# Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 - LVAV 2002

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes und die Art der Entrichtung der Landes- und Bundesverwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002 - LVAV 2002)

Auf Grund der §§ 3 und 12 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 20/1969, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, sowie des § 78 Abs. 5 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 29/2000 wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Verwaltungsabgaben

(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörde in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes Verwaltungsabgaben gemäß dem dieser Verordnung angeschlossenen Tarif zu entrichten.

(2) Der Tarif bleibt gültig, wenn zwar die Rechtsvorschriften über die Amtshandlungen, für die eine Verwaltungsabgabe auferlegt wird, nicht aber diese selbst ihrem Wesen und Inhalt nach geändert werden.

(3) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Ansätze des Tarifes zu, ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz einzuheben. Ein im allgemeinen Teil des Tarifes höherer Tarifansatz ist jedoch nicht vorzuschreiben, wenn auf die betreffende Amtshandlung ein niedrigerer Ansatz des besonderen Teiles des Tarifes zutrifft.

§ 2

Art der Entrichtung von Verwaltungsabgaben

(1) Die dem Land zufließenden Verwaltungsabgaben können sowohl in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes als auch in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung bar oder unbar entrichtet werden.

Die über Barzahlung und mit Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen.

(2) Die Amtsvorstände der Landesbehörden haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortung zu überwachen.

§ 3

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1991, LGBl. Nr. 49 außer Kraft.

TARIF

über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

Euro

5. Herstellung von Abschriften (Fotokopien) und Duplikaten, wenn

sie

von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen der

Abschrift 3,60

6. Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen

(Legalisierung) 3,60

7. Sichtvermerke (Vidierungen) 3,60

B. Besonderer Teil

I. Raumplanung

(Burgenländisches Raumplanungsgesetz,

LGBl. Nr. 18/1969, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

8. Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines

Einkaufszentrums

(§ 14d)

a) bis 1.000 m2 Verkaufsfläche 130,80

b) von 1.001 m2 bis 10.000 m2 Verkaufsfläche 254,40

c) über 10.000 m2 Verkaufsfläche 508

II. Bauwesen

(Burgenländisches Baugesetz 1997,

LGBl. Nr. 10/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

9. Feststellungsbescheide, mit denen über Verlangen der Partei

festgestellt wird, ob ein geringfügiges, ein

anzeigepflichtiges

oder ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vorliegt (§ 16

Abs. 2) 14,50

10. Erteilung der Baufreigabe (§ 17 Abs. 4)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des

Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10 m2

Nutzfläche gemäß § 2 Abs. 9 BauVO, LGBl. Nr. 11/1998

3,30

mindestens 10,90

höchstens 254,40

b) Einfriedungen 14,50

c) für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche

oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

2,20

mindestens 10,90

höchstens 254,40

11. Erteilung der baubehördlichen Bewilligung (§ 18 Abs. 9)

a) für Neu-, Zu-, Um- und Aufbauten und die Änderung des

Verwendungszweckes von Gebäuden je angefangene 10 m2

Nutzfläche 6,50

mindestens 32,70

höchstens 508

b) Einfriedungen 43,60

c)für sonstige Bauten für je angefangene 10 m2 überbaute

Fläche

oder für je 3 angefangene Höhen(Tiefen)meter des Baues

6,50

mindestens 32,70

höchstens 508

12. Fristverlängerung für den Beginn der Durchführung (§ 19 Z 1)

oder die Fertigstellung des behördlich bewilligten

Bauvorhabens

(§ 19 Z 2) 36,30

13. Abbruchbewilligung für Gebäude (§ 20) 50,90

14. Benützungsfreigabe (§ 27)

a) wenn das Schlussüberprüfungsprotokoll vom Bauträger

beigebracht wird 18,20

b) ansonsten 72,70

15. Überprüfung und Anbringung des Baufreigabevermerkes oder des

Bewilligungsvermerkes von zusätzlichen Ausfertigungen des

Bauplanes, je Bauplanausfertigung 7,30

III. Buschenschank

(Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979,

i. d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

16. Bewilligung zum Ausschank in gemieteten Räumen (§ 4 Abs. 2)

je

angefangene 100 m2 Gastraumfläche 14,50

höchstens jedoch 363,40

17. Bewilligung der Ausnahme von der Ausschankzeit (§ 6 Abs. 2)

43,60

18. Bestätigung über die Anmeldung der Ausübung des

Buschenschankes

(§ 9 Abs. 1) 3,60

IV. Campingplatzwesen

(Bgld. Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

V. Energierecht

(Bgld. Gasgesetz, LGBl. Nr. 22/1974 i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

