# Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Oktober 2002, mit der die Form der Flächenwidmungspläne geregelt wird (Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne)

Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2002 wird verordnet:

§ 1

Digitaler Flächenwidmungsplan

(1) Flächenwidmungspläne (§§ 12 ff des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes) sind digital zu erstellen. Die Flächenwidmungspläne sind ausschließlich auf Grundlage der digitalen Katastralmappe (DKM) für das gesamte

Gemeindegebiet herzustellen.

(2) Die digitale Version des Flächenwidmungsplanes samt dessen Erläuterungen sind gemäß § 18 Abs. 5 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes der Landesregierung vorzulegen.

(3) Im digitalen Datensatz des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes dürfen keinerlei Änderungen vorgenommen werden. Änderungen, die nicht im Rahmen eines gemäß § 18a oder § 19 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes durchgeführten Änderungsverfahrens getätigt werden, gelten als nicht vorgenommen.

(4) Für die grafische Darstellung sind die in der Anlage und im „Technischen Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung" enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Die grafische Darstellung hat immer geordnet zu erfolgen. Der Datensatz des digitalen Flächenwidmungsplanes hat zusätzlich folgende Informationen zu enthalten:

§ 2

Änderungen des Flächenwidmungsplanes

(1) Änderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 18a oder § 19 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und Kenntlichmachungen im Sinne des § 13 Abs. 3 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sind digital vorzunehmen.

(2) Die einzelnen Änderungsfälle sind im Erläuterungsbericht zu dokumentieren und zu begründen. Dem Erläuterungsbericht ist eine grafische Gegenüberstellung der jeweiligen Änderungen anzuschließen.

(3) Alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes sind auf einem neuen Datenträger mit dem gesamten Flächenwidmungsplan einer Gemeinde samt dessen Erläuterungen der Landesregierung vorzulegen. Zusätzlich hat er die Informationen gemäß § 1 zu enthalten.

§ 3

Analoge Darstellung der Flächenwidmungspläne

(1) Die analoge Ausfertigung des Flächenwidmungsplanes ist im Maßstab 1:5000 auszuführen und hat die Grundstücksgrenzen und die Grundstücksnummern zu enthalten.

(2) Die analoge Darstellung der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und einen Flächenmaßstab zu enthalten. Die Nordrichtung ist anzugeben.

(3) An geeigneter Stelle ist in einer Legende darzustellen, welche Planzeichen und Abkürzungen verwendet werden, weiters eine Bezeichnung der Gemeinde und Katastralgemeinde, eine Blattschnittübersicht mit Eintragung der Katastralgemeindegrenzen und Blattnummern vorzunehmen. Bei aus mehreren Einzelblättern bestehendem Flächenwidmungsplan genügt eine einzige Legende, wenn alle übrigen Blätter einen Hinweis auf die Auffindungsstelle enthalten. Die Zahl der Einzelblätter ist so gering wie möglich zu halten und deren Blattformat darf die Größe von 120 cm Breite und 92 cm Höhe nicht überschreiten.

Die analoge Darstellung von Flächenwidmungsplänen hat an

geeigneter Stelle die in § 1 Abs. 4 vorgesehenen

Eintragungen zu enthalten.

§ 4

Technisches Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung

Bei der Erstellung bzw. Änderung der Flächenwidmungspläne ist neben dieser Verordnung das „Technische Handbuch zur digitalen Planzeichenverordnung", herausgegeben vom Amt der Burgenländischen Landesregierung heranzuziehen. Das Handbuch liegt beim Amt der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - nach Maßgabe des Abs. 3 - die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 56/1998, außer Kraft.

(3) Für jene Gemeinden, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht auf den digitalen Flächenwidmungsplan umgestellt wurden, ist bis zu deren digitalen Umstellung, jedoch bis längstens 31. Dezember 2005, die Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne, LGBl. Nr. 56/1998, anzuwenden.

Für die Landesregierung:

Nießl

ANLAGE

zur Planzeichenverordnung für Flächenwidmungspläne

I. Darstellung der vom Gemeinderat zu beschließenden Widmungen

A. Bauland (§ 14 Burgenländisches Raumplanungsgesetz) Kategorie

Symboldarstellung mit zulässiger Beschriftung

(Die Farbgebung und technische Details sind dem Technischen Handbuch zu entnehmen)

Bauland-Wohngebiet BW

Bauland-Dorfgebiet BD

Bauland-Geschäftsgebiet BG

Bauland-Industriegebiet BI

Bauland-Betriebsgebiet BB

Bauland-Gemischtes Baugebiet BM

Bauland-Baugebiete für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen BF

Aufschließungsgebiet -

Wohngebiet AW

Aufschließungsgebiet -

Dorfgebiet AD

Aufschließungsgebiet -

Geschäftsgebiet AG

Aufschließungsgebiet -

Industriegebiet AI

Aufschließungsgebiet -

Betriebsgebiet AB

Aufschließungsgebiet -

Gemischtes Baugebiet AM

Aufschließungsgebiet - Erholungs- oder

Fremdenverkehrseinrichtungen AF

B. Verkehrsflächen in der Gemeinde (§ 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

fließender Verkehr V

ruhender Verkehr – Parkplatz P

C. Grünflächen (§ 16 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

landwirtschaftlich genutzte Fläche GI Ggü

Grüngürtel

Gärtnerei Gg

Kleingärten Gkg

Hausgärten Ghg

Parkanlagen Gp

Erholungsgebiet Ge

Campingplatz Gcp

Mobilheimplatz Gmp

Schießplatz GSch

Sport- und Spielplätze Gsp-Tennis

Fußball Gsp-Sp

Tennis

Kinderspielplatz

etc. Gsp-Fb

Grünfläche mit Sondernutzung

Kellerzone

Sonderzone G-So

Weinproduktionszone G-Wp

Bauverbotszone G-Fr

Biotop G-Btp

etc. etc. G-Ke

Friedhof GFrh

Ödland Gö

Steinbruch

Schotter-, Sandgrube SG

Lehmgrube LG Stb

Mülldeponie

Kläranlage Ka

Bauschuttdeponie Bs

etc. etc. MÜ

Weitere Planzeichen sind dem Technischen Handbuch zu entnehmen.

D. Vorbehaltsflächen (§ 17 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

Vorbehaltsflächen mit Zusatz

Bsp.: Vorbehaltsfläche für Kindergarten in Bauland – Wohngebiet VW

Kg

II. Kenntlichmachungen (§ 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz)

Die graphische und technische Form der Planzeichen zur Darstellung von Kenntlichmachungen gemäß § 13 Abs. 3 Burgenländisches Raumplanungsgesetz wird im Technischen Handbuch geregelt.