# Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Bgld.

# Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 geändert wird

Gesetz vom 14. Dezember 2001, mit dem das Bgld.

Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 10/1993, 83/1993, 41/1996, 8/1998, 23/2000 und 32/2001, wird wie folgt geändert:

„Das höchstzulässige Jahreseinkommen für die Förderung von

Eigenheimen beträgt bei einer Haushaltsgröße von

einer Person 29.000 Euro

zwei Personen 43.000 Euro

drei Personen 47.000 Euro

vier Personen 51.000 Euro

Das höchstzulässige Jahreseinkommen für alle übrigen

Förderungen dieses Gesetzes beträgt bei einer Haushaltsgröße

von

einer Person 25.440 Euro

zwei Personen 39.975 Euro

drei Personen 43.605 Euro

vier Personen 47.965 Euro"

Artikel II

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Auf Anträge für nicht rückzahlbare Beiträge für Sanierungsmaßnahmen, die bis 31.12.2001 eingelangt sind, sind die bisherigen Vorschriften des Bgld.

Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 anzuwenden.

(3) Für alle übrigen Förderungen und Anträge dieses Gesetzes, die ab 1. Jänner 2002 zugesichert bzw. erledigt werden, sind die neuen Bestimmungen anzuwenden.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl