# Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der BH Oberwart

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Oberwart übertragen wird, geändert wird

Auf Antrag der Gemeinde Riedlingsdorf wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Mai 1998, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmter Gemeinden aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 42/1998, wie folgt geändert:

Unter der Überschrift "7. Bezirkshauptmannschaft Oberwart" entfällt die Wortfolge "Riedlingsdorf - die Übertragung bezieht sich nur auf die Z 2 und Z 3 (Bauten im Grünland)".

Für die Landesregierung:

Kaplan