# Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ)

Aufgrund des § 94e Abs. 2 Z 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Dienstnehmern, für die Untersuchungen im Sinne des § 92 LArbO vorgesehen sind.

§ 2

Eignungs- und Folgeuntersuchungen gemäß § 92 Abs. 1 LArbO

(1) Dienstnehmer dürfen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 77 und 90a LArbO, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Dienstnehmer mit Tätigkeiten, bei denen sie einer Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden. Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.

§ 3

Weitere Eignungs- und Folgeuntersuchungen

(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:

(2) Gasrettungsdienste im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung erster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer infolge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.

§ 4

Untersuchungen bei Lärmeinwirkung

gemäß § 92 Abs. 4 und Abs. 5 Z 3 LArbO

Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des § 92 Abs. 5 Z 3 LArbO liegt vor, wenn eine tägliche Lärmexposition von LA, EP, 8h 85 dB bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte von LA, EP, 40h 85 dB überschritten wird.

§ 5

Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 92 Abs. 4 LArbO

(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 und 2 gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 79 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 70/1999, entsprechen.

(5) Das Ergebnis der besonderen Untersuchungen ist von den untersuchenden Ärzten in einem Befund festzuhalten, dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern und eine Ausfertigung des Befundes auszufolgen.

§ 6

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Bei Aufnahme der Tätigkeit dürfen Eignungsuntersuchungen höchstens zwei Monate zurückliegen.

(2) Die Zeitabstände der Folgeuntersuchungen sowie der wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit werden in der Anlage dieser Verordnung festgelegt.

(3) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen, bei Untersuchungen der Hörfähigkeit und bei sonstigen besonderen Untersuchungen gemäß § 92 LArbO finden die in der Anlage 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 412/1999, festgelegten Untersuchungsrichtlinien Anwendung.

(4) Bei Durchführung der Untersuchungen ist nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin vorzugehen.

(5) Werden zu Teilbereichen der Untersuchungen andere Ärzte oder Labors herangezogen, so sind die Ergebnisse dieser Teiluntersuchungen bei der Beurteilung zu berücksichtigen.

(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die von der Österreichischen Staatsdruckerei bisher herausgegebenen Untersuchungsformulare zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden, sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.

§ 7

Gesundheitliche Eignung

(1) Eine Beschäftigung von Dienstnehmern mit Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Berufskrankheit besteht, ist nicht zulässig, wenn durch ein vom Dienstnehmer vorgelegtes ärztliches Zeugnis nachgewiesen wird, dass ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit nicht zulässt.

(2) Dies gilt nicht für Tätigkeiten unter Einwirkungen gemäß § 2 Abs. 1.

§ 8

Information der Dienstnehmer

Dienstgeber sind verpflichtet, jeden Dienstnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung mit einer Tätigkeit, für die diese Verordnung Untersuchungen vorsieht, zu informieren,

Für die Landesregierung:

Rittsteuer

Anlage

zur Verordnung über die Gesundheitsüberwachung

in der Land- und Forstwirtschaft

Zeitabstände der Untersuchungen

Einwirkungen nach Zeitabstände 1)

§ 92 Abs. 1 LArbO

Organische Phosphorverbindungen; 6 Monate oder

Ende der Saison 2)

Tabelle nicht darstellbar.

Einwirkungen nach Zeitabstände 1)

§ 92 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 LArbO

Tabelle nicht darstellbar.

Einwirkungen nach Zeitabstände 1)

§ 92 Abs. 4 und Abs. 5 Z 3

Tabelle nicht darstellbar.

Einwirkungen nach Zeitabstände 1)

§ 92 Abs. 4 und Abs. 5

Tabelle nicht darstellbar.