# Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV

Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. Kennzeichnungsverordnung - Bgld. KennV)

Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 1 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 LArbO und für

auswärtige Arbeitsstellen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung

darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit

überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

§ 2

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu

verwenden:

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet

werden:

§ 3

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 sind geringfügige Abweichungen von den

Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür

sorgen, dass diese

§ 4

Verwendung von Leucht-, Schall-, Sprech- und Handzeichen

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich

begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 5

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine

Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr

kein Risiko mehr besteht.

§ 6

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese

so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, dass

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind geringfügige Abweichungen von den

Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass

die Person, die die Zeichen gibt,

§ 7

Information und Unterweisung

(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in

Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 84

LArbO

informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von

Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den

damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne

des § 84a LArbO unterweisen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Die Behörde darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen

zulassen.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Für die Landesregierung:

Rittsteuer

Anhang 1

SCHILDER

1.1. VERBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken

(von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45

Grad zur Horizontalen)

Rot; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche

des

Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Zeichen nicht darstellbar

1.2. WARNZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand;

die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens

ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Zeichen nicht darstellbar.

1.3 GEBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau

muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Zeichen nicht darstellbar.

1.4 RETTUNGSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens

ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Zeichen nicht darstellbar

1.5 HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch, weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens

ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Zeichen nicht darstellbar.

Anhang 2

SICHERHEITSFARBEN

Sicherheitsfarbe Bedeutung Hinweise - Angaben

Verbotszeichen Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm Halt, Stillstand, Not-Ausschalte-

Rot einrichtung

Evakuierung

Material und Ausrüstungen Kennzeichnung und Standort

zur Brandbekämpfung

Gelb oder Gelb-Orange Warnzeichen Achtung, Vorsicht

Überprüfung

Gebotszeichen Besonderes Verhalten oder Tätigkeit

Blau Verpflichtung zum Tragen einer per-

sönlichen Schutzausrüstung

Erste-Hilfe-Rettungszeichen Türen, Ausgänge, Wege, Betriebs-

Grün mittel, Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von

etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Zeichen nicht darstellbar.

Anhang 3

HANDZEICHEN

Zeichen nicht darstellbar.