(Bgld. Starkstromwegegesetz, LGBl. Nr. 10/1971, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

Inbetriebnahme elektrischer Leitungsanlagen (§ 3 Abs. 1) pro

Bewilligung 29,10

VI. Fischereiwesen

(Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

38. Anerkennung eines Fischereieigenreviers (§ 11 Abs. 1)

101,70

39. Bewilligung oder Kenntnisnahme der Verpachtung oder

Afterverpachtung eines Fischereieigenreviers (§ 14 Abs. 2,

3 und 4)

3 % des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens 18,90

höchstens 508

40. Genehmigung der Verpachtung oder Afterverpachtung eines

Fischereipachtreviers (§§ 77 Abs. 2, 21 Abs. 2) 3 % des

Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens 18,90

höchstens 508

41. Ausnahmebewilligung zum Fischfang während der Schonzeit

(§ 54 Abs. 1) 18,90

42. Bewilligung der Verwendung von Elektrogeräten oder

elektrischen

Einrichtungen zur Ausübung des Fischfanges (§ 57 Abs. 2)

18,90

43. Ausfertigung von Fischereikarten, unbeschadet der gemäß § 63c

einzuhebenden Fischereikartenabgabe

a) Fischereikarte (§ 63a Abs. 4) mit

aa) 1-jähriger Gültigkeitsdauer 14,50

bb) 3-jähriger Gültigkeitsdauer 29,10

b) Fischereigastkarte (§ 63b Abs. 3) 10,20

44. Bestätigung und Beeidigung eines Fischereischutzorganes (§ 64

Abs. 1 und 3) 18,90

VII. Heilvorkommen- und Kurortewesen

(Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurorte-

gesetz 1963, LGBl. Nr. 15, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

45. Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1) 508

46. Bewilligung zur Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs. 1) 218

47. Bewilligung zum Vertrieb oder Versand der Produkte von

Heilvorkommen (§ 10 Abs. 1) 508

48. Anerkennung eines Gebietes als Kurort (§ 12 Abs. 1) 298

49. Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder Kureinrichtung

(§ 31 Abs. 1)

a) bis zu 3 Betriebsräumen (d.s. Schlaf- und Tagesräume für

Kurpatienten sowie Behandlungsraum) 167,10

b) für die nächsten 10 Betriebsräume je Raum 25,40

darüber hinaus je Betriebsraum 8,70

höchstens 508

50. Bewilligung wesentlicher räumlicher Änderungen von

Kuranstalten

oder Kureinrichtungen (§ 31 Abs. 7) 94,50

51. Genehmigung der Anstaltsordnung einer Kuranstalt und

Genehmigung

von Änderungen derselben (§ 33 Abs. 3) 50,90

VIII. Jagdwesen

(Burgenländisches Jagdgesetz 1988,

LGBl. Nr. 11/1989, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

52. Bewilligung eines Wildgeheges zur Gewinnung von Fleisch,

Eiern

oder Pelzen (§ 3 Abs. 3)

a) bis zu einem Hektar 43,60

b) über einen Hektar 87,20

53. a) Bewilligung eines Jagdgeheges (§ 11 Abs. 3) 508

b) Bewilligung eines Schaugeheges (§ 11 Abs. 5) 254,40

c) Bewilligung eines Zuchtgeheges (§ 11 Abs. 6) 254,40

54. Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 14 Abs. 5) je

begonnenes

Hektar 0,30

höchstens 508

55. Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten (§ 16 Abs. 1)

bzw.

Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3)

je

begonnenes Hektar 0,20

höchstens 508

56. Feststellung eines Vorpachtrechtes (§ 17 Abs. 7) je

begonnenes

Hektar 0,30

höchstens 508

57. Abrundung von Jagdgebieten über Antrag eines

Jagdausübungsberechtigten (§ 19 Abs. 2) je begonnenes Hektar

Arrondierungsgebiet 1

höchstens 508

58. Verfügung des Ruhens der Jagd auf Antrag des Grundeigentümers

(§ 21 Abs. 2) 10,20

59. Genehmigung der Aufnahme eines oder mehrerer Gesellschafter

nach

Genehmigung der Verpachtung (§ 36 Abs. 6) für jedes neue

Mitglied 18,90

60. Genehmigung der im Wege der öffentlichen Versteigerung

erfolgten

Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 41 Abs. 1) 3 % des

Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens 21,80

höchstens 508

61. Genehmigung der im Wege des freien Übereinkommens erfolgten

Verpachtung einer Genossenschaftsjagd (§ 43 Abs. 1) 3 % des

Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens 21,80

höchstens 508

62. Verlängerung eines bestehenden Jagdpachtverhältnisses für die

nächstfolgende Jagdperiode (§ 44) 3 % des Pachtentgeltes

für

die gesamte Pachtdauer

mindestens 21,80

höchstens 508

63. Genehmigung der Unter- oder Weiterverpachtung einer

Genossenschaftsjagd (§ 54 Abs. 1) 3 % des

Gesamtpachtentgeltes

für den Rest der Pachtperiode

mindestens 21,80

höchstens 508

64. Genehmigung der Bestellung eines

Genossenschaftsjagdverwalters

(§ 46 Abs. 1) 36,30

65. Genehmigung der Änderung des Jagdpachtvertrages (§ 56 Abs. 1)

18,90

66. Kenntnisnahme der Verpachtung einer Eigenjagd (§ 60 Abs. 1) 3

%

des Pachtentgeltes für die gesamte Pachtdauer

mindestens 79,90

höchstens 508

67. Kenntnisnahme der Unter- und Weiterverpachtung einer

Eigenjagd

(§ 60 Abs. 1) 3 % des Gesamtpachtentgeltes für den Rest der

Pachtperiode

mindestens 79,90

höchstens 508

68. Kenntnisnahme der Bestellung eines Eigenjagdverwalters (§ 61)

36,30

69. Ausfertigung von Jagdkarten, unbeschadet der gemäß § 71

einzuhebenden Abgabe

a) Jagdkarte (§ 61 Abs. 3) 21,80

b) Jagdgastkarte (§ 65 Abs. 1) mit

aa) 1-tägiger Gültigkeitsdauer 10,20

bb) 14-tägiger Gültigkeitsdauer 14,50

70. Prüfung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte (§ 64

Abs. 4)

oder Berechtigung für die Beizjagd (§ 70 Abs. 1) 13,10

71. Genehmigung der Bestellung gemeinsamer Jagdaufseher für

aneinandergrenzende Jagdgebiete (§ 74 Abs. 4) 10,20

72. Bestätigung und Beeidigung eines Jagdaufsehers (§ 76 Abs. 1

u. 3) 18,90

73. Prüfung für die Ausübung des Jagdschutzes (Jagdhüter) (§ 78

Abs. 3) 18,90

74. Bewilligung von Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 82

Abs. 4) 29,10

X. Tierzuchtwesen

(Bgld. Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 33/1995, i.d.F. LGBl. Nr.

32/2001)

79. Anerkennung als Zuchtorganisation (§ 9 Abs. 1)

145,30

80. Zustimmung zur Änderung des Zuchtprogrammes, der

Zuchtbuchordnung

der Zuchtregisterordnung (§ 9 Abs. 7) jeweils 72,70

81. Bewilligung des Betriebes einer Besamungsstation (§ 12 Abs.

1) 363,40

82. Zustimmung zur Änderung des sachlichen oder räumlichen

Geltungsbereiches einer Besamungsstation (§ 12 Abs. 6)

jeweils 72,70

83. Erteilung einer Besamungsbewilligung (§ 15 Abs. 2) 72,70

84. Erteilung einer Besamungserlaubnis (§ 18 Abs. 2) je Zuchttier

36,30

85. Bewilligung zum Anbieten und Abgeben von Samen aus

Drittländern

(§ 21 Abs. 1) pro Tiergattung 145,30

86. Bewilligung des Betriebes einer Embryotransfereinrichtung (§

23 Abs. 1) 363,40

87. Zustimmung zur Änderung des sachlichen oder räumlichen

Geltungsbereiches einer Embryotransfereinrichtung (§ 23

Abs. 6) 72,70

88. Erteilung einer Übertragungsbewilligung (§ 25 Abs. 2) für die

Übertragung

a) von Eizellen 72,70

b) von Embryonen 145,30

XI. Kinowesen

(Burgenländisches Lichtspielgesetz 1960, LGBl. Nr. 1/1962, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

Lichtspielbetrieb im Umherziehen (Wanderbetrieb) (§ 6 Abs. 3) 29,10

ausgenommen der Änderung der Bezeichnung oder des Zweckes der privaten Krankenanstalt

Übertragung an einen anderen Rechtsträger (§ 75) 130,80

XIII. Leichen- und Bestattungswesen

(Burgenländisches Leichen- und Bestattungs-

wesengesetz, LGBl. Nr. 16/1970, i.d.F. LGBl. Nr. 28/1999)

111. Bewilligung der Einbalsamierung einer Leiche (§ 16 Abs. 2)

87,20

112. Genehmigung zur Errichtung einer Begräbnisstätte außerhalb

des Friedhofes (§ 21 Abs. 3) 363,40

113. Bewilligung zur Überführung einer Leiche (§ 24 Abs. 1) 14,50

114. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche (§ 28 Abs. 1)

29,10

XIV. Natur- und Landschaftsschutzwesen

(Burgenländisches Naturschutz- und Landschafts-

pflegegesetz LGBl. Nr. 27/1991, i.d.F. LGBl. Nr. 31/2001)

115. Bewilligung nach § 5 für

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen für verbaute

Flächen

bis 50 m2 23,30

bis 100 m2 38,50

bis 150 m2 53,80

über 150 m2 109

2. hochbauliche Anlagen über 2,5 m Höhe (ausgenommen

Gebäude) 145,30

3. Einfriedungen und Begrenzungen aller Art

bis zu 75 m 72,70

über 75 m 145,30

b) 1. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur

Gewinnung von Steinen,

Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf 428,80

2. die Verfüllung von unter Z 1 genannten Anlagen je

angefangene 1.000 m2 87,20

höchstens 363,40

c) 1. die Errichtung und Erweiterung von Teichen und

künstlichen

Wasseransammlungen

je angefangene 100 m2 76,30

höchstens 385,20

2. Anschüttungen und Grabungen in stehenden oder

vorübergehend

nicht wasserführenden Gewässern aller Art

bis 1.000 m2 76,30

über 1.000 m2 188,90

d) der Aufstau oder die Ausleitung eines Gewässers, die

Verfüllung, sowie sonstige Einbauten in Gewässern,

die

Verrohrung, die Auspflasterung oder Verlegung eines

Bachbettes

sowie die Umgestaltung eines Uferbereiches 167,10

e) die Errichtung von Freileitungen mit einer elektrischen

Nennspannung von mehr als 30 KV

je angefangene 100 m 72,70

höchstens jedoch 508

f) die Errichtung von Anlagen für Zwecke des Motocross- und

Autocrosssportes oder ähnlichen Sportarten 363,40

g) 1. die Anlage von Flug- und Golfplätzen 508

2. die Anlage von Modell- und Minigolfplätzen

167,10

116. Ausnahmebewilligungen in Feuchtgebieten

unter Anwendung des § 6 Abs. 5 und 6 72,70

unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6

je angefangene 1.000 m2 167,10

höchstens 508

für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke 72,70

117. Bewilligungen nach § 9 für Änderungen des Verwendungszweckes

43,60

118. Bewilligungen nach § 17 für die Einbürgerung oder

Wiederansiedlung von Pflanzen und Tieren

1. autochthone Arten 38,50

2. nicht autochthone Arten 76,30

119. Ausnahmebewilligung zum Schutz von Pflanzen und Tierarten

nach § 18 Abs. 3 17,40

120. Bewilligungen nach § 20 für die gewerbsmäßige Nutzung

wildwachsender Pflanzen oder freilebender Tiere 38,50

121. Bewilligungen in Naturschutzgebieten nach § 21a Abs. 3

72,70

122. Bewilligungspflichtige Maßnahmen in Europaschutzgebieten

gemäß

§ 22d sowie in Landschaftsschutzgebieten nach § 23 Abs. 7

1. Aufschüttungen

je angefangene 100 m2 76,30

höchstens 232,60

2. Straßen und Wege je angefangener km 76,30

höchstens 385,20

3.sonstige Freileitungen je angefangene 100 m 72,70

höchstens 508

4. sonstige Bewilligungen (zB Kulturumwandlungen,

Umbauten,

Eingriffe usw.) 38,50

5. Bauvorhaben aller Art bis 50 m2 36,30

über 50 m2 72,70

6. Abbrennen von Schilf- bzw. Grasflächen

je angefangene ha 36,30

höchstens 181,70

123. Bewilligungen nach §§ 36 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 2, 40 und 42

Abs. 2

(Naturhöhlen) 72,70

XV. Veranstaltungswesen und Spielapparate

(Bgld. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994, i.d.F. LGBl. Nr.

32/2001)

124. Bewilligung für die Durchführung von Veranstaltungen (§ 6

Abs.1)

a) für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen, für

bestimmte

Tage oder einen Zeitraum bis zu 1 Jahr 65,40

b) für einen Zeitraum von 1 bis zu 5 Jahren 101,70

c) für einen Zeitraum von 5 bis 10 Jahren 188,90

125. Genehmigung von Veranstaltungsstätten und

betriebstechnischen

Einrichtungen

a) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich um ein Gebäude

handelt 116,30

b) je Veranstaltungsstätte, wenn es sich nicht um Gebäude

handelt 53,80

c) je betriebstechnischer Einrichtung 23,30

XVI. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985,

BGBl. Nr. 311, i.d.F. BGBl. Nr. 521/1993)

126. Feststellungsbescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Erklärung (§ 25 Abs. 3) 87,20

127. Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) 508

b) bei Rechtsanspruch auf Verleihung (§§ 11a, 12, 13 und

14) 254,40

128. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den

Ehegatten (§ 16) 167,10

129. usicherung der Verleihung (Erstreckung der Verleihung) der

Staatsbürgerschaft (§ 20) 72,70

130. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28)

341,60

131. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband (§ 30) 43,60

132. Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge

Verzichtes (§ 38) 196,20

133. Bescheid über die Feststellung der Staatsbürgerschaft auf

Antrag

(§ 42 Abs. 1) 174,40

134. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs.

1)

und sonstige Bestätigungen in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft (§ 43 Abs. 1) 8,70

XVII. Straßenverkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, i. d.F. BGBl. I Nr. 142/2000)

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je

Zug vorzuschreiben.

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen

je Zug vorzuschreiben.

Höchstdauer) 109

zuständig ist

zuständig ist

höchstens jedoch 116,30

XVIII. Tanzschulwesen

(Verordnung, BGBl. Nr. 300/1924)

XIX. Landessymbole

(Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

XXI. Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel

(Gesetz über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel, LGBl. Nr. 28/1993, i.d.F. LGBl. Nr. 44/2001)

XXII. Tierschutzgesetz

(Bgld. Tierschutzgesetz 1990, LGBl. Nr. 86, i. d.F. LGBl. Nr. 8/1995)

XXIII. Kindergarten- und Hortwesen

(Gesetz vom 6. November 1997 über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner-

(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, i.d.F. LGBl. Nr. 32/2001)

XXIV. Umweltverträglichkeitsprüfung

(Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 - UVP 2000), BGBl. Nr. 697/1993, i.d.F. BGBl. I Nr. 89/2000)

XXV. Luftreinhaltung und Heizungsanlagen

(Bgld. Luftreinhalte- und Heizungsanlagengesetz 1999, LGBl. Nr. 44/2000)

XXVI. Verschiedenes

(Gesetz vom 28. Juli 1919, betreffend Gebühren

von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie

Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, i.d.F. LGBl. Nr. 13/1993)

Für die Landesregierung:

Bieler