# Verordnung, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Dezember 2002, mit der die Tierkörperverwertungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 6 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten, StGBl. Nr. 241/1919, zuletzt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2002, wird die Tierkörperverwertungsverordnung, LGBl. Nr. 41/1991 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2002, wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung der gemäß §§ 2 und 13 ablieferungspflichtigen tierischen Abfälle Entgelte (Bauschbeträge) zu entrichten. Die Höhe dieser Bauschbeträge ist in der Anlage (Entgelttarif) festgelegt.

2. § 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Die auf die Schlachtbetriebe (einschließlich Geflügelschlachtbetriebe) entfallenden Entgelte gemäß Z 3 des Entgelttarifes sind nach dem durch die Tierkörperverwertungsgesellschaft bei der Abholung festgestelltem Gewicht bzw. nach der Anzahl der Blutabholungen zu berechnen. Die Tierkörperverwertungsgesellschaft hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das Gewicht der abgeholten tierischen Abfälle und die Blutabholungen je Betrieb vierteljährlich bekannt zu geben. Die Entgelte gemäß Z 3 und 4 des Entgelttarifes sind vierteljährlich im Nachhinein bis zum 15. des auf das Vierteljahr folgenden Monats zu entrichten.

3. § 11 Abs. 6 entfällt. Die bisherigen Abs. 7 und 8 enthalten die Bezeichnungen „(6)" und „(7)".

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Rittsteuer