# Landesverfassungsgesetz, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird

Landesverfassungsgesetz vom 22. November 2001, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 21/1984, 36/1990, 19/1992 und 3/1996 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 6/1983, wird wie folgt geändert:

„Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Staatsform

Artikel 2 Staatsgewalt

Artikel 3 Parteien

Artikel 4 Landesgebiet

Artikel 5 Landesbürger

Artikel 6 Landessprache

Artikel 7 Landeshauptstadt und Sitz der obersten Organe

Artikel 8 Landessymbole

II. Gesetzgebung des Landes

A. LANDTAG

Artikel 9 Organ der Gesetzgebung

Artikel 10 Zusammensetzung und Wahl des Landtages

Artikel 11 Wahlkreise

Artikel 12 Gesetzgebungsperiode

Artikel 13 Auflösung des Landtages

Artikel 14 Landtagsklubs

Artikel 15 Wahl der Präsidenten des Landtages

Artikel 16 Abberufung der Präsidenten des Landtages

Artikel 17 Aufgaben des Präsidenten des Landtages

Artikel 18 Vertretung der Präsidenten des Landtages

Artikel 19 Landtagsdirektion

Artikel 20 Öffentlichkeit der Sitzungen und sachliche Immunität

Artikel 21 Geschäftsordnung des Landtages

B. Stellung der Mitglieder des Landtages

Artikel 22 Freies Mandat, erneute Zuweisung eines Mandates

Artikel 23 Angelobung

Artikel 24 Persönliche Immunität

Artikel 25 Unvereinbarkeiten

Artikel 26 Öffentliche Bedienstete - Bewerbung um ein Mandat,

Mandatsausübung

Artikel 27 Bezüge

Artikel 28 Mandatsverlust

C. WEG DER LANDESGESETZGEBUNG

Artikel 29 Gesetzesvorschläge

Artikel 30 Volksbegehren

Artikel 31 Beschlusserfordernisse

Artikel 32 Mitwirkung der Bundesregierung; Beharrungsbeschluss

Artikel 33 Volksabstimmung

Artikel 34 Beurkundung, Gegenzeichnung

Artikel 35 Kundmachung und Inkrafttreten

Artikel 36 Anfechtung von Landesgesetzen

D. MITWIRKUNG AN DER VOLLZIEHUNG

Artikel 37 Landesvoranschlag

Artikel 38 Voranschlagsprovisorium

Artikel 39 Finanzplan

Artikel 40 Finanzielle Auswirkungen neuer rechtsetzender

Maßnahmen

Artikel 41 Rechnungsabschluss

Artikel 42 Landesausschüsse

Artikel 42a Hauptausschuss

Artikel 42b Ausschuss für europäische Integration und

grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Artikel 43 Überprüfung der Geschäftsführung der Landesregierung - Fragerecht des Landtages

Artikel 44 Fragerecht der Mitglieder des Landtages

Artikel 44a Aktuelle Stunde

Artikel 45 Regierungserklärung und Informationspflicht

Artikel 46 Entschließungen und Einsetzung von

Untersuchungsausschüssen

Artikel 47 Enqueten

Artikel 48 Auskunftsrecht und Akteneinsicht

E. MITWIRKUNG AN DER BESTELLUNG DES BUNDESRATES

Artikel 49 Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder

III. Vollziehung des Landes

A. LANDESREGIERUNG

Artikel 50 Aufgaben

Artikel 51 Zusammensetzung

Artikel 52 Unvereinbarkeiten

Artikel 53 Wahl der Mitglieder der Landesregierung

Artikel 54 Angelobung

Artikel 55 Vertretung der Mitglieder der Landesregierung

Artikel 56 Politische Verantwortlichkeit der Landesregierung

gegenüber dem Landtag; Amtsverzicht

Artikel 57 Rechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder der Landesregierung

Artikel 58 Übergangsregierung

Artikel 59 Geschäftsordnung der Landesregierung

Artikel 60 Beschlusserfordernisse

Artikel 61 Durchführung der Beschlüsse der Landesregierung

Artikel 62 Amtsverschwiegenheit und Auskunftspflicht

Artikel 63 Teilnahme an Landtagssitzungen

Artikel 64 Bezüge der Mitglieder der Landesregierung

B. LANDESHAUPTMANN

Artikel 65 Aufgaben des Landeshauptmannes

Artikel 66 Vertretung des Landeshauptmannes

C. MITWIRKUNG DER LANDESBÜRGER AN DER VOLLZIEHUNG

Artikel 67 Volksbefragung

Artikel 68 Bürgerinitiative und Bürgerbegutachtung

Artikel 69 Auskunfts- und Beschwerderecht der Bürger

Artikel 70 Volksanwaltschaft

D. AMT DER LANDESREGIERUNG

Artikel 71 Organisation

Artikel 72 Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung des Amtes

der Landesregierung

Artikel 73 Landesamtsdirektor

E. GEBARUNGSKONTROLLE

Artikel 74 Aufgaben des Landes-Rechnungshofs

Artikel 74a Verfahren des Landes-Rechnungshofs

Artikel 74b Organisation des Landes-Rechnungshofs

Artikel 74c Ausführungsregelungen

Artikel 75 Landeskontrollausschuss

Artikel 76 Einberufung und Beschlussfähigkeit

Artikel 77 Auskunfts- und Befragungsrechte

Artikel 78 Geschäftsordnung

Artikel 79 Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

IV. Staagsverträge und Vereinbarungen

Artikel 80 Gegenstand der Staatsverträge und Vereinbarungen

Artikel 81 Genehmigungserfordernisse

Artikel 82 Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes

Artikel 83 Mitwirkung des Landtages in Angelegenheiten der

europäischen Integration

V. Gemeinden

Artikel 84 Begriff und rechtliche Stellung

Artikel 85 Wirkungsbereich

Artikel 86 Unvereinbarkeiten

Artikel 87 Organisation

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 88 Übergangsbestimmung

Artikel 89 Abgabenfreiheit

Artikel 90 Inkrafttreten"

„(2) Alle Rechtsträger, die der Kontrolle des Landes-Rechnungshofs unterliegen, sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen in angemessener Frist Folge zu leisten und auf Verlangen ihre Akten vorzulegen."

(1) Der Burgenländische Landes-Rechnungshof ist zur Unterstützung des Landtages bei der dem Landtag obliegenden Gebarungskontrolle des Landes berufen. Der Landes-Rechnungshof ist (unbeschadet des Absatz 3) ein Organ des Landtages und als solches bei Erfüllung der ihm zukommenden Aufgaben an keine Weisungen von Organen der staatlichen Verwaltung gebunden und nur dem Landtag verantwortlich.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat folgende Aufgaben:

(3) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz 2 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtages gemäß Absatz 1. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtages von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz 2 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Weitere Aufgaben können dem Landes-Rechnungshof nur mit Landesgesetz übertragen werden.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet einer allfälligen Einschränkung des Umfangs der Prüfung aufgrund eines Verlangens gemäß Artikel 74a Absatz 1 Z 1 bis 7 - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung ziffernmäßig richtig ist, mit den bestehenden Rechtsvorschriften übereinstimmt sowie den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(6) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof."

7. Nach Art. 74 werden folgende Art. 74a bis 74c eingefügt:

„Artikel 74a

Verfahren des Landes-Rechnungshofes

(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des Artikels 74 Absatz 2 Z 1 bis 5 von Amts wegen oder auf Verlangen

(2) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofes gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 8 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer auf Verlangen eingeleiteten Prüfung (Absatz 1 Z 1 bis 7) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof

(4) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß Artikel 74 Absatz 2 Z 7 dem Präsidenten des Landtages unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln.

Artikel 74b

Organisation des Landes-Rechnungshofes

(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus dem Direktor des Landes-Rechnungshofes und den sonstigen Bediensteten.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes wird - nach öffentlicher Ausschreibung und Durchführung einer Anhörung vor dem Landeskontrollausschuss - vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofes - und im Vertretungsfall sein Vertreter - sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Artikel 57).

(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofes beträgt zehn Jahre; eine Wiederbestellung ist unzulässig. Die Amtsperiode des Direktors endet vor ihrem Ablauf im Sinne des ersten Satzes durch

Artikel 74c

Ausführungsregelungen

Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben, das Verfahren und die Organisation des Landes-Rechnungshofes sind mit Landesgesetz zu treffen."

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl