# Verordnung, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob aufgelassen wird

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2002, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraße in Stoob aufgelassen wird

Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Straßenverwaltungsgesetzes vom 15. Jänner 1926 in der Fassung des LGBl. Nr. 41 wird verordnet:

§ 1

Die Eisenbahnzufahrtsstraße Nr. 630 in Stoob, die von der Fabriksstraße abzweigt und bis zur Rampe des Gütermagazines des Bahnhofes Stoob führt, wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ziffer 6 des Abschnittes D der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Oktober 1934, betreffend die Erklärung von Straßen als Eisenbahnzufahrtsstraßen, LGBl. II Nr. 3/1934, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 72/2002, außer Kraft.

Für die Landesregierung:

Kaplan