# Gemeindewahlordnungsnovelle 2002

Gesetz vom 18. April 2002 mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 2002)

Der Landtag hat beschlossen:

Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 10/1995, 9/1996, 26/1997, 1/2000 und 32/2001 wird wie folgt geändert:

Artikel 1

1. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Wahl des Gemeinderates und zur Wahl des Bürgermeisters sind alle Männer und Frauen wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, am Stichtag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind."

2. (Verfassungsbestimmung) § 17 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein Wohnsitz gilt jedenfalls dann nicht als begründet, wenn

„(1) In den Gemeinderat wählbar sind alle gemäß § 16 wahlberechtigten Männer und Frauen, die am Stichtag (§ 3) das 18. Lebensjahr vollendet haben."

Artikel 2

(Verfassungsbestimmung)

Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl