# Tagesheimstättengesetznovelle 2002

Gesetz vom 10. Juli 2002, mit dem das Gesetz über die Einrichtung von Tagesheimstätten geändert wird (Tagesheimstättengesetznovelle 2002)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz über die Einrichtung von Tagesheimstätten, LGBl. Nr. 53/1999 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel 1

„§ 4

Anwendung der Bestimmungen des Kindergartengesetzes 1995

Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 sowie der Abschnitte II und III des

Kindergartengesetzes 1995, LGBl. Nr. 63, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf Tagesheimstätten sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich auf Kindergärten beziehen und im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Ebenso ist Artikel 2 Abs. 1 der Kindergartengesetznovelle 2002 sinngemäß anzuwenden."

„(5) Vom Erfordernis einer (eines) eigenen Leiterin (Leiters) für die Tagesheimstätte

kann abgesehen werden, wenn

(6) Der gesetzliche Tagesheimstättenerhalter kann je nach Bedarf durch Verordnung bestimmen, daß höchstens zwei Stunden am Tag eine gemeinsame Betreuung von Tagesheimstätten- und Kindergartenkindern im Gruppenraum der Tagesheimstätte stattfindet. Die gemeinsame Betreuungsgruppe darf ausschließlich zu Beginn und/oder am Ende der täglichen Öffnungszeiten geführt werden. Sie darf aus höchstens 20 Kindern bestehen, wobei schulpflichtige Kinder doppelt zählen. Die Verordnung ist der Landesregierung mitzuteilen.

(7) Abs. 6 gilt für private Tagesheimstätten mit der Maßgabe, daß der Tagesheimstättenerhalter den Betrieb einer gemeinsamen Betreuungsgruppe vorher der Landesregierung schriftlich anzuzeigen hat."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 2. September 2002 in Kraft.

Der Präsident des Landtages: Der Landeshauptmann:

Prior Nießl