# Verordnung, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 11. Juli 2002, mit der die Verordnung betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe geändert wird

Auf Grund des § 132 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2002, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 13. November 1995, LGBl. Nr. 73/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1999 und LGBl. Nr. 65/2001, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, wird wie folgt geändert:

Die Anlage 1 (Tarif) hat zu lauten:

„Tarifpost Arbeitsleistung Höchstbetrag in Euro

I. Beschaffung der Unterlagen, Versargen und Überführung in die

Leichenhalle des Sterbeortes

1. Besorgung der erforderlichen Unterlagen zur Durchführung des

Bestattungsauftrages 40,55

2. Zustellung des Sarges, der Sargausstattung und der

Totenkleidung 35,21

3. a) Waschen 19,21

b) Rasieren 11,74

c) Ankleiden 38,41

4. Einsargen des Toten 26,68

5. Angurten des Toten 9,60

6. Schließen des Sarges

a) einfaches Verschließen 5,34

II. Aufbahrung

10. Beistellung des Aufbahrungstisches bzw. Bahrwagens

12,80

11. Beistellung eines beleuchteten Kreuzes 17,07

12. Beistellung eines Abdecktuches für den Aufbahrungstisch 7,47

13. Drapierung des Aufbahrungstisches 10,67

14. Beistellung von Leuchtern mit Wachskerzen oder elektrischer

Beleuchtung pro Stück 5,34

15. Beistellung von Kandelabern und Reihenleuchtern pro Stück

33,08

16. Beistellung von Tisch mit Kreuz, Weihwasserbehälter und zwei

Vorleuchtern 10,67

17. Beistellung von Kranzständern pro Stück

2,13

18. Beistellung und Anbringung der Trauerfahne am Trauerhaus

21,34

19. Zubringen der Aufbahrungsgegenstände bei nicht ausgestatteten

Leichenhallen für die

erste Klasse

32,01

zweite Klasse 26,68

dritte Klasse 12,80

20. Abräumen und Reinigung der Aufbahrungsgegenstände für die

erste Klasse 32,01

zweite Klasse 26,68

dritte Klasse 14,94

21. Beistellung einer Aufbahrung nach

erster Klasse 410,80

zweiter Klasse 263,55

dritter Klasse 116,30

III. Kondukt und Bestattung

22. Beistellung eines Arrangeurs

35,21

23. Beistellung eines Sarg- oder Lampionträgers

34,14

24. Bekleidungspauschale je Sarg- oder Lampionträger

6,40

25. Konduktfahrten außerhalb des Friedhofes (Fahrzeug

einschließlich Fahrer)

bis höchstens 3 Kilometer

70,42

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

26. Beistellung eines Blumenwagens (einschließlich Fahrers) bis

höchstens 3 Kilometer 52,28

Zuschlag für jeden weiteren Kilometer

10,63

27. Konduktfahrten mit Bahrwagen innerhalb des Friedhofes oder

Tragen des Sarges

(von der Leichenhalle zum Grab)

27,74

28. Beistellung des Bahrwagens

35,21

29. Beistellung der Tragbahre

9,60

30. Beistellung eines Versenkungsapparates

29,88

31. Beistellung einer Lautsprecheranlage

38,41

32. Beförderung der Kränze von der Leichenhalle zum Grab

27,74

33. Abräumen und Reinigung der Bestattungsgegenstände

30,94

IV. Überführung im Inland

34. Überführung des Toten vom Sterbeort in eine nicht zum

Sterbeort gehörende

Leichenhalle (Überführungsfahrzeug einschließlich Fahrer) pro

Kilometer 1,94

Begleitperson pro angefangene halbe Stunde

8,99

Zuschlag bis 40 Kilometer 62,95

Zuschlag von 41 bis 100 Kilometer

35,21"

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1.8.2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt Anlage 1 (Tarif) der Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25. August 1999, LGBl. Nr. 52/1999, und vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr. 65/2001, betreffend die Höchsttarife für das Bestattergewerbe, außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaplan