# Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

Gesetz vom 22. November 2001 über den Burgenländischen Landes-Rechnungshof (Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz - Bgld. LRHG)

Der Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Grundlagen und Aufgaben

§ 1 Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs

§ 2 Aufgaben

§ 3 Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle

§ 4 Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen

2. Abschnitt

Verfahren

§ 5 Einleitung von Prüfungen

§ 6 Befugnisse des Landes-Rechnungshofs bei Durchführung seiner Prüfungs- und

Begutachtungstätigkeit

§ 7 Vorläufige Prüfungsergebnisse

§ 8 Prüfungsberichte

3. Abschnitt

Organisation

§ 9 Grundsätzliches

§ 10 Bestellung und Abberufung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

§ 11 Rechtsstellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

§ 12 Sonstige Bedienstete des Landes-Rechnungshofs

§ 13 Unvereinbarkeiten

§ 14 Geschäftsordnung

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 15 Verweisungen

§ 16 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 17 Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt

Grundlagen und Aufgaben

§ 1

Einrichtung eines Burgenländischen Landes-Rechnungshofs

(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben wird der Burgenländische Landes-Rechnungshof

(im Folgenden kurz als "Landes-Rechnungshof" bezeichnet) eingerichtet.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird, ein Organ des Landtags und als solches

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seinen Sitz am Sitz des Burgenländischen Landtags.

(4) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Rechnungshofs (Art. 121 bis 128 B-VG) nicht berührt.

§ 2

Aufgaben

(1) Dem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen - folgende Aufgaben:

(2) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß § 1 Abs. 2. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen in Kenntnis zu setzen. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Abs. 1 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.

§ 3

Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle

Der Landes-Rechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

§ 4

Maßstäbe der Prüfungen und Begutachtungen

Der Landes-Rechnungshof hat - unbeschadet des § 5 Abs. 4 zweiter Satz - die ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungsaufgaben dahingehend auszuüben, ob und allenfalls inwieweit die betreffende Gebarung

2. Abschnitt

Verfahren

§ 5

Einleitung von Prüfungen

(1) Der Landes-Rechnungshof hat Prüfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 5

(2) Initiativprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 können die jeweilige Gebarung entweder

(3) Antragsprüfungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 obliegen dem Landes-Rechnungshof auf Verlangen

(4) Verlangen auf Durchführung einer Antragsprüfung gemäß Abs. 3 sind schriftlich einzubringen. Sie haben den Gegenstand und den Umfang (letzteren im Sinne des § 4 Z 1 bis 3) der gewünschten Prüfung möglichst genau darzulegen.

(5) Die Prüfungen sollen bei Initiativprüfungen möglichst bald nach Eintritt der Kenntnis des Landes-Rechnungshofs von den prüfungsrelevanten Tatbeständen und bei Antragsprüfungen möglichst bald nach Einlangen eines Verlangens auf Durchführung einer Prüfung erfolgen.

§ 6

Befugnisse des Landes-Rechnungshofs bei Durchführung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit

(1) Der Landes-Rechnungshof verkehrt im Zuge der Wahrnehmung der ihm obliegenden Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit mit allen seiner Prüfung und Begutachtung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Rechtsträgern unmittelbar.

(2) Der Landes-Rechnungshof ist berechtigt, zum Zwecke seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit

(3) Die überprüfte Stelle hat jedem auf Abs. 2 gegründeten Verlangen des Landes-Rechnungshofs unverzüglich, wahrheitsgemäß und vollständig zu entsprechen. Dabei ist dem Landes-Rechnungshof insbesondere der Zugriff zu und das Kopieren von automationsunterstützt verarbeiteten Daten, die er zur Wahrnehmung der jeweiligen Prüfungsaufgabe benötigt, zu gewähren.

(4) Der Landes-Rechnungshof kann sich bei Ausübung seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit geeigneter Sachverständiger bedienen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der gewünschten Art im Allgemeinen geschehen ist, vom Direktor des Landes-Rechnungshofs zu beeiden. Die Sachverständigen sind zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, verpflichtet, die ihnen aufgrund dieser Tätigkeit zugänglich werden.

(5) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass über einzelne im Rahmen der Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs bekannt gewordene Tatsachen sowie über Ergebnisse seiner Prüfungs- und Begutachtungstätigkeit bis zur endgültigen Berichterstattung an den Landtag (§ 8) Verschwiegenheit bewahrt wird; dies gilt nicht im Verhältnis zur geprüften Stelle. In Berichtfassungen oder sonstigen Schriftstücken, die veröffentlicht werden, sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung des Datenschutzes und berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere auch im Hinblick auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu treffen.

(6) Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Führung der seiner Prüfung unterliegenden Stellen steht dem Landes-Rechnungshof nicht zu.

(7) Der Landes-Rechnungshof hat bei Ausübung seiner Prüfungsbefugnisse die sachlich in Betracht kommenden Prüfungsergebnisse anderer Kontrolleinrichtungen (insbesondere des Rechnungshofs) - ohne Bindung an diese - in Erwägung zu ziehen.

§ 7

Vorläufige Prüfungsergebnisse

(1) Der Landes-Rechnungshof hat das vorläufige Ergebnis einer durchgeführten Prüfung der geprüften Dienststelle, Unternehmung oder einem sonstigen Rechtsträger, deren Gebarung Gegenstand der Prüfung war, schriftlich mitzuteilen.

(2) Eine Übermittlung gemäß Abs. 1 ist mit der Aufforderung zu verbinden, zum vorläufigen Prüfungsbericht innerhalb einer angemessenen, sechs Wochen nicht überschreitenden Frist eine schriftliche Äußerung abzugeben. Werden Mängel, die der Landes-Rechnungshof bereits in früheren Berichten gerügt hat, neuerlich festgestellt, so hat der Landes-Rechnungshof in dieser Aufforderung um eine Begründung zu ersuchen, warum diese Unzulänglichkeiten nicht behoben wurden. Der Landes-Rechnungshof kann erforderlichenfalls zu einer gemäß dem ersten Satz erstatteten Äußerung eine schriftliche Gegenäußerung abgeben.

§ 8

Prüfungsberichte

(1) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag das Ergebnis einer Initiativprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 1) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof der geprüften Stelle sowie der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Im Falle einer Befassung des Landes-Rechnungshofs gemäß § 3 hat der Landes-Rechnungshof den demgemäß erstatteten schriftlichen Bericht unverzüglich nach Abschluss der Prüfung der antragstellenden und der geprüften Stelle, dem Landtag und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Nach Durchführung dieser Maßnahmen hat der Landes-Rechnungshof derartige Berichte in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(2) Der Landes-Rechnungshof hat der Stelle, die das Verlangen auf die entsprechende Prüfung gestellt hat, das Ergebnis einer Antragsprüfung (§ 5 Abs. 1 Z 2) unverzüglich nach Abschluss der Prüfung in einem schriftlichen Bericht mitzuteilen. Gleichzeitig ist ein solcher Bericht vom Landes-Rechnungshof

(3) Der Landes-Rechnungshof hat Gutachten gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 der Landesregierung sowie Stellungnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 dem Präsidenten des Landtags unverzüglich nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu übermitteln.

(4) Der Landes-Rechnungshof hat dem Landtag jeweils bis spätestens 31. März einen zusammenfassenden schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) zu übermitteln. Die Darstellung der Ergebnisse der Prüfungen im Einzelnen (Abs. 1 und 2) ist nicht Gegenstand eines solchen Berichts. Der Bericht ist vom Landes-Rechnungshof gleichzeitig der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Landes-Rechnungshof kann dem Landtag zusätzlich Zwischenberichte über die laufende Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs übermitteln.

(5) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte - unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - wahrheitsgemäß, objektiv, genau und umfassend zu erstellen. Er hat in Berichten die Darstellung des Sachverhalts von dessen Bewertungen durch den Landes-Rechnungshof deutlich zu trennen. Auf rechtzeitig erstattete Äußerungen der geprüften Stellen (§ 7) ist in der Sache einzugehen; davon abweichende Auffassungen des Landes-Rechnungshofs sind zu begründen. Sind erhebliche Rechtsfragen strittig, so sind die unterschiedlichen Auffassungen darzulegen. Der Landes-Rechnungshof hat in seinen Berichten auch auf die Ursachen festgestellter Mängel einzugehen und erforderlichenfalls Verbesserungsvorschläge (insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit der Vermeidung oder Senkung von Ausgaben und der Schaffung oder Erhöhung von Einnahmen) zu erstatten. Wenn dies für die vom Landes-Rechnungshof dargelegte Bewertung der Sachverhalte, die Gegenstand der jeweiligen Prüfung sind, von besonderer Bedeutung ist, sind nach Tunlichkeit die für das Verständnis der erörterten Vorgänge maßgeblichen Rahmenbedingungen und Begleitumstände ergänzend darzustellen.

(6) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat an den Beratungen des Landeskontrollausschusses über die dem Landtag gemäß Abs. 1, 2 und 4 übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofs teilzunehmen. Er hat das Recht, in den Beratungen der Ausschüsse bei Behandlung dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen.

(7) Enthält ein Bericht des Landes-Rechnungshofs Beanstandungen oder Vorschläge für die Beseitigung von Mängeln, die die Landesregierung zu vertreten hat, so hat die Landesregierung dem Landtag innerhalb von zwölf Monaten nach der Behandlung des Berichts im Landeskontrollausschuss die aufgrund der im Bericht enthaltenen Prüfungsergebnisse getroffenen Maßnahmen schriftlich mitzuteilen. Dabei hat die Landesregierung gegebenenfalls zu begründen, warum den Beanstandungen oder Vorschlägen zur Beseitigung von Mängeln nicht entsprochen wurde.

3. Abschnitt

Organisation

§ 9

Grundsätzliches

(1) Der Landes-Rechnungshof besteht aus

(2) Die Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten allenfalls auf Anregung und jedenfalls nach Anhörung des Direktors des Landes-Rechnungshofs im Rahmen des im jeweiligen Landesvoranschlag hiefür vorgesehenen Ansatzes

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat dem Landtag bis 31. März jeden Jahres schriftlich die voraussichtlichen personellen und sachlichen Erfordernisse für das kommende Jahr samt einer Übersicht über die voraussichtliche diesbezügliche Entwicklung in den nächsten drei Jahren bekanntzugeben (Verfassungsbestimmung). Diese Mitteilungen sind im Landeskontrollausschuss zu beraten und vom Präsidenten des Landtags der Landesregierung mit einer allfälligen Stellungnahme des Landeskontrollausschusses zwecks Berücksichtigung im Landesvoranschlag für das folgende Jahr zu übermitteln (Verfassungsbestimmung). Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist berechtigt, an den Verhandlungen im Landtag sowie in den zuständigen Ausschüssen und deren Unterausschüssen zum entsprechenden Teil des Landesvoranschlags gehört zu werden.

§ 10

Bestellung und Abberufung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtags

(2) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofs darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat vor Antritt seines Amts dem Präsidenten des Landtags das Gelöbnis der strengsten Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten. Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 57 L-VG).

(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs beträgt zehn Jahre. Eine Wiederbestellung ist unzulässig.

(5) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs endet vor ihrem Ablauf im Sinne des Abs. 4 durch

§ 11

Rechtsstellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs leitet den Landes-Rechnungshof und vertritt ihn, insbesondere im Verkehr mit den seiner Prüfung unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen, nach außen. Er ist für die Tätigkeit des Landes-Rechnungshofs ausschließlich dem Landtag verantwortlich.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat für den Fall seiner Verhinderung im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtags aus dem Kreis der übrigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs jährlich einen Vertreter zu bestimmen. Im Falle der Verhinderung auch dieses Vertreters wird der Direktor durch den dienstältesten, auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechend qualifizierten, nicht verhinderten Bediensteten des Landes-Rechnungshofs vertreten. Bei Wahrnehmung seiner Vertretungstätigkeit unterliegt der Vertreter der gemäß § 10 Abs. 3 letzter Satz dem Direktor auferlegten rechtlichen Verantwortlichkeit.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs erhält für seine Tätigkeit Bezüge nach Maßgabe des Burgenländischen Landesbezügegesetzes, LGBl. Nr. 12/1998; dieses Landesgesetz enthält auch Regelungen über die pensionsrechtlichen Ansprüche des Direktors.

(4) Die §§ 80 bis 97 des Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997, LGBl. Nr. 17/1998, sind für den Direktor des Landes-Rechnungshofs mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass ihm Urlaubsansprüche wie Landesbeamten der Dienstklasse IX zustehen sowie der Antritt und die Beendigung eines Urlaubs dem Präsidenten des Landtags zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 12

Sonstige Bedienstete des Landes-Rechnungshofs

(1) Die im Landes-Rechnungshof aufgrund des maßgeblichen Stellenplans beschäftigten Bediensteten sind entsprechend den dienstrechtlichen Vorschriften Bedienstete des Landes Burgenland.

(2) (Verfassungsbestimmung) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs ist Vorgesetzter aller Bediensteten, die im Landes-Rechnungshof beschäftigt sind. Dem Direktor obliegt - unbeschadet der der Landesregierung und dem Landesamtsdirektor im § 9 Abs. 2 eingeräumten Befugnisse - die Ausübung der Dienst- und Personalhoheit über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten im Landes-Rechnungshof, soweit es sich nicht um Zuständigkeiten der Disziplinarkommission oder der Leistungsfeststellungskommission handelt; weiters nimmt er die Stellung des Landes als Dienstgeber bei Landesvertragsbediensteten im Landes-Rechnungshof wahr. Der Direktor des Landes-Rechnungshofs kann jedoch, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit liegt, das Amt der Burgenländischen Landesregierung beauftragen, die ihm danach obliegenden Angelegenheiten in seinem Namen und nach seinen Weisungen zu besorgen.

§ 13

Unvereinbarkeiten

(1) Weder der Direktor noch die sonstigen Bediensteten des Landes-Rechnungshofs dürfen an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die der Prüfung des Landes-Rechnungshofs unterliegen. Ebenso wenig darf eine dieser Personen an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmungen teilnehmen.

(2) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs darf während seiner Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, dass dies der im Sinne des § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 191/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999, für Angelegenheiten der Unvereinbarkeit zuständige Ausschuss des Landtags ausnahmsweise genehmigt.

§ 14

Geschäftsordnung

Die näheren Vorschriften über

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(Verfassungsbestimmungen)

§ 15

Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in

ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 16

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

Die in diesem Gesetz enthaltenen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten

für Frauen in ihrer jeweiligen weiblichen Form.

§ 17

Übergangsbestimmungen

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt anhängigen Prüfungsverfahren gelten als solche nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und sind nach dessen Bestimmungen abzuschließen.

(2) Bis zur Bestellung des Direktors des Landes-Rechnungshofs übt dessen Funktion der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit der Leitung des Landeskontrollamts betraute Bedienstete des Landeskontrollamts aus.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landeskontrollamt tätigen Bediensteten werden mit diesem Tag Bedienstete des Landes-Rechnungshofs im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Maßnahmen, die erforderlich sind, damit der Landes-Rechnungshof mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen kann, dürfen im Übrigen bereits ab dem der Verlautbarung dieses Gesetzes folgenden Tag gesetzt werden.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl