# Verordnung, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 17. Jänner 2002, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2001, wird die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 47/1999 idF der Verordnung LGBl. Nr. 3/2001, wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2002 sind für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung der gemäß §§ 2 und 13 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Entgelte (Bauschbeträge) zu entrichten. Die Höhe dieser Bauschbeträge ist in der Anlage (Entgelttarif) festgelegt.

(2) Die Entgelte nach Z 1 und 2 des Entgelttarifes sind von der Gemeinde, die Entgelte nach Z 3 und 4 des Entgelttarifes sind von den jeweiligen Betriebsinhabern zu entrichten."

2. „§ 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Schlacht- und Zerlegungsbetriebe haben das spezifizierte Risikomaterial - in der Folge SRM genannt -, das ist

Für den Landeshauptmann:

Rittsteuer

Entgelttarif

Für das Einsammeln, die Abfuhr zu den Tierkörperverwertungsanstalten, die Bearbeitung in den Tierkörperverwertungsanstalten, den Transport zur Verbrennung und die Verbrennung der gemäß §§ 2 und 12 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle sind folgende Entgelte zu entrichten:

1. Für jeden Einwohner der Gemeinde nach dem Ergebnis

der jeweils letzten ordentlichen Volkszählung jährlich

1,75 Euro

2. Für den Bestand an Haus- und Nutztieren nach dem

Ergebnis der jeweils letzten Vollerhebung der allgemeinen

Viehzählung der Statistik Österreich jährlich

a) für Pferde je Tier 58 Cent

b) für Rinder je Tier 58 Cent

c) für Schweine je Tier 29 Cent

d) für Schafe je Tier 29 Cent

e) für Ziegen je Tier 29 Cent

f) für Geflügel je Tier 1 Cent

g) für Zuchtwild je Tier 29 Cent

h) für Hunde je Tier 29 Cent

3. Für Schlachtbetriebe (einschließlich

Geflügelschlachtbetriebe), fleischbearbeitende und

fleischverarbeitende Betriebe je kg 5,5 Cent

(Endbeträge sind nach kaufmännischen Grundsätzen auf ganze Centbeträge auf- bzw. abzurunden)

4. Für Blutabholungen je Abholung 109 Euro"

Für den Landeshauptmann:

Rittsteuer