder

Tragen des Sarges (von der Leichenhalle zum Grab) 26

28. Beistellung des Bahrwagens 33

29. Beistellung der Tragbahre 9

30. Beistellung eines Versenkungsapparates 28

31. Beistellung einer Lautsprecheranlage 36

32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab 26

33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände 29

IV. Überführung im Inland

34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum

Sterbeort gehörende Leichenhalle

(Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro Kilometer

1,82

Begleitperson pro angefangene halbe Stunde 8,43

Zuschlag bis 40 Kilometer 59

Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer 33

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan